Hallo, ich hab ein dringendes Anliegen und hoffe das mir hier jemand helfen kann. Folgendes problem: Von meinem Vormieter habe ich im Garten einen kleinen Schauer (kleiner überdachter Unterstand) übernommen. Nun ziehe ich aus und habe diesen unterstand an einen anderen Nachbarn weiter gegeben. Mein Vermieter möchte nun dass ich den Unterstand wieder aufbaue. Wichtig hierbei ist, das weder der Garten noch der Unterstand noch der Zustand des Gartens bei Übernahme im Mietvertrag steht, muss ich den Unterstand nun wieder aufbauen oder nicht?
Ich bin dankbar für jede hilfreiche Antwort.
LG Dina
Rechte bei Auszug, speziell Garten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitathabe diesen unterstand an einen anderen Nachbarn weiter gegeben. :
Man hat das Eigentum vom Vermieter weiter gegeben?
Naja, abgebaut und im nachbargarten wieder aufgebaut
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War bzw. ist aber Eigentum des Vermieters, da fest mit dem Grundstück verbunden (egal, wer's gebaut hat). Man muss es vom Nachbarn zurückholen und wieder aufbauen, oder man riskiert unangenehme Folgen.
-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 19:37
ZitatNaja, abgebaut und im nachbargarten wieder aufgebaut :
Dann sollte man schnell mit dem Nachbarn reden und das Teil wieder im richtigen Garten aufbauen.
Zitatoder man riskiert unangenehme Folgen. :
Da könnte man auch schon mal im Bereich Strafrecht sich informieren.
ZitatWar bzw. ist aber Eigentum des Vermieters, da fest mit dem Grundstück verbunden (egal, wer's gebaut hat). Man muss es vom Nachbarn zurückholen und wieder aufbauen, oder man riskiert unangenehme Folgen. :
-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 19:37
Es ist aber nicht fest verbunden, es war weder verankert noch sonst etwas, es sind einfach nur vier Balken die mit einem Dach aus zusammengeachraubten latten verbunden sind, welche ich auf meine Terrasse gestellt habe, zum unterstellen der Gartenmöbel wenn's regnet.
ZitatVon meinem Vormieter habe ich im Garten einen kleinen Schauer (kleiner überdachter Unterstand) übernommen. :
Ist dieser sog.Unterstand vom Vormieter beweissicher an Sie übergeben worden, oder hat der VM ebenfalls eine derartige Zusage des Vormieters? Der VM meint ein Recht auf diesen Unterstand zu haben, ansonsten könnte er den Wiederaufbau im Garten von Ihnen nicht fordern.
ZitatWichtig hierbei ist, das weder der Garten noch der Unterstand noch der Zustand des Gartens bei Übernahme im Mietvertrag :
Sie meinen:..im Mietvertrag erwähnt wird. Wenn der Unterstand Eigentum des Vermieters ist muss das nicht im Mietvertrag vermerkt sein.
Zitat:Von meinem Vormieter habe ich im Garten einen kleinen Schauer (kleiner überdachter Unterstand) übernommen.
Ich finde die Wortwahl "übernommen" unzureichend.
Was soll das heißen ? Gekauft, geschenkt erhalten, oder was ?
Wenn er nicht fest verbunden war, dann ist § 946 BGB
nicht einschlägig. Dann ist der Unterstand nicht automatisch Eigentum des Vermieters geworden. Wobei damit nicht geklärt ist, wem das Ding nun wirklich gehört. Gibt es noch Kontakt zum Vormieter? Dann könnte man diesen als Zeuge anbieten. Ansonsten wird es schwierig zu beweisen, wem das Teil gehört. Dies gilt aber natürlich auch für den Vermieter. Wie ein solcher Streit ausgehen würde, vermag ich nicht zu beurteilen.
Im übrigen noch Ergänzungen zu § 946 BGB
(siehe http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietgerichtstage/2007/vortrageckert.pdf). Dort wird argumentiert, dass der Mieter wegen § 539 Abs. 2 BGB
auch solche Dinge entfernen darf, die wegen § 946 BGB
ins Eigentum des Vermieters übergegangen sind. Dort gibt es auch Quellen, die ich jedoch nicht überprüft habe. Nach § 552 BGB
könnte der Vermieter dies gegen Zahlung einer Entschädigung abwenden. Wobei mir unklar ist, ob dies auch während des Mietverhältnisses gilt (denn das läuft ja noch und die Erklärung des Mieters ist ja offenbar erst gekommen, als das Ding schon weg war).
