Rechte als Mann bei Trennung und Scheidung

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Wenn die Auflösung einer oft langjährigen Ehe vor der Tür steht, machen gerade die Ehemänner oft entscheidende Fehler mit weitreichenden und nicht mehr zu korrigierenden Folgen. Viele Ehemänner erkennen den Ernst der Lage erst dann, wenn die Ehefrau mit ihren Koffern und vor allem den gemeinsamen Kindern bereits verschwunden ist.

Ehemänner geraten dann gerne in Panik, überstürzen die Dinge und wollen in wenigen Wochen alles geklärt haben. Leider ist gerade diese Panik nicht unberechtigt, da die Ehefrau in der Regel die Kinder mitnimmt und der Ehemann und Vater dann vor vollendeten Tatsachen steht. Gerichte und Ämter betrachten in diesem Fall oftmals und entgegen den gesetzlichen Regelungen die Kinder als den „natürlichen Besitz“ der Mutter. Bei der nachfolgenden Kontaktaufnahme zu Ämtern und Behörden wird dann auch noch die Erfahrung gemacht, dass vor allem das Jugendamt schon im Vorfeld von der Ehefrau und Mutter kontaktiert worden ist. Dieses zu einer Zeit, als man selbst noch dachte, alles wäre in Ordnung. Leider bedeutet dies auch, dass man sich dann als Vater vorgefertigten Meinungen und schon längst gefassten Beschlüssen gegenübersieht.

Aus diesem Grund gibt es auch heute noch bei einer Scheidung immer wieder „Verlierer“, obwohl dies durch das aktuelle Familien- und Ehescheidungsrecht gerade verhindert werden soll. Diese Verlierer stehen in den allermeisten Fällen schon per Geschlecht fest: Die Männer und damit oft und gerade auch die Väter. Damit nicht genug. Leider sind am Ende auch immer wieder die Kinder negativ betroffen, die aufgrund des Verhaltens der Mutter den eigenen Vater und damit eine lebenswichtige Bezugsperson verlieren.

Nachfolgende Grundregeln und Checklisten für den Ernstfall sollen helfen, wichtige Anfangsfehler bei der Trennung von der Ehefrau zu vermeiden. Sie ersetzen jedoch keinesfalls die anwaltliche Beratung, welche im Trennungsfall unverzüglich eingeholt werden sollte.

1. spezielle Verhaltensregeln bei gemeinsamen Kindern

  • Nicht das Feld räumen! Auf keinen Fall aus der Ehewohnung ausziehen. Auch dann nicht, wenn Sie das Gefühl haben, es keine Sekunde länger aushalten zu können. Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Rechtsbeistand auf. Wenn Sie die Familie durch den freiwilligen Auszug „im Stich lassen“, hat dieses immer negative Konsequenzen. Diejenigen Väter, die ihre Kinder nach Trennung und Ehescheidung bei sich haben, sind nur deshalb so weit gekommen, weil die Mutter ohne die Kinder weg ging oder abgetaucht war. Wenn Sie als Ehemann und Vater dann Fakten schafft, wie dies ansonsten von den Frauen geschieht, haben Sie die Möglichkeit auf Ihrer Seite, den Gang der Dinge entscheidend mitbestimmen zu können.

  • Verlassen Sie im Streit niemals überstürzt das Haus, die Wohnung, eventuell sogar mit der Bemerkung, ausziehen zu wollen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie danach nicht mehr in die Wohnung können, weil die Schlösser ausgewechselt wurden. Wenn Sie sich dann wütend machen und zu Tobsuchtsausbrüchen hinreißen lassen, haben Sie schon so gut wie verloren. Sie beweisen damit Ihre Gewaltbereitschaft und die von der Mutter herbei gerufene Polizei wird rigoros gegen Sie vorgehen.

  • Stellen Sie von Anfang an klar, dass die gemeinsamen Kinder auch Ihre Kinder sind. Wenn es zeitlich und beruflich möglich ist, versuchen Sie, die Kinder bei sich zu belassen und beantragen Sie parallel dazu über einen fachkundigen Rechtsbeistand das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn das nicht geht, pochen Sie auf Ihr Umgangsrecht. Sorgen Sie von Anfang an für Klarheit und zeigen Sie vor allem deutlich Ihr Interesse an den Kindern.

