Recht am gesprochenen Wort - Emailverkehr nicht zitieren sondern drauf bezugnehmen erlaubt?

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)
Recht am gesprochenen Wort - Emailverkehr nicht zitieren sondern drauf bezugnehmen erlaubt?

Hallo,

es geht um keinen konkreten Fall, meine Fragen sind generell gestellt.

So weit ich weiß, darf man aus privaten Emails nichts öffentlich zitieren. Darf man aber sagen: Herr/Frau hat mir gesagt, dass er/sie die und die Dinge so und so sieht? Herr/Frau behauptet dieses und jenes und beabsichtigt das und das zu tun usw.

Oder darf man nichts was ein anderer Mensch einem gegenüber geäussert hat öffentlich weitersagen?

Anbieterbewertungen, bei denen man z.B. sagt, der Anbieter (Einzelperson) sagte mir das und das, sind somit angreifbar wegen Verstoß gegen das Recht am gesprochenen Wort? Oder wie sieht das aus?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
So weit ich weiß, darf man aus privaten Emails nichts öffentlich zitieren


Sicher darf man das, wenn nichr eine z. B. berufliche Schweigepflicht besteht

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Oder irgendeine wirksame vertragliche Vereinbarung beüglich des schweigens existiert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sicher darf man das, wenn nichr eine z. B. berufliche Schweigepflicht besteht
Das ist falsch,

Grundsätzlich gilt, dass die unbefugte Veröffentlichung von E-Mails den Absender in seinem Recht am geschriebenen Wort und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Das Recht am geschriebenen Wort gewährt das Recht, selbst zu bestimmen, welchem Personenkreis der Einzelne seine Äußerung zugänglich macht. Bei der Zusendung von privaten E-Mails kann davon ausgegangen werden, dass der Absender die E-Mail nur gegenüber dem Empfänger zugänglich machen wollte und nicht der Öffentlichkeit. E-Mails, die sich nur an einen Adressaten richten, unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung der Geheimsphäre und dürfen daher ohne Zustimmung des Absenders nicht veröffentlicht werden (LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08 ). Die Veröffentlichung erkennbar privater Schreiben stellt nach dem Urteil des LG Köln insoweit einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass in seiner Wirkung weitaus schwerer wirkt als die bloße Mitteilung des Inhalts desselben.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-man-e-mails-im-internet-veroeffentlichen_073598.html


Mir geht es um eine Email die der Schreiber aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus an eine Person richtet, also aus seiner Sozialsphäre (sagt man das so?) entstammt. Darf man daraus zitieren?

-- Editiert von Fragen123 am 22.01.2018 17:11

0x Hilfreiche Antwort

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