Rechte des leiblichen Vaters erneut gestärkt

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Weiteres bahnbrechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Wird ein Kind in eine Ehe geboren, so hat der leibliche Vater, der nicht der Ehemann ist, nach deutschem Recht weder die Möglichkeit die Vaterschaft feststellen zu lassen, noch kann er eine Vater-Kind-Beziehung durch regelmäßigen Umgang aufbauen.

Nach deutschem Recht wird die Ehe und damit die Familie geschützt. Das Kind gilt als Abkömmling des Ehemannes, obwohl dieser nicht der biologische Vater ist.

Steffan Schwerin
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Erneut hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eine grundsätzliche Verweigerung der Feststellung der Vaterschaft, sowie ein Ausschluss des Umgangs, nicht gerechtfertigt sind.

Nach der bislang nicht rechtskräftigen Entscheidung des EGMR müssen die deutschen Gerichte bei der Frage, ob die Vaterschaft festgestellt und ob Umgang dem leiblichen Vater zustehen soll, in jedem Fall das Wohl des Kindes prüfen.

Ebenso ist zu prüfen, ob die Klärung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt.

Die Bundesrepublik Deutschland muss dem Kläger des Verfahrens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro bezahlen. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, kann der Kläger abermals die deutschen Gerichte anrufen.

Leider dauert die Umsetzung derartiger Entscheidung in Gesetze unverhältnismäßig lange, so dass Väter grundsätzlich darauf verwiesen sind,  ihre Rechte durch alle Instanzen einzuklagen.

(Urteil des EGMR vom 15.09.2011)

Steffan Schwerin
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