  • Ändern Sie auf keinen Fall Ihren Erziehungsstil. Wenn er vorher in Ordnung war, dann ist er es auch nach der Trennung. Geben Sie Ihrem Kind die Sicherheit zurück, die es durch die Trennung verloren hat. Sicherheit bedeutet für Ihr Kind auch, dass sich möglichst wenig ändert. Wenn es letztes Jahr von Ihrem Kind falsch war, zu spät nach Hause zu kommen, dann ist es das auch nach der Trennung. Bleiben Sie daher konsequent in der Erziehung und unterschätzen Sie niemals Ihren Einfluss. Lassen Sie sich auch nicht abwimmeln mit Antworten des Kindes wie: „Aber Mama hat gesagt...“ oder „Du hast mir doch gar nichts mehr zu sagen...“. Dies ist nur ein verständlicher Versuch Ihres Kindes, die Erwartungshaltung der eigenen Mutter zu erfüllen. Es wäre dumm, wenn es das nicht versuchen würde. Ihr Job ist es jetzt, bei der Stange zu bleiben. Interessieren Sie sich für Ihr Kind. Fragen Sie nach Hobbys, nach Schulnoten, nach neuen Freunden. Nehmen Sie, soweit es geht, an seiner Entwicklung Anteil. Ihr Kind wird das früher oder später bemerken und dankbar dafür sein. Glauben Sie an Ihr Kind. Sorgen Sie aber auch dafür, dass viel Zeit für Entspannung bleibt. Das Treffen mit dem Vater soll nicht zum Rapport werden.

  • Sparbücher der Kinder, über die Sie verfügen können, sollten Sie sperren, damit das Geld den Kindern erhalten bleibt.

  • Sie sollten unverzüglich dem bisher zuständigen Einwohnermeldeamt schriftlich mitteilen, dass Sie mit einer evtl. Ummeldung der Kinder alleine durch die Mutter nicht einverstanden sind. Verhindern Sie, dass die Mutter nach Belieben umziehen kann, um damit aus eigennützigen Interessen heraus Distanz zu schaffen.

  • Kündigen Sie ein gemeinsames Konto frühzeitig und ändern Sie ein ggf. bereits erstelltes Testament. Bestimmen Sie für die Kinder im Erbfall einen Testamentsvollstrecker, da die Mutter oftmals das Vermögen nicht nur für die gemeinsamen Kinder ausgibt. Ändern Sie gegebenenfalls auch den Begünstigten bei Ihrer Lebensversicherung.

  • Stellen Sie Ihre Kinder niemals vor die Entscheidung, wen von den Eltern sie lieber haben. Ihr Kind liebt sie beide. In Ihre Partnerstreitigkeiten sollen die Kinder auf keinen Fall hinein gezogen werden. Außerdem sollten Sie Ihrem Kind erklären, dass die Trennung und die damit verbundenen Streitigkeiten nichts mit ihm zu tun haben. Kinder tendieren nur allzu schnell dazu, sich für alles verantwortlich zu fühlen.

  • Schützen Sie Ihr Kind, wo immer es Ihnen möglich ist. Der leibliche Vater ist immer noch die natürliche Lebensversicherung des Kindes vor überforderten alleinerziehenden Müttern oder lieblosen Stiefvätern. Zeigen Sie der Mutter und dem Gericht, dass Sie Ihr Kind nicht kampflos aufgeben.

  • Das gemeinsame Sorgerecht verbunden mit dem Aufenthaltsbestimmungs-recht für Ihre Kinder sollte Ihr vorrangiges Ziel sein. Verfallen Sie nicht der Ansicht, während des Trennungsjahres wäre das nicht relevant, wichtig seien nur die Beschlüsse in der Scheidungsverhandlung. Wenn Sie Ihrer Frau im Trennungsjahr die Kinder kampflos überlassen, werden Sie später keinen Anspruch mehr darauf geltend machen können, dass die Kinder in Ihrem Haushalt leben sollen. Auch werden Sie in Ihrem Umgangsrecht entscheidend behindert werden. Je länger die Kinder von Ihnen getrennt und im Haushalt der Mutter leben, umso mehr entfremden Sie sich von Ihren Kindern und Ihre Kinder von Ihnen. Damit spielen Sie der Mutter bei der Scheidung in die Hände und diese wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten. Ehemänner und Väter geben hier viel zu leicht kampflos auf, besonders wenn sie merken, dass auch ihre Kinder sich an den abwesenden Vater gewöhnt haben. Der Vater ist und bleibt wichtig für das Kind. Dies wurde und wird von der Beziehungs- und Entwicklungspsychologie immer wieder bestätigt. Der leibliche Vater ist auch nicht durch irgendeinen anderen Mann zu ersetzen, wie es Mütter oft behaupten, die es für absolut in Ordnung halten, wenn sie ihren Kindern je nach Lebenslage wechselnde neue „Väter“ zuordnen.

