Recht auf Reisen

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Erinnern Sie sich noch an den Vulkanausbruch auf Island im vergangenen Jahr, die Aschewolke und die damit verbundenen Turbulenzen für die Urlauber? Manche Urlauber hatten Glück und konnten kurzfristig auf andere Reisemöglichkeiten ausweichen, andere Urlauber wiederum saßen länger im Urlaub fest als ihnen lieb war.

Im Nachgang zu diesem Ereignis sahen sich die Fluggesellschaften Schadensersatzforderungen der Reisenden ausgesetzt. Zu Recht?

Steffan Schwerin
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Welche Rechte haben Sie als Reisende in einem solchen Fall?

Grundsätzlich stehenden den Reisenden nach solchen Ereignissen auch Entschädigungsleistungen zu.

Entschädigt werden müssen dem betroffenen Urlauber die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Urlaub zwangsweise nicht zum geplanten Termin beendet werden kann. Zu solchen Mehrkosten zählen in erster Linie Hotel- und Verpflegungskosten.

Das liest sich erstmal ganz nett. In der Realität ist es aber oft ein harter Kampf, seine Rechte auch durchzusetzen. Viele Fluggesellschaften haben Entschädigungszahlungen (zu Unrecht) verweigert und die Reisenden abgewiesen.

Kann die Fluggesellschaft den Urlauber aufgrund eines solchen Ereignisses nicht mehr vom Urlausbort zurück in das Heimatland fliegen, kommt dies einer Kündigung des Beförderungsvertrages gleich und löst für den Urlauber Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aus.

Viele Fluglinien versuchten gerade im Fall der Aschewolke den Ansprüchen damit zu entgegnen, dass es sich um höhere Gewalt handle und man schließlich nichts dafür könne, die Urlauber also Pech gehabt hätten.

Allerdings sehen das die meisten Fluggesellschaften falsch. Die gesetzliche Lage, insbesondere die entsprechenden EU-Verordnungen sehen die Lage klar und deutlich und gewähren dem betroffenen Urlauber einen Schadensersatzanspruch.

Entschädigungsleistungen im innereuropäischen Raum, also im Zusammenhang mit europäischen Fluggesellschaften, sind geregelt in der EU-Verordnung 261/2004 (Passagierrechteverordnung).

Nach dieser Verordnung müssen die Fluggesellschaften Betreuungsleistungen, wie Verpflegung (Essen und Getränke) und – soweit erforderlich – auch Übernachtungen im Hotel bezahlen.

Reagiert die Fluggesellschaft nicht auf die Inanspruchnahme durch den Urlauber bleibt nur der Gang zum Anwalt. In der Regel lassen sich die Fluggesellschaften erst unter dem nötigen Druck darauf ein, dem Urlauber die ihm zustehenden Ersatzleistungen einzuräumen.

Vorsicht ist aber geboten, wenn die Fluggesellschaften aus reiner Kulanz eine Summe X als Vergleich anbieten mit dem Hinweis, dass sie eigentlich gar nicht zahlen müssten. Diese gebotene Summe wird deutlich unter dem Ihnen zustehenden Betrag liegen und sollte daher nicht angenommen werden.

Notfalls muss die Forderung des Urlaubers gerichtlich geltend gemacht werden. Daneben kann man sich beim Luftfahrt-Bundesamt über die Fluggesellschaften beschweren. In besonderen Fällen kann das Bundesamt auch Bußgelder gegen die Gesellschaften verhängen.

Es lohnt sich in solchen Fällen, am Ball zu bleiben und nicht frühzeitig aufzugeben, wenn die Fluggesellschaft den Anspruch nach einem ersten Schreiben ablehnt.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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