Rechnung fuer Erschliessungskosten verjaehrt?

22. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
tkgraf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Rechnung fuer Erschliessungskosten verjaehrt?

Hallo
Bitte um Aufklaerung im folgenden Sachverhalt.
Eine Baufirma fuehrt fuer die Stadtwerke Arbeiten aus. Es werden Kanalarbeiten im Zuge der Erschliessung meines Grundstueckes ausgefuehrt. Diese Arbeiten wurden ordnungsgemaess 2013 April abgeschlossen.
Nun erhalte ich ich Februar 2018 eine Rechnung ueber eben diese Arbeiten. Die Rechnung ist aufgeteilt. Ein Betrag wird von den Stadtwerken in Rechnung gestellt und der andere Betrag von der Wasserbetriebsgemeinschafts WBG GmbH, welche fuer die Stadtwerke taetig ist.
Fakt ist, das meiner Meinung nach die Rechnung verjaehrt ist. Und zwar zum 31.12.17
Ist das auch bei Erschliessungskosten der Fall? Zieht hier auch die aus dem KAG Bayern festgesetzte Frist von 4 Jahren?
Wenn ja, stelle ich sofort eine Einrede der Verjaehrung.
Ich bitte um ein wenig Licht im Dunkeln.

Vielen Dank



-- Editiert von tkgraf am 22.02.2018 15:48

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von tkgraf):
Ich bitte um ein wenig Licht im Dunkeln.

Sind nicht verjährt:
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/105639-erschliessungskosten---amt-verlangt-zahlung



-- Editiert von 0815Frager am 22.02.2018 20:56

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tkgraf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo
die Straße war längst erstellt und auch abgerechnet über den früheren Grundstückseigentümer.
Hier geht es rein um Kanslarbeiten zum Anschluß an das öffentliche Netz. Das wurde nämlich damals bei der Herstellung der Straße nicht gemacht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Sorry, aber wenn du nach Erschliessungskosten erhältst du eben eine Antwort zu Erschliessungskosten :grins:

Zitat (von tkgraf):
Hier geht es rein um Kanslarbeiten zum Anschluß an das öffentliche Netz.
Es geht also um die Kosten für den Anschluss des Gebäudes an das öffentliche Entwässerungsnetz - kurz: Hausanschlusskosten bzw. im KAG Bayern § 9 Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse (im Gegensatz zu den Kosten/Anliegerbeiträgen der öffentlichen Erschliessung - z.B. das öffentliche Entwässerungssystem)

Zitat (von tkgraf):
Das wurde nämlich damals bei der Herstellung der Straße nicht gemacht.
Völlig normal - die Hausanschlüsse werden i.d.R. immer erst dann gemacht, wenn ein entsprechender Auftrag des Grundstückseigentümers vorliegt.

Aber auch bei den Hausanschlusskosten handelt es sich mindestens teilweise um öffentlich-rechtliche Forderungen und da gelten gern Sonderregelungen > z.B. hier zu einer ähnlichen Fragestellung erklärt:

Bei den Anschlussbeiträgen, welche gegen Sie erhoben werden, handelt sich hierbei um eine sog. Kommunalabgabe, welche sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes NRW sowie der Beitragssatzung Ihrer Gemeinde richtet. Gemäß § 8 Abs.4 KAG NRW kann die Gemeinde einen anteiligen Anschlussbeitrag auf den Grundstückseigentümer umlegen.

Die Verjährung auch von öffentlich-rechtlichen Forderung beginnt erst mit Fälligkeit der Forderung zu laufen.
Gemäß §7 der gemeindlichen Kanalanschlussbeitragssatzung wird der Beitrag jedoch erst einen Monat nach dem Zugehen des Beitragsbescheides fällig. Ansatzpunkt ist damit nicht etwa die Ausführung der Herstellungsarbeiten, sondern der Zugang des Beitragsbescheides.
Damit kann erst jetzt Fälligkeit der Forderung eintreten und die Verjährung damit beginnen. Sie können sich damit nicht auf eine Verjährung von 3 Jahren, beginnend ab 2006 stützen, mit der Folge, dass die Forderung verjährt wäre, zumal gemäß §12 KAG NRW i.V.m. §228 AO eine Zahlungsverjährung von 5 Jahren und nicht etwa von 3 Jahren gilt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren findet im Kommunalabgabenrecht damit keine Anwendung.


In dem da beantworteten Fall war allerdings die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen!

Du schreibst von einer Verjährungsfrist nach KAG Bayern von 4 Jahren - das finde ich dort nicht. Vielmehr beträgt die Verjährungsfrist 20 bzw. 25 Jahre.
Oder meinst du die Festsetzungsfrist? die beträgt 4 Jahre??
> Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb
M.E. wäre genau die Festsetzungsfrist der richtige Ansatz ...
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKAG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Ggf. ist auch zu trennen in einen Kostenanteil mit kommunalen Abgaben (nicht verjährt) und einen Kostenanteil der nicht dem Kommunalabgabengesetz unterliegt (verjährt) - wie hier vom LG Berlin mit Urteil 7 U 151/08

Jedenfalls musst du in deiner örtlichen Wasserabgabesatzung/Entwässerungssatzung/oder wie immer das bei euch genannt wird nachschauen, ob bzw. für welche Kostenanteile die Fälligkeit auf den Zugang des Bescheids abstellt.
Habe eben mal nachgeschaut (habe ein Gebäude in Bayern) - in der Gemeinde nennt sich das Werk "Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung" und dort steht auch "§ 7 Fälligkeit: Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig".

