Rechte bei Auszug, speziell Garten

18. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dinalestrange
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte bei Auszug, speziell Garten

Hallo, ich hab ein dringendes Anliegen und hoffe das mir hier jemand helfen kann. Folgendes problem: Von meinem Vormieter habe ich im Garten einen kleinen Schauer (kleiner überdachter Unterstand) übernommen. Nun ziehe ich aus und habe diesen unterstand an einen anderen Nachbarn weiter gegeben. Mein Vermieter möchte nun dass ich den Unterstand wieder aufbaue. Wichtig hierbei ist, das weder der Garten noch der Unterstand noch der Zustand des Gartens bei Übernahme im Mietvertrag steht, muss ich den Unterstand nun wieder aufbauen oder nicht?
Ich bin dankbar für jede hilfreiche Antwort.
LG Dina

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Dinalestrange):
habe diesen unterstand an einen anderen Nachbarn weiter gegeben.

Man hat das Eigentum vom Vermieter weiter gegeben?

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#2
 Von 
Dinalestrange
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, abgebaut und im nachbargarten wieder aufgebaut

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#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

War bzw. ist aber Eigentum des Vermieters, da fest mit dem Grundstück verbunden (egal, wer's gebaut hat). Man muss es vom Nachbarn zurückholen und wieder aufbauen, oder man riskiert unangenehme Folgen.

-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 19:37

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Dinalestrange):
Naja, abgebaut und im nachbargarten wieder aufgebaut

Dann sollte man schnell mit dem Nachbarn reden und das Teil wieder im richtigen Garten aufbauen.
Zitat (von so475670-44):
oder man riskiert unangenehme Folgen.

Da könnte man auch schon mal im Bereich Strafrecht sich informieren.

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#5
 Von 
Dinalestrange
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
War bzw. ist aber Eigentum des Vermieters, da fest mit dem Grundstück verbunden (egal, wer's gebaut hat). Man muss es vom Nachbarn zurückholen und wieder aufbauen, oder man riskiert unangenehme Folgen.

-- Editiert von so475670-44 am 18.10.2017 19:37



Es ist aber nicht fest verbunden, es war weder verankert noch sonst etwas, es sind einfach nur vier Balken die mit einem Dach aus zusammengeachraubten latten verbunden sind, welche ich auf meine Terrasse gestellt habe, zum unterstellen der Gartenmöbel wenn's regnet.

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#6
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Dinalestrange):
Von meinem Vormieter habe ich im Garten einen kleinen Schauer (kleiner überdachter Unterstand) übernommen.


Ist dieser sog.Unterstand vom Vormieter beweissicher an Sie übergeben worden, oder hat der VM ebenfalls eine derartige Zusage des Vormieters? Der VM meint ein Recht auf diesen Unterstand zu haben, ansonsten könnte er den Wiederaufbau im Garten von Ihnen nicht fordern.

Zitat (von Dinalestrange):
Wichtig hierbei ist, das weder der Garten noch der Unterstand noch der Zustand des Gartens bei Übernahme im Mietvertrag


Sie meinen:..im Mietvertrag erwähnt wird. Wenn der Unterstand Eigentum des Vermieters ist muss das nicht im Mietvertrag vermerkt sein.


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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Von meinem Vormieter habe ich im Garten einen kleinen Schauer (kleiner überdachter Unterstand) übernommen.


Ich finde die Wortwahl "übernommen" unzureichend.
Was soll das heißen ? Gekauft, geschenkt erhalten, oder was ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wenn er nicht fest verbunden war, dann ist § 946 BGB nicht einschlägig. Dann ist der Unterstand nicht automatisch Eigentum des Vermieters geworden. Wobei damit nicht geklärt ist, wem das Ding nun wirklich gehört. Gibt es noch Kontakt zum Vormieter? Dann könnte man diesen als Zeuge anbieten. Ansonsten wird es schwierig zu beweisen, wem das Teil gehört. Dies gilt aber natürlich auch für den Vermieter. Wie ein solcher Streit ausgehen würde, vermag ich nicht zu beurteilen.

Im übrigen noch Ergänzungen zu § 946 BGB (siehe http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietgerichtstage/2007/vortrageckert.pdf). Dort wird argumentiert, dass der Mieter wegen § 539 Abs. 2 BGB auch solche Dinge entfernen darf, die wegen § 946 BGB ins Eigentum des Vermieters übergegangen sind. Dort gibt es auch Quellen, die ich jedoch nicht überprüft habe. Nach § 552 BGB könnte der Vermieter dies gegen Zahlung einer Entschädigung abwenden. Wobei mir unklar ist, ob dies auch während des Mietverhältnisses gilt (denn das läuft ja noch und die Erklärung des Mieters ist ja offenbar erst gekommen, als das Ding schon weg war).

