Rechnung bezahlen oder nicht? MwSt-Problematik

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
ElmarReiter
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung bezahlen oder nicht? MwSt-Problematik

Moin,

im November wurde ein Wall in unserem Garten entfernt. Der Auftragnehmer hatte ein mndl. Angebot über 800 EUR als Pauschale abgegeben, welches wir angenommen haben. Im Dezember erhielten wir eine Rechnung über 800 EUR plus Mehrwertsteuer, mir der ich nicht gerechnet hatte. Nach einem etwas "unschönen" Telefonat mit dem Auftragnehmer konnten wir uns nicht auf hälftige Zahlung der MwSt einigen (er bestand auf Zahlung der vollen MwSt). Mit Verweis auf $1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Angebote ggü. Endverbrauchern sind immer inkl. MwSt auszuweisen) habe ich nur die 800 EUR überwiesen.

4 Wochen später erhalten wir eine Rechnung desselben Auftragnehmers über 6 Kubikmeter Sand, die uns an dem Tag geliefert wurden, als der Wall entfernt wurde. Der Auftraggeber meinte damals, weil er schneller fertig wurde als geplant (Bauarbeiten haben nur 6 Stunden und nicht 8 Stunden gedauert) liefere er uns diesen noch kostenfrei dazu. Die Rechnungshöhe ist in etwa die hälftige MwSt der ursprünglichen 800 EUR (ca. 80 EUR).

Ich frage mich jetzt, ob ich diese Rechnung bezahlen soll. Einerseits ist es ja in etwa die ursprüngliche von mir angestrebte hälftige MwSt, die wir bezahlen müssten. andererseits war der Auftraggeber am Telefon sehr unfreundlich und hat mit Anwalt usw. gedroht, weshalb ich unschlüssig bin, ob ich mich "geschlagen" geben soll (den Sand hat er nur deshalb ausgewiesen, weil ich nicht seine Forderungen erfüllt habe).

An Sie/Euch die Frage: Stimmt mein Rechtsverständnis, dass ich die Rechnung nicht bezahlen müsste? Und wenn dem so ist und ich die Bezahlung verweigere, was kann ich noch tun? Es geht mir hier mehr ums Prinzip als um das Geld, obwohl auch 80 EUR nicht wenig für uns sind.

Vielen Dank im Voraus und Grüße.

Elmar

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7 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Soe sollten nichts mehr bezahlen und es darauf ankommen lassen. Wenn der Auftragnehmer noch Geld haben will, dann hat er keine andere Möglichkeit, dieses vor Gericht einzuklagen. Vor dem Hintergrund, dass sein Anspruch höchst zweifelhaft ist, wird er dies wegen des bestehenden prozess- und Kostenrisikos sicher nicht nicht machen. daher sollten Sie Mahnungen etc. relativ entspannt in den Mülleimer werfen.



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"justice"

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#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Der Unternehmen muss beweisen das es einen Auftrag gab, und wieviel Geld vereinbart wurde. Gibts einen UNterschriebenen Lieferschein für den Sand sieht man schlecht aus und muss beweisen das es ein Geschenk war.

Im ersten Fall hätte man nur den Vereinbarten Betrag zahlen müssen.

Bei nem guten Handwerker zahlt man, bei nem Schlechten nicht. Denn das spricht sich rum.

K.



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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#3
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Man zahlt besser nicht, denn es spricht sich auch rum, dass man ein AN ist, der sich alles gefallen lässt. Da wird beim nächsten Mal dann gleich doppelt soviel Sand abgerechnet und die MwSt. noch obendrauf!

Wenn der vereinbarte Preis von 800 Euro inklusive MwSt. bezahlt wurde, besteht m. E. keinerlei Anlass, noch etwas als Geschenk draufzulegen.

Fazit: Leistung erbracht, Bezahlung erledigt, Angelegenheit auch erledigt.

Der Handwerker wird nicht klagen, wie justice ausführte.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Es kommt hier entscheidend darauf an ob der Handwerker die Lieferung des Sandes beweisen kann (Zeugen, quittierte Belege). Dann wäre ein Prozess für ihn unproblematisch.


Ansonsten sollte man es darauf ankommen lassen ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
alexandertill
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Nicht unüblich im Gespäch mit Handwerkern ist - jeder der mal gebaut hat kann das bestätigen - dass, wenn über Kosten gesprochen wird, häufig nur Nettobeträge gemeint sind. Dass das im schriftlichen Angebot oder der Rechnung dann häufig anders aussieht, ist auch häufig so.

Wenn im Gespräch keiner auf die Netto/Brutto Problematik eingeht, stellt sich eben die Frage, was üblich ist und wovon die Parteien ausgehen durften und was vereinbart war. Wie häufig werden solche Wertungsfragen erst im Gerichtsverfahren endgültig beantwortet... Ob der Auftragnehmer dies aber anstrebt, kann natürlich keiner der Kommentatoren voraussagen.

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#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Wenn im Gespräch keiner auf die Netto/Brutto Problematik eingeht, stellt sich eben die Frage, was üblich ist und wovon die Parteien ausgehen durften und was vereinbart war.


Nö, das hat der Gesetzgeber extra gereglt. Preisangaben für Endverbraucher sind immer Brutto.

K.

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#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

quote:
Es kommt hier entscheidend darauf an ob der Handwerker die Lieferung des Sandes beweisen kann (Zeugen, quittierte Belege).


Auch wenn der Handwerker das kann, ist damit noch lange nicht belegt, dass der Sand auch bestellt war bzw. dass die Leistung extra zu vergüten war. Hier existiert offenbar eine mündliche Vereinbarung über die kostenlose Lieferung als "Zugabe". NOtfalls kann der Handwerker aufgefordert werden, den Sand wieder abzuholen, weil die Lieferung zu dem jetzt nachträglich einseitig festgesetzten Preis nicht vereinbart war.

Ich halte es für kaum vertretbar, die Lieferung zu verleugnen, wenn sie stattgefunden hat. Aber eine Vereinbarung, auch mündlich, muss eingehalten werden.

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