Rechte und Pflichten als Ersthelfer

17. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Machtmichschlau
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte und Pflichten als Ersthelfer

Hallo zusammen,

mal angenommen ein Ersthelfer kommt in folgende Situation:
Eine Flüssigkeit ist aus einer Sendung ausgelaufen, das Sicherheitsdatenblatt weist eine leicht ätzende Wirkung aus (Handschuhe, Schutzbrille, etc. empfohlen, Kleidung nach Kontakt wechseln; thematisch ist der Ersthelfer mit solchen Sachen nicht befasst und kennt auch die verschiedenen Kategorien nicht). Ein Kollege ist mit dieser Sendung in Kontakt gekommen, hat sich aber die Hände gewaschen, zumindest das Schuhwerk ist auch damit in Kontakt gekommen.

Der Ersthelfer wurde NICHT hinzugezogen, hat die auslaufende Flüssigkeit aber entdeckt und ist somit involviert. Der betroffene Kollege will keine Hilfe, hat offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme und wischt - trotz des Wissens, dass die Flüssigkeit leicht ätzend ist - alles mit bloßen Händen weg.

Welche Rechte und Pflichten hat der Ersthelfer und woraus könnten diese abgeleitet werden (z.B. Absicherung der Gefahrenstelle, andere Kollegen davon abhalten die Flüssigkeit mit bloßen Händen anzufassen, etc.)?
Muss der Ersthelfer überhaupt eingreifen?

Weiß hierzu jemand Rat?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Es ist egal, ob ein Ersthelfer hinzugezogen wird oder zufällig in der Nähe ist: in so einem Fall hat er nichts zu befürchten. Tatsächlich würde ja kein Arbeitnehmer freiwillig und umsonst dieses Amt übernehmen, wenn er dann mit rechtlichen Folgen seines Tuns (oder auch Nichttuns) zu rechnen hätte.

Es gibt keine Handlungsanweisungen wie: "Absicherung der Gefahrenstelle"für Ersthelfer.
Ersthelfer-Kurse wurden besucht?

-- Editiert von altona01 am 17.02.2017 19:42

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Machtmichschlau
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Ja, Ersthelfer-Kurse wurden besucht. Gehen wir mal davon aus, dass für den Bereich keine Handlungsanweisungen bekannt sind bzw. vorliegen.

Die Fragestellung ist insbesondere, ob der Ersthelfer seine Kompetenz überschritten hat indem er die Stelle gekennzeichnet hat und versucht hat Kollegen davon abzuhalten die Flüssigkeit mit bloßen Händen aufzuwischen, ggf. könnte dies ja als Weisung ohne Weisungsbefugnis betrachtet werden. Womit könnte er argumentieren warum er gehandelt hat?

Mir ist nicht klar, woraus ich ableiten kann wann ein Ersthelfer als Ersthelfer agieren muss, wenn der "Notfall" kein klar erkennbarer Notfall (z.B. im Sinne von einer stark blutenden Wunde) ist sondern eher eine Gefahrensituation bei der rein theoretisch schlimmeres passieren könnte und der Ersthelfer seine Pflichten nicht verletzen möchte.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Kurz zum Wochenende: Bitte entspannen, als Ersthelfer haftet man wirklich nur bei grober Fahrlässigkeit (= sowas wie betrunken den Dienstwagen über eine rote Ampel fahren, also ein Extremfall!).
Ansonsten hat man als Ersthelfer ( bin ich auch selber) Freiheit in seinem Handeln. Die Grundlage bleibt ja, dass es einfach gut ist, wenn Kollegen sich verantwortlich fühlen, fortbilden und im Ernstfall helfen. Und genau das haben Sie getan.
Sie dürfen eingreifen und tun, was Sie aufgrund Ihres Wissens und der Situation tun wollen. Nicht mehr und nicht weniger.
Die Aufforderung, hier nicht ohne Handschuhe eine leicht ätzende Flüssigkeit aufzuwischen ist einfach nur richtig. Und das durften Sie auch tun. Es wäre aber tatsächlich keine Pflichtverletzung gewesen, den AN nicht aufzufordern, die Flüssigkeit mit Handschuhen aufzuwischen. Einfach weil es hier keine Pflicht gibt. Arbeitssicherheit ist in erster Linie die Aufgabe des Arbeitgebers.

Zur Absicherung können Sie sich jederzeit auch an die zurständige Berufsgenossenschaft wenden. An Ihrer Stelle würde ich bei Unsicherheit die Fragen schriftlich dorthin schicken und mich an der Antwort orientieren. Damit haben Sie sich auch gut gegenüber dem Arbeitgeber abgesichert.

-- Editiert von altona01 am 17.02.2017 20:51

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Machtmichschlau):
ob der Ersthelfer seine Kompetenz überschritten hat indem er die Stelle gekennzeichnet hat und versucht hat Kollegen davon abzuhalten die Flüssigkeit mit bloßen Händen aufzuwischen, ggf. könnte dies ja als Weisung ohne Weisungsbefugnis betrachtet werden.

Das sind Sachen die eigentlich jeder mit etwas gesundem Menschverstand machen würde.
Eine Kompetenzüberschreitung daraus zu konstruieren ist etwas sehr weit hergeholt....



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Machtmichschlau
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, vermutlich sollte ich das zum Wochenende tun.

Fällt nur gelegentlich etwas schwer, wenn die Auffassungen auseinander gehen ;-)

Danke für Deine Meinung!

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