  • Geben Sie nie das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht auf! Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht können getrennt werden, so dass selbst bei gemeinsamem Sorgerecht einer der Elternteile das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge erhält. Sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen werden, erhält diese die Allmacht, den Lebensmittelpunkt und den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Die Realität zeigt, dass viele Mütter zwischen die Kinder und den Vater viele Hundert Kilometer Distanz legen oder gar ins Ausland verziehen. Dieses können Sie nur verhindern, wenn Sie selbst berechtigt sind, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

  • Selbst für den Fall, dass Aussenstehende oder Sie selbst denken, als Ehepartner versagt zu haben, sagt das nichts über Ihre Rolle als Vater aus. Diese Rolle haben Sie, weil Sie Vater sind. Sie müssen nicht perfekt und auch kein Vorzeigevater sein. Genauso gut könnte man sich bei Umgang verweigernden oder mit Umgangsentzug drohenden Müttern fragen, ob diese überhaupt fähig sind, ein Kind verantwortlich zu erziehen.

  • Kämpfen Sie für Ihr Kind und scheuen Sie nicht die verbale Auseinandersetzung mit der Mutter. Dies ist ein Signal, das auch zeigt, wie sehr Sie Ihr Kind lieben. Wichtig ist, dass nicht das momentane Bedürfnis des Kindes nach Ruhe und Geborgenheit der Maßstab für Ihre Entscheidungen ist, sondern das langfristige Wohl des Kindes, für das der Vater eminent wichtig ist.

  • Machen Sie von der Möglichkeit der Unterstützung durch Jugendamt und Jugendhilfe Gebrauch. Oft erfahren Sie ohnehin, dass Ihre Frau das Jugendamt schon vorab entsprechend den eigenen Interessen geimpft hat. Das ist ein Zeichen, dass es höchste Zeit für Sie ist; in Ihrem und im Interesse Ihres Kindes. Die Stellungnahme des Jugendamtes ist ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung des Scheidungsrichters. Denken Sie auch daran, dass es die Pflicht des Jugendamtes ist, außer in Ausnahmefällen auf ein gemeinsames Sorgerecht hinzuwirken. Weisen Sie beim Jugendamt auf diesen Punkt hin. Legen Sie nötigenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde ein oder bitten Sie den Jugendamtsleiter um einen anderen Sachbearbeiter, wenn Sie das Gefühl haben, dass einseitig den Interessen der Mutter nachgegangen wird. Nehmen Sie gegebenenfalls Zeugen zu Jugendamtsgesprächen und zu anderen offiziellen Stellen mit und protokollieren Sie die Gespräche.

  • Bei einer gewalttätigen Eskalation des Elternkonfliktes, der ja zunächst auf der verbalen Ebene ausgetragen wird, lassen Sie sich auch bei derben Entgleisungen, groben Demütigungen und Psychoterror nie verleiten, den Konflikt tätlich werden zu lassen. Selbst wenn Ihre Ehefrau zuschlagen sollte, müssen Sie unbedingt so beherrscht sein, dass Sie nie Ihre Haltung verlieren. Eine Frau darf in unserer Gesellschaft schlagen und wird es gleichzeitig fertig bringen, sich nach außen als Opfer darzustellen. Als Mann müssen Sie wissen, dass jeder Schlag gegen Ihre Partnerin bedeuten kann, dass Sie als Gewalttäter gebrandmarkt werden, der Wohnung verwiesen werden, sich den Kindern nicht mehr nähern dürfen und vor allem im nachfolgenden Prozess um Sorge- und Umgangsrecht keine Erfolgschancen mehr haben. Scheuen Sie sich auch nicht, Ihre Ehefrau bei Gewalttätigkeiten anzuzeigen. Obwohl wissenschaftlich erwiesen ist, dass die Hälfte aller Gewalttätigkeiten im familiären Bereich von Frauen ausgeht, bestehen die Frauenförderszene und mit ihr die Medienlandschaft sowie die Politik auf der Feststellung, dass fast alle familiäre Gewalt vom Mann ausgeht. Das der Mann immer Täter und die Frau immer Opfer ist, ist ein Märchen, das sich zum Vorteil der Frauen hartnäckig hält. Deshalb gilt für Sie in jeder Situation: Lassen Sie sich keinesfalls zu Gewalttätigkeiten hinreißen.

