Recht auf Schadensersatz bei Auktion, wenn Händler Ware nicht liefern kann?

28. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rudi1958
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Schadensersatz bei Auktion, wenn Händler Ware nicht liefern kann?

Frage, wie verhält es sich, wenn ein gewerblicher Händler die Ware einer Auktion nicht liefern kann? Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz?
Fallschilderung: Der Käufer hat Neuware für 25% vom normalen Kaufpreis ersteigert. Der Verkäufer liefert erst einen völlig falschen Artikel , dann auf Reklamation des Käufers teilt er mit, dass er die vom Käufer ersteigerte Ware nicht mehr hat und auch nicht mehr besorgen kann, nimmt den falsch gelieferten Artikel zurück und erstattet dem Käufer den ursprünglichen Ersteigerungspreis. Der Käufer ist verärgert und damit nicht einverstanden, denn ihm ist dadurch ein Schaden entstanden, da er den Artikel an anderer Stelle (falls noch vorhanden oder ersatzweise einen ähnlichen Artikel) nie mehr wieder für 75% unter Neupreis bekommt.
Der Käufer teilt diese dem Verkäufer mit, der Verkäufer ist aber nicht bereit , Schadensersatz zu leisten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Rudi1958):
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz?

Unter Umständen.



Zitat (von Rudi1958):
dass er die vom Käufer ersteigerte Ware nicht mehr hat und auch nicht mehr besorgen kann

Wenn es diese Artikel nur ein einzige Mal im Universum gab, dann würde hier "Unmöglichkeit" eintreten.
In der Regel ist der Artikel aber noch bei anderen Händlern zu erwerben. Notfalls müsste er dann halt bei der Konkurenz kaufen.




Zitat (von Rudi1958):
Der Käufer teilt diese dem Verkäufer mit, der Verkäufer ist aber nicht bereit , Schadensersatz zu leisten.

Logisch. Ohne konkreten Schaden kein Schadenersatz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Frage, wie verhält es sich, wenn ein gewerblicher Händler die Ware einer Auktion nicht liefern kann? Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz?

Nein, erstmal nur Anspruch auf Lieferung (= Erfüllung des Kaufvertrags). Schadensersatz kommt erst in Betracht, wenn vom Kaufvertrag zurückgetreten wurde oder zumindest der die Erfüllung des Kaufvertrags endgültig verweigert wurde.
Wenn sich der Käufer dann die Ware woanders besorgt und dafür mehr zahlen muss, kann das als Schadensersatz geltend gemacht werden. Aber dafür muss der Käufer halt auch tatsächlich woanders die Ware kaufen. Ein fiktiver Schaden ist nicht ersatzfähig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Aber sicher doch.

Es sei denn das war ein Irrtum, denn der VK erklärt hat. Und gantz wichtig, der Gegener muss Geld haben, denn sonst bleibt man nicht nur auf dem Schaden sitzen sondern auch auf den Kosten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
Aber sicher doch.

Nun, zumindest in Deutschland gilt nach Gesetz und Rechtsorechung was anderes.



Zitat (von Plusar500):
Es sei denn das war ein Irrtum, denn der VK erklärt hat.

Auch das befreit ihn nur vor der Erfüllung, nicht unbedingt vor dem Schadenersatz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
Aber sicher doch.

Nö zumindest nicht nach unserem BGB.
Die Differenz beim Deckungskauf ist noch nicht vorhanden.
Erst müsste der VK mit einer Frist zur Erfüllung aufgefordert werden, danach kann man den Deckungskauf ankündigen und erst nach Kauf eben die Differenz geltend machen, und notfalls einklagen.

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