Rechnung schreiben, die nicht bezahlt werden muss

3. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
IreneBill
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechnung schreiben, die nicht bezahlt werden muss

Vielleicht ist das eine seltsame Frage, und ich bin auch nicht sicher, ob sie hier richtig ist:

Darf ich als Gewerbetreibender meine Erzeugnisse gegen Rechnung abgeben, aber in einer Nebenabrede vereinbaren, dass nicht bezahlt werden muss?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Was soll der Sinn sein? Dem Empfänger Vorsteuerabzug zu ermöglichen? Da kann je nach Fall schnell die Beihilfe zu einer Steuerstraftat draus werden.

Es zwingt Sie natürlich keiner, Ihre Rechnung beizutreiben. Explizit, am Besten noch schriftlich, vereinbaren würde ich das nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
IreneBill
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die rasche Antwort. Soweit ich das verstanden habe, verkauft dieser Betrieb seine Erzeugnisse zum Selbstkostenpreis - ist also reines Hobby. Um zumindest offiziell keinen Verlust zu machen, wird bei etwaigen Geschenken auch eine Rechnung über die Höhe des Selbstkostenpreises beigelegt, mit der Ansage, diese nicht bezahlen zu müssen. Was das für einen Sinn machen soll, ist mir auch nicht ganz ersichtlich.

Ich frage mich nur, ob das juristisch einwandfrei ist.

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-- Editiert IreneBill am 03.01.2014 23:09

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Um zumindest offiziell keinen Verlust zu machen
Erstens, was soll das überhaupt? Wer stört sich denn daran, dass Verluste gemacht werden?
(wenn es Banken, Investoren, das Finanzamt, der Zoll etc. sind, dann könnte das allerdings schon Betrug sein)

Und zweitens klappt das am Ende sowieso nicht, irgendwann muss die - offene - Rechnung ausgebucht werden, und dann wird der Verlust sichtbar.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ausbuchen ist aber nur erforderlich, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird. Wenn eine Ermittlung nach § 4 Abs. 3 erfolgt, dann wird die ausbleibende Zahlung nicht erfasst.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Da kann je nach Fall schnell die Beihilfe zu einer Steuerstraftat draus werden.


Eben, und im übrigen haftet der Rechnungsaussteller dann auch noch für die zu unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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