Da § 946 BGB hier aber offenbar eh nicht greift, brauch man das nicht ausdiskutieren.

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#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Jedenfalls wäre es ja nicht undenkbar, dass der Vormieter seinen "Schauer" zweimal verkauft hat > dem Nachfolgemieter und dem Vermieter. Falls es überhaupt das Eigentum des Vormieters war.

Da ist jetzt erstmal die Frage wer ggf. was beweisen kann.
Hast du dem Vormieter was dafür bezahlt? Kaufvertrag?
Wusste der Vermieter von der "Übernahme"? (i.d.R. werden solche "Übernahmen" im Mietvertrag erwähnt, ansonsten ist davon auszugehen, dass die Mietsache mit allen Bestandteilen Vermietereigentum ist)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich würde den VM einfach mal nett bitten, nachzuweisen, dass es sich um sein Eigentum handelt.
Danach sehen wir weiter.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ich würde den VM einfach mal nett bitten, nachzuweisen, dass es sich um sein Eigentum handelt.
Danach sehen wir weiter.
Super Idee. Und bitte auch bei Zimmertüren, Fenstern und Sanitärinstallationen (sowie ggf. Küchengeräte etc.) nichts ohne Nachweis rausrücken, gelle?

Ironie beiseite: das Teil war zu Mietbeginn unzweifelhaft da. Es läge also am Mieter, zu beweisen dass er das Eigentumsrecht an diesem Teil hatte.
Es muss zwar immer der, der etwas fordert, die Rechtmäßigkeit seiner Forderung beweisen. Beim Vermieter in unserem Beispiel beruht der Anspruch aber bereits darauf, dass der Schuppen zu Mietbeginn da war und jetzt wieder da sein soll - unabhängig von der Art der Montage.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
i.d.R. werden solche "Übernahmen" im Mietvertrag erwähnt, ansonsten ist davon auszugehen, dass die Mietsache mit allen Bestandteilen Vermietereigentum ist


Schräge Sichtweise und vom Vormieter übernommene Gegenstände haben im Mietvertrag nichts zu suchen, dort gehören die Mietsachen rein.

Zitat (von quiddje):
Super Idee. Und bitte auch bei Zimmertüren, Fenstern und Sanitärinstallationen (sowie ggf. Küchengeräte etc.) nichts ohne Nachweis rausrücken, gelle?


Ja, bzgl. Küchengeräte und Einbauküchen generell, das ist Zubehör. Rest ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Zitat (von Akkarin):
Ich würde den VM einfach mal nett bitten, nachzuweisen, dass es sich um sein Eigentum handelt.
Danach sehen wir weiter.
Super Idee. Und bitte auch bei Zimmertüren, Fenstern und Sanitärinstallationen (sowie ggf. Küchengeräte etc.) nichts ohne Nachweis rausrücken, gelle?

Ironie beiseite: das Teil war zu Mietbeginn unzweifelhaft da. Es läge also am Mieter, zu beweisen dass er das Eigentumsrecht an diesem Teil hatte.
Es muss zwar immer der, der etwas fordert, die Rechtmäßigkeit seiner Forderung beweisen. Beim Vermieter in unserem Beispiel beruht der Anspruch aber bereits darauf, dass der Schuppen zu Mietbeginn da war und jetzt wieder da sein soll - unabhängig von der Art der Montage.


Völliger Blödsinn. Das Ding kann vom Vormieter oder vom Vermieter sein. Im Protokoll und in Mietvertrag taucht es es nicht auf, also muss der beweisen, dass es seins ist ,der es haben will.

Der Vergleich mit Fenstern und Tueren ist ebenso quatsch. Haette da eins gefehlt, waere das wohl im Protokoll festgehalten worden.
Bei dem Teil oder einer Hollywoodschaukel kann man hingegen nicht unterstellen, dass die da sind, wenn sie keine Erwähnung finden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Also müssten erst einmal die Besitzverhältnisse an dem Ding geklärt werden. MIt Vormieter Kontakt aufnehmen und das eruieren, wenn klar ist, dass der Vormieter Eigentümer war, ein kleines Briefchen an den VM, wenn sich herausstellt, dass das Ding dem VM gerhörte, dann sofort zurück damit.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Also müssten erst einmal die Besitzverhältnisse an dem Ding geklärt werden.

Die sind doch geklärt, aktueller Besitzer ist der Nachbar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die sind doch geklärt, aktueller Besitzer ist der Nachbar.


Wie bräsig von mir .... :kotz:

Ich meine selbstverständlich die Eigentumsverhältnisse tztztz Vielen Dank für den Hinweis.

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