Rechnung bezahlt, aber weiter "Drohungen"

30. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)
Rechnung bezahlt, aber weiter "Drohungen"

Hallo Ihr Lieben,

ich habe folgenden Sachverhalt: Hatte etwas bestellt und vergessen, zu überweisen. Nach einer Mahnung dieser Firma habe ich die Rechnung bezahlt. Es belief sich auf rund 60,00 EUR.

Einen Tag später bekam ich Post von einem Inkassounternehmen (Infoscore) mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung und natürlich Gebühren in Summe von 35,34 EUR. Da ich bezahlt hatte, ignorierte ich das Schreiben.

Heute kommt nun eine weitere Zahlungsaufforderung in Höhe der o.g. Gebühren und der Mitteilung, dass ein Teilbetrag (nämlich mein eigentlicher Rechnungsbetrag) gutgeschrieben wurde. Der "Restbetrag" soll aber noch überwiesen werden.

Im ersten Schreiben wurde mir gleich gerichtlicher Mahnbescheid, Anwalt und so angedroht. In diesem zweiten Schreiben steht nun nur, dass nach Zahlung des Restes der Vorgang abgeschlossen ist.

Muss ich das denn jetzt noch zahlen, obwohl sich die Post anscheinend überschnitten hat? Wie sollte ich darauf reagieren? Wäre ein schriftlicher Widerspruch sinnvoll?

LG Lilex

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Überschneiden kann sich das Zahlungsziel mit der Zahlung, aber nie die Zahlung mit dem Inkassoschreiben. Meist ist man bei Inkassoschreiben schon wochenlang in Verzug.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ignorieren, abheften und abwarten. Falls das Inkasso so kühn sein sollte, wegen der geringfügigen Summe zu klagen, kann man dem immer noch entgegenhalten, dass deren Gebührenforderung überhöht ist.

Allerdings liegt es anders, wenn man auf die Überweisung nichts draufgeschrieben hat. Die Überweisung muss die Bemerkung enthalten: "Zahlung auf HF". Ansonsten sofort einen Brief an das Inkasso schreiben und als Einwurf-Einschreiben absenden:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
auf die Forderung des (Gläubiger) habe ich bereits am xx.xx.20xx den Betrag von yyy Euro überwiesen. Eine Kopie des Überweisungsbelegs ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)"

Damit sollte Ruhe sein.


-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 23:32

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Ignorieren, abheften und abwarten. Falls das Inkasso so kühn sein sollte, wegen der geringfügigen Summe zu klagen, kann man dem immer noch entgegenhalten, dass deren Gebührenforderung überhöht ist.

Allerdings liegt es anders, wenn man auf die Überweisung nichts draufgeschrieben hat. Die Überweisung muss die Bemerkung enthalten: "Zahlung auf HF". Ansonsten sofort einen Brief an das Inkasso schreiben und als Einwurf-Einschreiben absenden:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
auf die Forderung des (Gläubiger) habe ich bereits am xx.xx.20xx den Betrag von yyy Euro überwiesen. Eine Kopie des Überweisungsbelegs ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)"

Damit sollte Ruhe sein.


-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 23:32


Sorry,
aber komplett unnötig das zu machen, denn die Zahlung ging an den Rechnungssteller und nicht ans IKB.
Daher ist hier eine Aufrechnung nach §367 BGB nicht zulässig, da die Überweisung alleine deswegen bereits zweckgebunden ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Okay, mein Fehler, ich war davon ausgegangen, dass die Zahlung ans IB ging. Hier ist ein Schreiben natürlich überflüssig. Danke an @Jonathon für die Richtigstellung.

1x Hilfreiche Antwort

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