  • Ein besonders verwerflicher aber leider nicht seltener Trick ist die Andeutung oder der klar geäußerte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch die Mutter. Diese setzt damit ganz bewusst das Gericht in Zugzwang und benützt in krimineller Weise dessen Verpflichtung, darauf zu reagieren. Setzen Sie sich mit allen Kräften dagegen zur Wehr, auch durch Erstellen einer Gegenanzeige. Klagen Sie parallel dazu auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, da durch die wissentlich falschen Vorwürfe der Mutter deren Erziehungsunfähigkeit endgültig widerlegt werden kann.

  • Falls Ihre Ehefrau mit Kindern verschwindet, stellen Sie Strafanzeige wegen Kindesentzug verbunden mit dem Antrag auf Erteilung des vorläufigen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts. Gerade zu Beginn von Trennungs- und Ehescheidungsstreit müssen die Weichen richtig gestellt sein. Gerade hier gilt: Wer zuerst kommt malt zuerst!

  • Falls im Sorgerechtsstreit vom Familiengericht ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, versuchen Sie, gut mit dem Gutachter zusammen zu arbeiten und seien Sie kooperativ. Zeigen Sie Ihr Interesse am Wohl des Kindes.

  • Des weiteren wird das Familiengericht im Sorgerechtsstreit einen Verfahrenspfleger bestellen. Dieser ist der „Anwalt" des Kindes. Er kommt dann zum Zuge, wenn zu befürchten ist, dass die Eltern im Scheidungsstreit die Interessen des Kindes vergessen und damit das Kindeswohl gefährden. Hören Sie auf die Aussagen dieses Verfahrenspflegers und seien Sie auch hier äußerst kooperativ.

  • Wenn Ihr Kind bei der Mutter lebt und Sie es besuchen, denken Sie daran, dass es seine natürlichen Bedürfnisse hat. Möglicherweise hat Ihr Kind zunächst keine Lust, etwas mit Ihnen zu unternehmen. Das ist völlig normal. Ihr Kind gehört Ihnen nicht, was besonders oft von den Müttern oft vergessen wird. Es hat eigene Ansichten, eigene Wünsche, eigene Hobbys und Freizeitinteressen. Und es hat ganz bestimmt auch eine komplett andere Sicht von seiner Mutter als Sie. Diese Sichtweise sollten Sie jedoch tolerieren.

  • Wichtig für die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils und damit die Entscheidung eines Sorgerechtsstreites ist die Frage, inwieweit es die Bindung zum anderen Elternteil fördert, zulässt oder aber behindert. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Bindungstoleranz“. Hier kann sogar der Aufenthalt bei dem Elternteil beschlossen werden, der garantiert, dass das Kind auch nach der (räumlichen) Trennung den Kontakt zu beiden Elternteilen behält. Unterlassen Sie daher jedwede gegen die Mutter gerichtete Beeinflussung des Kindes.

  • Bei allen Entscheidungen, die gemeinsamen Kinder betreffend, wird die Frage im Mittelpunkt stehen, was dem „Wohl des Kindes“ dient. Wenn dies im Grundansatz ganz natürlich die zentrale Frage sein muss, wird die Tatsache, dass das „Kindeswohl“ ein unbestimmter, nicht klar definierter Rechtsbegriff ist, rücksichtslos ausgenutzt. Meist dient er besonders in Anwaltsschreiben und in Stellungnahmen von schlecht arbeitenden Sozialen Diensten, Jugendämtern und Gutachtern dazu, eigene egoistische Vorstellungen damit zu adeln. Es gibt in der Rechtslandschaft wohl kaum einen pervertierteren Begriff als den des „Kindeswohls“. Behalten Sie dennoch dieses Wohl Ihres Kindes im besten Wortsinn im Auge. Befindlichkeiten und Rachegelüste der jeweiligen Elternteile dürfen keine Rolle für das Verhalten gegenüber den Kindern spielen.