Da § 946 BGB
hier aber offenbar eh nicht greift, brauch man das nicht ausdiskutieren.
Jedenfalls wäre es ja nicht undenkbar, dass der Vormieter seinen "Schauer" zweimal verkauft hat > dem Nachfolgemieter und dem Vermieter. Falls es überhaupt das Eigentum des Vormieters war.
Da ist jetzt erstmal die Frage wer ggf. was beweisen kann.
Hast du dem Vormieter was dafür bezahlt? Kaufvertrag?
Wusste der Vermieter von der "Übernahme"? (i.d.R. werden solche "Übernahmen" im Mietvertrag erwähnt, ansonsten ist davon auszugehen, dass die Mietsache mit allen Bestandteilen Vermietereigentum ist)
Ich würde den VM einfach mal nett bitten, nachzuweisen, dass es sich um sein Eigentum handelt.
Danach sehen wir weiter.
Super Idee. Und bitte auch bei Zimmertüren, Fenstern und Sanitärinstallationen (sowie ggf. Küchengeräte etc.) nichts ohne Nachweis rausrücken, gelle?ZitatIch würde den VM einfach mal nett bitten, nachzuweisen, dass es sich um sein Eigentum handelt. :
Danach sehen wir weiter.
Ironie beiseite: das Teil war zu Mietbeginn unzweifelhaft da. Es läge also am Mieter, zu beweisen dass er das Eigentumsrecht an diesem Teil hatte.
Es muss zwar immer der, der etwas fordert, die Rechtmäßigkeit seiner Forderung beweisen. Beim Vermieter in unserem Beispiel beruht der Anspruch aber bereits darauf, dass der Schuppen zu Mietbeginn da war und jetzt wieder da sein soll - unabhängig von der Art der Montage.
Zitati.d.R. werden solche "Übernahmen" im Mietvertrag erwähnt, ansonsten ist davon auszugehen, dass die Mietsache mit allen Bestandteilen Vermietereigentum ist :
Schräge Sichtweise und vom Vormieter übernommene Gegenstände haben im Mietvertrag nichts zu suchen, dort gehören die Mietsachen rein.
ZitatSuper Idee. Und bitte auch bei Zimmertüren, Fenstern und Sanitärinstallationen (sowie ggf. Küchengeräte etc.) nichts ohne Nachweis rausrücken, gelle? :
Ja, bzgl. Küchengeräte und Einbauküchen generell, das ist Zubehör. Rest ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Zitat:Super Idee. Und bitte auch bei Zimmertüren, Fenstern und Sanitärinstallationen (sowie ggf. Küchengeräte etc.) nichts ohne Nachweis rausrücken, gelle?ZitatIch würde den VM einfach mal nett bitten, nachzuweisen, dass es sich um sein Eigentum handelt. :
Danach sehen wir weiter.
Ironie beiseite: das Teil war zu Mietbeginn unzweifelhaft da. Es läge also am Mieter, zu beweisen dass er das Eigentumsrecht an diesem Teil hatte.
Es muss zwar immer der, der etwas fordert, die Rechtmäßigkeit seiner Forderung beweisen. Beim Vermieter in unserem Beispiel beruht der Anspruch aber bereits darauf, dass der Schuppen zu Mietbeginn da war und jetzt wieder da sein soll - unabhängig von der Art der Montage.
Völliger Blödsinn. Das Ding kann vom Vormieter oder vom Vermieter sein. Im Protokoll und in Mietvertrag taucht es es nicht auf, also muss der beweisen, dass es seins ist ,der es haben will.
Der Vergleich mit Fenstern und Tueren ist ebenso quatsch. Haette da eins gefehlt, waere das wohl im Protokoll festgehalten worden.
Bei dem Teil oder einer Hollywoodschaukel kann man hingegen nicht unterstellen, dass die da sind, wenn sie keine Erwähnung finden.
Also müssten erst einmal die Besitzverhältnisse an dem Ding geklärt werden. MIt Vormieter Kontakt aufnehmen und das eruieren, wenn klar ist, dass der Vormieter Eigentümer war, ein kleines Briefchen an den VM, wenn sich herausstellt, dass das Ding dem VM gerhörte, dann sofort zurück damit.
ZitatAlso müssten erst einmal die Besitzverhältnisse an dem Ding geklärt werden. :
Die sind doch geklärt, aktueller Besitzer ist der Nachbar.
ZitatDie sind doch geklärt, aktueller Besitzer ist der Nachbar. :
Wie bräsig von mir ....
Ich meine selbstverständlich die Eigentumsverhältnisse tztztz Vielen Dank für den Hinweis.
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