Recht auf Pflichtverteidiger jetzt auch in der Untersuchungshaft

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Untersuchungshäftlingen steht nach dem neuen Untersuchungshaftrecht seit 01.01.2010 bereits zu Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zur Seite.

Soweit jedoch zuvor ein Haftbefehl ergangen ist, da der Angeklagte einer Verhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben ist, wird ein Pflichtverteidiger nur bei Vorliegen der sonstigen, bisher gültigen Voraussetzungen, beigeordnet. Dies ist nach § 140 StPO der Fall, wenn

-       die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,

-       dem Beschuldigten ein Verbrechen (Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) zur  Last gelegt wird,

-       das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,

-       der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird,

-       zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten wegen einer Unterbringung

-       wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird

-       wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung ausgeschlossen ist

Im übrigen kann eine Bestellung wegen Schwere der Tat, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Diese Einschätzung ist nach meiner Erfahrung erfahrungsgemäß sehr stark vom Richter und den regionalen Gepflogenheiten abhängig. Während etwa in München Beiordnungen, z.B. für ausländische Beschuldigte oder Personen, die unter offener Bewährung stehen, großzügig vergeben werden, wird in Augsburg bei gleichen Bedingungen in der Regel noch nicht beigeordnet.

Es empfiehlt sich einen mit dem zuständigen Gericht vertrauten Verteidiger zu konsultieren. Der Verteidiger muss seinen Kanzleisitz jedoch nicht am Ort des Gerichts haben. Der Autor verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Pflicht- und Wahlverteidigung.

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