  • Lassen Sie von Ihrer Seite aus die Kommunikation zu Ihrer Frau und Ihren Kinder nicht abbrechen, so schwer das unter den gegebenen Umständen auch fällt. Mangelnde Kommunikationsfähigkeit kann das Sorgerecht gefährden. Auch eine Kontaktaufnahme per Post und Email ist möglich und zu empfehlen, wenn es bei Treffen oder am Telefon immer gleich eskaliert. Zeigen Sie Ihren guten Willen, auch wenn die Frau nicht oder abweisend reagiert.

  • Unterschiedliche Vorstellungen der Kindeseltern von der Erziehung der Kinder sind kein Grund, eine gemeinsame Sorge zu verhindern. Von den Gerichten werden unterschiedliche Vorstellungen als normal angesehen. Sie müssen also nicht die erzieherischen Ansichten ihrer Partnerin übernehmen, um die gemeinsame Sorge nicht zu gefährden. Die gemeinsame elterliche Sorge ist erst dann gefährdet, wenn tatsächlich keine vernünftige Verständigung zwischen den Elternteilen mehr möglich ist, etwa weil die Paarkonflikte ständig in die Elternrolle übertragen werden. Dann ist in jedem Fall schnellstens eine Erziehungsberatung vorzuschlagen, damit die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht gefährdet ist.

2. weitere allgemeine Tipps bei Trennung und Scheidung

  • Sammeln Sie vor der Trennung alles, was sich an wichtigen Dokumenten im Haus befindet und sichern Sie diese, wenn Sie Ihnen gehören. Machen Sie zumindest Fotokopien. Denken Sie auch an Unterlagen Ihrer Kinder und an Kopien von wichtigen Dokumenten Ihrer Frau. Denken Sie insbesondere an die Sicherstellung von Sparbüchern, Aktien, Zeugnissen, Ausweisen, Kinderausweisen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Verträgen, Hypotheken, Mietverträge, Bausparverträge, Sozialversicherungsausweise, Kindergeldbescheide, Kaufverträge, Garantiescheine und alle Arten von Versicherungsverträgen.

  • Sollte Ihre Frau die Scheidung beantragen, sollten Sie einen eigenen Antrag stellen, auch wenn Sie dem Antrag der Ehefrau im Grunde zustimmen. Nur so behalten Sie Einfluss im späteren Verfahren.

  • Wenn die Ehefrau die Wohnung heimlich ausgeräumt hat, müssen Sie unverzüglich eine Liste der fehlenden Gegenstände anfertigen und wenn möglich Beweise sichern. In diesem Zusammenhang sind Fotos der Wohnung sehr hilfreich. Vielleicht gibt es auch schon eine Liste der Anschaffungen, in der vermerkt ist, wer was für sich einkaufte.

  • Bei Streitigkeiten über die Ehewohnung nach der Trennung kann das Familiengericht darüber urteilen, wer in der Wohnung bleiben darf. In den meisten Fällen wird die Wohnung dann dem die Kinder versorgenden Elternteil zugesprochen, damit die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Jedoch kann eine gemeinsame Wohnung auch weiterhin während des Trennungsjahres genutzt werden, ohne das Trennungsjahr dadurch zu beenden. Sie müssen nur die Wohnung so unterteilen, dass jeder seinen eigenen Bereich, sein eigenes Zimmer hat. Die Küche können Sie gemeinsam nutzen, wenn jeder seine eigenen Sachen verwahrt. Ähnliches gilt für die Waschmaschine.

  • Die Ehescheidung besteht aus dem Hauptverfahren, also der amtlichen Trennung, und den Folgesachen. Dazu gehören Versorgungsausgleich, Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt für Kind und Ehepartner, Zugewinnausgleich, Aufteilung des Hausrats sowie die Wohnregelung. Streiten Sie über einen oder mehrere Punkte derart, dass dies die Scheidung verzögert, können Sie die Abtrennung der Folgesache beantragen.