Nun hab ich aber auch das gelesen
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrungsregelung-im-bayerischen-kommunalabgabenrecht-verfassungswidrig_044062.html
Dazu passen ja die diversen Übergangsvorschriften in der KAG Bayern und auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc "daß im Fall der Ungültigkeit einer Beitragssatzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Beitragssatzung bekanntgemacht worden ist,"
Das könnte also ein weiterer Aspekt sein ...

Ich glaube ich würde einfach mal den Ablauf der Festsetzungsfrist einwenden und dann schauen, was kommt ... Aber vor allem guckst du natürlich erst mal, wie der Text in der Satzung deiner Gemeinde lautet!

Zitat (von tkgraf):
das meiner Meinung nach die Rechnung verjaehrt ist. Und zwar zum 31.12.17

Egal, was du nun tust, besser du verwendest auch hier die korrekten Ausdrücke > die im Februar 2018 gestellte Rechnung ist nicht zum 31.12.17 verjährt, allenfalls die der Rechnung (oder dem Bescheid) zugrunde liegende Forderung. Aber es geht hier gar nicht um Verjährung sondern bei "Fälligkeit erst ab Beitragsbescheid" geht es um die bereits zum 31.12.17 verstrichene Festsetzungsfrist.

Schau vielleicht auch hier nochmal wie ein Sachverhalt vom Verwaltungsgericht zerpflückt und beurteilt wird
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-46983?hl=true

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tkgraf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich sehe schon, da kommt es auf jedes Wort und Detail an.
Wie ich oben geschrieben habe, stammt der Grossteil der Rechung ja von einer GmbH, welche als Tochterunternehmen der Stadtwerke taetig ist. Also handelt es sich doch nicht um einen oeffentlichen Traeger, der das Geld von mir fordert.

Fakt ist ja. Die Arbeiten wurden ja gemacht. Ich kann es aber nicht nachvollziehen, warum man nach ueber 4 Jahren erst eine Rechnung stellt? Und darum will ich versuchen, dass ich, sollte das Recht bestehen, die Forderung nicht zu bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von tkgraf):
Und darum will ich versuchen, dass ich, sollte das Recht bestehen, die Forderung nicht zu bezahlen.
Schade wenn jemand so denkt. Anstelle dass man einfach froh darüber ist 4 Jahre lang einen unverzinsten Kredit bekommen zu haben möchte man sich auch noch komplett vor der Bezahlung einer durchgeführten Arbeit zu drücken und so der Firma einen Schaden zuzufügen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Wie ich oben geschrieben habe, stammt der Grossteil der Rechung ja von einer GmbH, welche als Tochterunternehmen der Stadtwerke taetig ist. Also handelt es sich doch nicht um einen oeffentlichen Traeger, der das Geld von mir fordert.


Worauf wird der Anspruch denn gestützt (Auftrag, Vertrag oder eine Satzung)?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tkgraf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Baufirma bekommt den Auftrag der Stadtwerke Kanalarbeiten auszufuehren um mich an das oeffentiche Netz anzuschliessen.
Ich bekomme 2 Rechnungen. Eine fuer den privaten Teil von der GmbH und eine fuer den oeffentlichen Teil von den Stadtwerken.
Der Vetrag wird wohl zwischen den Stadtwerken, der GmbH und der Baufirma zugrunde liegen.
Die Rechnung der Baufirma an die o. g. Institutionen wurde zum 31.12.17 gestellt. Eingegangen bei den Stadtwerken am 19.01.18.
Rechnung an mich gestellt am 20.02.18

Ob hier jetzt eine Satzung, Vertrag oder ein Auftrag zugrunde liegt kann ich nicht sagen.
Ich denke der einfachste Weg wird wohl sein, das Gespraech mit den zustaendigen zu suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Auftrag erteilt, Auftrag ausgeführt, Auftrag zur Zufriedenheit abgeschlossen. Und warum will man nicht bezahlen?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von tkgraf):
Ob hier jetzt eine Satzung, Vertrag oder ein Auftrag zugrunde liegt kann ich nicht sagen.

Die Satzung war der Auftrag und damit die Grundlage.
Zitat (von -Laie-):
Anstelle dass man einfach froh darüber ist 4 Jahre lang einen unverzinsten Kredit bekommen zu haben möchte man sich auch noch komplett vor der Bezahlung einer durchgeführten Arbeit zu drücken

Das ist eben so eine Mentalität, aber wehe der Arbeitgeber würde nur mal 10 Minuten Arbeitszeit vergessen, dann wäre gleich die Hölle los. Und deswegen braucht man sich nicht wundern, das heute egal ob Handwerker oder Dienstleister gar nichts mehr mit privaten Kunden zu tun haben wollen.

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