Rechte des Mieters bei Ausbleiben der Nebenkostenabrechnung?

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Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 09.03.2005 entschieden, dass bei Ausbleiben der fristgerechten Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung verlangt werden kann. Der Fall betraf allerdings ein beendetes Mietverhältnis. Im Schrifttum und der Rechtsprechung wurde nun kontrovers diskutiert, ob dieser Rückzahlungsanspruch auch auf intakte Mietverhältnisse zu übertragen sei.

Der Bundesgerichtshof hatte nun die Gelegenheit klarzustellen, ob der Mieter im laufenden Mietverhältnis Vorauszahlungen für die Betriebskosten erstattet verlangen kann, soweit der Vermieter nicht fristgemäß abrechnet. Er verneint dies und verweist den Mieter auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen sei ein wirksames Druckmittel den Vermieter zur Abrechnung anzuhalten. Der Mieter ist dazu berechtigt bis zur Höhe der nicht abgerechneten Vorauszahlungen im laufenden Jahr die Abschlagszahlungen zurückzuhalten (BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 191/05).

Thilo Zachow
Rechtsanwalt

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