Rechnung des Rechtsanwaltes falsch und zu hoch bei Mietminderung

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Family-First
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung des Rechtsanwaltes falsch und zu hoch bei Mietminderung

Hallo zusammen,

Vielleicht kennt sich jemand mit dem RVG aus. Zur Ausgangslage erkläre ich euch kurz den Sachverhalt:

Unser Miethaus ist von der Quadratmeterfläche völlig falsch berechnet worden vom Vermieter - 12% zu viel (über 3 Jahre 2370€). Rückwirkend habe ich den Minderungsbetrag (monatlich 65€) ausgerechnet und den Vermieter schriftlich und mündlich darüber informiert. Schlauerweise habe ich die Miete einbehalten bis Post vom Anwalt des V. kam. Im Vertrag steht leider eine Klausel, die die Miete unabhängig von der tatsächlichen Mietfläche betrachtet. Daher wurden die einbehaltenen Monatsmieten sofort komplett wieder ausgeglichen von mir. Eine Kündigung wurde fristlos und ausserordentlich ausgesprochen und eine ordentliche Kündigung bei Zahlung wurde auch ausgesprochen mit der Bitte das Mietobjekt zum Datum X zu räumen. Wir haben zudem seit drei Jahren ohne Kautionszahlung in dem Objekt gewohnt und nur zweimal kurz Kontakt mit den Vermietern gehabt und daher keine Einigung darüber konkret treffen können. Instandsetzungen und diverse Mängelbeseitigungen erfolgten bis heute auch nicht.

Vorläufiges Happy-End:
Wir haben uns aber in dieser Sache relativ schnell und unkompliziert mit den Vermieter geeinigt und alles ist beim Alten.

Hinweis:
Die Kürzung bzw. das Einbehalten der Miete wurde angekündigt und auf Vorbehalt von uns ausgesprochen.

So, nun zum brennenden Punkt, der noch stört, da ich folgende Kosten übernehmen soll:

Wie kann der RA diesen Fall korrekt abrechnen?
Nach §13 RVG hat er einen Gegenstandswert von 25.480€ herangezogen für 12-mal 680€ Miete inkl. Nebenkostenanteil (600€ Kaltmiete + 80€ Nebenkostenanzahlung) diese Summe hat er mit 3 multipliziert (vielleicht, weil wir drei Jahre im Objekt wohnen?!) und zu den nun 24.480€ eine Kaution von 1000€ draufgeschlagen, die bei einer sofortigen Kündigung ja eh keine Rolle mehr spielen sollte. Hinzu kommen 20€ TK-Pauschale und die Mehrwertsteuer von 93,98€. Am Ende liegen wir bei 588,63€.

Wie geht das?

Und wie verhält es sich mit der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ?

Ich bin der Meinung man dürfte nur die Jahreskaltmiete von 7200€ heranziehen bzw. den eigentlichen Grund, die Minderung, da wären es nur 12x65€, also 780€ Gegenstandswert.

Habt Ihr Erklärungsansätze?

Ich bin dankbar für Ratschläge und Hinweise.
DANKE.


-- Editiert von Family-First am 19.10.2017 13:11

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Was war denn der Streitgegenstand der Rechnung? Das ist ja nicht nur die Mietminderung

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ist zwar das falsche Forum - wir haben hier auf einen Strang für Anwaltskosten - aber bitte

Klagt der Mieter auf Feststellung einer Mietminderung, beträgt der Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung, BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15

Einfach mal beim Anwalt anrufen und nachfragen. Da ist gewiss der Streitwert versehentlich falsch berechnet worden.

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#3
 Von 
Family-First
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, und Danke für die Antworten.

Unsere Kaltmiete beträgt 600€. Plus 80€ Nebenkosten. Gefordert wurden die Mietaussenstände, die zurückbehalten wurden und die noch nicht gezahlte Kaution. Eine Kündigung mit Räumungsaufforderung wurde direkt ausgesprochen.

Der Streitgegenstand war beziffert mit 680€ x 12 = 8.160€ x 3 = 24.480€ + 1000€ Kaution = 25.480€ Gegenstandswert.

Wie es sich nun genau zusammensetzt ist unklar, werde ich aber beim RA einmal hinterfragen.

Auf die eigentliche Mietminderung wurde laut Rechnung ja garnicht eingegangen. Den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderungsforderung habe ich auch schon gelesen, dass der im Juli 2016 erstmals angewandt wurde laut BGH.

Vielen Dsnk.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Lesen Sie die Posts eigentlich?

Zitat (von AltesHaus):
Klagt der Mieter auf Feststellung einer Mietminderung, beträgt der Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung, BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15

Einfach mal beim Anwalt anrufen und nachfragen. Da ist gewiss der Streitwert versehentlich falsch berechnet worden.