  • Die Verlegung des Wohnsitzes ist für das Gericht ein sicheres Indiz für den Beginn des Trennungsjahres. Ein außerhäusliches Wohnen muss jedoch nicht unbedingt die Trennung signalisieren. Erst wenn man ein Jahr getrennt lebt und beide Partner der Scheidung zustimmen, oder wenn man drei Jahre getrennt lebt und ein Partner die Scheidung will, ist eine Scheidung möglich, da der Gesetzgeber die Ehe als zerrüttet ansieht.

  • Wenn Sie die Ehewohnung verlassen und eigenen neuen Wohnraum beziehen, nehmen Sie Ihre Sachen soweit als möglich mit. Seien Sie nicht allzu großzügig, dies rächt sich meist hinterher. Sie müssen zu viel für die Scheidung und den folgenden Unterhalt zahlen, um sich hier Verzicht leisten zu können.

  • Suchen Sie sich unverzüglich einen eigenen Anwalt. Nur wenn Sie sich mit Ihrer Frau wirklich einigen können, reicht ein einziger Anwalt für beide.

  • Ein Umgangsrecht gibt es nicht nur für Kinder. Auch für Haustiere ist dies möglich und gerichtlich durchsetzbar.

  • Auch bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Aufteilung des Hausrats können Sie das Familiengericht einschalten.

  • Bei einer Scheidung sind immer beide Ehepartner finanziell geschädigt. Dies schon alleine deswegen, weil sich das Nettoeinkommen durch die Verlegung in eine andere Steuerklasse verringert. Oft wird der Unterhalt noch nach Steuerklasse 3 berechnet. Ändern Sie so früh wie möglich Ihre Steuerklasse beim Rathaus. Durch das geringere Einkommen und zu hohe Unterhaltszahlungen ist der Weg in die Schuldenfalle vorprogrammiert. Dazu kommen doppelte Miete und doppelte Haushaltskosten, vermehrte Kosten für Kinderbetreuung, Anwaltskosten usw. Davon sind oft auch uneheliche Lebensgemeinschaften betroffen. Von diesem niedrigeren Nettoeinkommen müssen aber immer noch gleich viele Personen leben. Am teuersten wird die Scheidung dann, wenn alles über Anwälte und Gericht ausgefochten werden muss. Versuchen Sie daher, sich so weit als möglich untereinander gütlich zu einigen.

  • Wenn Sie wegen der Trennung erhöhte Ausgaben haben, bewahren Sie die Belege dafür auf, da Sie diese bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes einbringen können. Zudem können Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Fahrten zum Anwalt oder Besuche beim Jugendamt. Beachten Sie auch, dass die Ehefrau im Trennungsjahr auch noch dazu verpflichtet ist, an der Steuererklärung mitzuwirken und Sie zusammen mit der Ehefrau veranlagt werden.

Leserkommentare
von engelmaus37 am 22.02.2014 23:17:46# 1
hallo nun habe ich eine frage... mein Exmann ist leider mit allen wassern gewaschen.. wir waren 2 jahre und 11 Monate verh. ich habe leider de Prozess verloren da er mit vielen lügen soweit kam das die restliche zeit die wir zusammen waren nicht anerkannt wurde .. lange rede kurzer sinn .. seit dem 5.11 sind wir nun endlich geschieden.. er lebt nun in einem anderen ort.. in einem appartment.. nun fordert er mein Auto das in der ehe gekauft wurde,, im scheidungs verfahren wurde keine güter Trennung veranlasst.. er hat sich bereits ein anderes Auto gekauft..will aber nun meines.. ich habe 3 kinder die allerdings nicht seine sind ich bitte um antwort ob er damit durch kommen kann lg c.
    
von Rechtsanwalt Michael Wundke am 23.02.2014 11:36:25# 2
Bei Beratungsbedarf kontaktieren Sie mich bitte entweder über meine Emailadresse oder die Direktanfragefunktion von frag-einen-anwalt.de.
    
von Torstn71 am 18.12.2014 20:27:29# 3
Neben denn Sexuellen Vorwürfen gibt es leider auch noch die Häusliche Gewalt, was das Vorgehen letztlich gleich kommt.
Trotz allem erkenne ich in Ihrem Bericht sehr viele Parallelen zu meinem Fall.
Ich finde Ihren Bericht sehr Informativ und möchte mich an dieser Stelle bei Ihnen bedanken.
"DANKE"
    
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