Rechnungskürzung wegen nicht ausgeführter Arbeiten

21. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)
Rechnungskürzung wegen nicht ausgeführter Arbeiten

Hallo zusammen,

ein Handwerker hat uns die Decken- und Wandbespannung mit Stoff für unser Haus angeboten, nachdem er die Gegebenheiten persönlich in Augenschein genommen hat. Das Angebot haben wir angenommen. Das Angebot enthielt auch die Bespannung einer Fensterlaibung am Veluxfenster und eine kleine Ecke am Treppenabgang (beides nicht extra erwähnt, es war im Gesamtpaket enthalten). Nach einigem Herumprobieren musste er dann feststellen, dass eine Bespannung an diesen beiden Stellen nicht möglich ist (Ansetzpunkte für die Leisten konnten nicht gefunden werden). Ein anderer Handwerker, der ebenfalls bei uns Arbeiten gemacht hat, hat beiden Stellen dann mit Rigips verkleidet, bzw. verputzt. Dafür mussten wir 250 € bezahlen.

Als wir nun die Rechnung von dem Handwerker für die Deckenbespannung bekommen haben, waren wir etwas verwundert, da die Rechnung nicht gekürzt wurde. U.E. hätte die Rechnung doch mindestens um den Anteil gekürzt werden müssen, der für die beiden nicht ausgeführten Arbeiten berechnet wurden.

Auf unsere Info, dass wir die Rechnung eigenmächtig um 150 € kürzen werden, sagte er, das können wir nicht machen, da er ja schließlich fünf Stunden herumprobiert hat. Das kann doch aber nicht mein Problem sein, oder?! Uns wurde direkt mit dem Anwalt gedroht, wenn wir nicht die volle Rechnung zahlen.

U.E: sind wir im Recht, da § 645 BGB nicht greifen kann, da er bei uns vor Ort war und danach das Angebot abgegeben hat. Ebenso haben wir keine Infos verschwiegen.

Danke für Einschätzungen!

Malte

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119570 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
U.E. hätte die Rechnung doch mindestens um den Anteil gekürzt werden müssen, der für die beiden nicht ausgeführten Arbeiten berechnet wurden.

Und die betrugen laut Angebot / Rechnung 150 EUR?



Zitat (von Fachwirt84):
a er ja schließlich fünf Stunden herumprobiert hat.

Die Inkompetenz des Auftragnehmers fällt nicht dem Auftraggeber zur Last.
Im Gegenteil, man hätte nach Abmahnung einen Kompetenteren mit der Bespannung beauftragen nd von ihm die Differenz forden können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)

Der Betrag für diese beiden Arbeiten wurde nicht explizit ausgewiesen. Die Fensterlaibung gehört zum Posten "Abseite VELUXfenster" und das kleine Stück wurde nachträglich vereinbart und nicht mehr explizit mit in das Angebot aufgenommen. Die 150€ habe ich einfach geschätzt anhand der Gesamtrechnung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119570 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Die 150€ habe ich einfach geschätzt anhand der Gesamtrechnung.

Dann würde ich die Schaätzung mal durch einen Fachmann verifizieren lassen.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
und das kleine Stück wurde nachträglich vereinbart und nicht mehr explizit mit in das Angebot aufgenommen.


Womit wir beim Problem die nachträgliche Vereinbarung zu beweisen, wären.

Zitat (von Fachwirt84):
Die 150€ habe ich einfach geschätzt anhand der Gesamtrechnung.

Ist der Betrag realistisch? Ich meine in Verbindung mit dem qm² Preis?

Unabhängig davon wundert mich das Verhalten des HW schon. Wenn ein Werkauftrag nicht erfüllt wird, ist kein Werklohn geschuldet.

Berry

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#5
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)

Die nachträgliche Vereinbarung wurde per Mail ausgemacht, es liegt mir schriftlich vor, dass die Stelle kein Problem sei. Da noch mehr Arbeiten mit der Mail ausgemacht wurden, wurde mir dafür nur ein Gesamtpreis genannt.

Anhand der qm ist es eigentlich zu viel, anhand des Aufwandes aber ungefähr passend. Ich habe ihn aber auch gebeten mir zu sagen, was er für beide Arbeiten berechnet hat, das wollte er mir nicht sagen, bzw kann er es nicht sagen.

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Anhand der qm ist es eigentlich zu viel, anhand des Aufwandes aber ungefähr passend.

Wie will man den Aufwand denn einschätzen, im Zweifel gilt unter Umständen der Preis pro qm.

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Anhand der qm ist es eigentlich zu viel, anhand des Aufwandes aber ungefähr passend.

Wie will man den Aufwand denn einschätzen, im Zweifel gilt unter Umständen der Preis pro qm.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)

Naja, es sagte mir mal, dass Fläche machen sehr viel einfacher ist, als so kleine Fummelstücke.

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