Das ist natürlich analog auch anzuwenden auf das vorgerichtliche Verfahren.

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#5
 Von 
Family-First
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Klar, werden die Beiträge gelesen.
Ich habe das oben nur nochmal der Übersicht halber aufgelistet.

Der Vermieter gab mir zudem den Hinweis, dass der RA die ausstehenden Mieten und Mietkaution eingefordert hat, neben Kündigungserklärungen und einer Räumungsaufforderrung, was laut RA den hohen Preis erklären soll. Die eigentliche Ursache, die vom Mieter geforderte Mietminderung, wurde meiner Meinung nach nicht berücksichtigt.

Ich denke, dadurch kommen wir nicht allein mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert der geltend gemachten Minderung aus.

Mich würde interessieren, wie man diesen Fall korrekt abrechnet, damit ich den RA dazu ansprechen kann.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Family-First):
Der Vermieter gab mir zudem den Hinweis, dass der RA die ausstehenden Mieten und Mietkaution eingefordert hat, neben Kündigungserklärungen und einer Räumungsaufforderrung, was laut RA den hohen Preis erklären soll. Die eigentliche Ursache, die vom Mieter geforderte Mietminderung, wurde meiner Meinung nach nicht berücksichtigt.


Dann mE wie folgt:

Streitwert Kündigung 12 x Jahresnettomiete = 12 x 480,00 € = 5.760,00 €
Streitwert Kaution = 1.000.00 €
Streitwert Mietminderung 42 x Minderung á 65,00 € = 2.730,00 €

Gesamt 9.490,00 €

daraus eine 1,3 Gebühr 837,00 €
Auslagen 20,00 €
Mwst 162,83 €

somit 1.019,83 €

So würde ich das sehen.

-- Editiert von AltesHaus am 20.10.2017 12:12

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Family-First):
Der Vermieter gab mir zudem den Hinweis, dass der RA die ausstehenden Mieten und Mietkaution eingefordert hat, neben Kündigungserklärungen und einer Räumungsaufforderrung, was laut RA den hohen Preis erklären soll. Die eigentliche Ursache, die vom Mieter geforderte Mietminderung, wurde meiner Meinung nach nicht berücksichtigt.


Dann mE wie folgt:

Streitwert Kündigung 12 x Jahresnettomiete = 12 x 480,00 € = 5.760,00 €
Streitwert Kaution = 1.000.00 €
Streitwert Mietminderung 42 x Minderung á 65,00 € = 2.730,00 €

Gesamt 9.490,00 €

daraus eine 1,3 Gebühr 837,00 €
Auslagen 20,00 €
Mwst 162,83 €

somit 1.019,83 €

So würde ich das sehen.

-- Editiert von AltesHaus am 20.10.2017 12:12


dann würde ich das nicht reklamieren, der Anwalt will ja nur 588€ !
Vielleicht den Anwalt bitten, dass mal vorzurechnen? Andererseits das wird nicht billger..

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
Family-First
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Berechnung.

Die Kaltmiete beträgt 600€ (plus 80€ Nebenkosten).

Als Geschäftsgebühr hat der RA 0,55 berechnet, wie kommen Sie auf 1,3?

Gemäß Ihres Ansatzes komme ich auf:

Streitwert Kündigung 12 x 600€= 7.200€
Streitwert Kaution 1.000€
Streitwert Mietminderung 42 x 65€= 2.730€

In der Summe sind das dann = 10.930€

Der RA hat seinen Aufwand mit 0,55 selbst beziffert.

0,55 Gebühr ergeben 332.20€
plus 20€ Pauschale
MwSt. 66,92€

Endbetrag: 419,11€

Wäre das dann so richtig?

Oder müsste man noch die einbehaltenen Mieten von 3 x 680€ berücksichtigen.
600€ Kaltmiete plus 80€ Nebenkostenanteil.

Danke Euch.

-- Editiert von Family-First am 20.10.2017 12:50

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Er kann die Rechnung auch anpassen, dürfte ein Schuss nach hnten werden. 0,55? Eher 0,5. Er ist Ihnen entgegen gekommen, kann er aber auch ändern.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Streitwertberechnung für die Kündigung ist 12 x Jahresnettomiete (Kaltmiete)
hinzu kommt der Streitwert für die Kaution
und 42 x (der 3,5 fache Jahreswert) des Minderungsbetrages

Aus diesem ergibt sich der Gesamtstreitwert nach welchem der Anwalt seine Gebühren berechnet. ME ist er Ihnen sehr entgegen gekommen und hat lediglich eine 0,5 Gebühr genommen. Die Regel ist aber (schon aufgrund des Aufwandes) eine mindestens 1,0 oder aber eine 1,3 Gebühr (so machts unser Anwalt), er könnte auch mehr nehmen, aber das müsste er schon begründen.

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