Hallo zusammen,
also ich schilder einfach mal mein Problem:
Ich habe mir am 30.01.2004 einen Opel Omega B 2,5 l V6 gekauft ( 9 Jahre alt, 111000 km Laufleistung, gefahren von zwei älteren Herren als Vorbesitzer, es gab keinerlei sichtbare oder merklichen Mängel auch nicht bei der Probefahrt ). Zum Leistungsumfang des Kaufvertrages gehörte auch noch eine Gebrauchtwagengarantie, die sich auf technische Dinge im Auto bezieht (Motor- Getriebemängel, usw..)
Nach circa einem Monat trat dann schon der erste Schaden auf (defekter Wärmetauscher der Klimaanlage), dieser wurde auch als Garantiefall anerkannt und beseitigt.
Einen weiteren Monat später traten bei dem Fahrzeug Zündaussetzer auf. Man nahm den Wagen an und versuchte den Mängel zu beseitigen. Dies hielt dann auch für ca. 800 km.
Mittlerweile war das Fahrzeug 8 mal bei dem Händler, immer war es der Kühlkreislauf der defekt war oder/und die Zündaussetzer.
Die Reparaturen wurden nie so ausgeführt, dass das Fahrzeug danach länger als 1000 km gehalten hätte.
Ich bin ein sehr geduldiger Mensch. Aber nun platzt mir wirklich bald der Kragen und ich weiß nicht im geringsten welche rechtlichen Mittel ich habe um, entweder die Werkstatt dazu zu bringen den Wagen so zu reparieren, dass er in einem "vernünftigen" Zustand ist, oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn dass überhaupt noch möglich ist nach 10 Monaten.
Für Hilfe wäre ich wirklich dankbar, alleine der Rat ob sich das aufsuchen eines Rechtsanwaltes für diesen Fall lohnt, würde mir schon mal helfen.
Vielen Dank im voraus
Stephan
Rücktritt vom Kaufvertrag nach fast einem Jahr ???
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Mangel oder Verschleiß
Zeigt sich nach dem Kauf ein Defekt am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Defekt liegt daher regelmäßig n i c h t vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel durch Sachverständigengutachten - , ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festgelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt.
Nach neuester Rechtsprechung BGH (Az: VIII ZR 329/03
) hat der Käufer allerdings darzulegen und zu beweisen, ob ein Sachmangel überhaupt vorliegt.
Nacherfüllung
Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung . Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, da beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten , wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB
entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2
, 440
, 323
, 326 Abs. 5 BGB
) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern ( Minderung nach §§ 437 Nr. 2
, 441 BGB
).
Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
).
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben . Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.
Der Rücktritt bleibt ausgeschlossen, wenn es sich nur um unerhebliche Defekte handelt.
Urteilte das OLG Düsseldorf am 27.02.2004.(Az. 3 W 21/04
)
In Ihrem Fall kommt noch erschwerend hinzu, das die sog. Beweislastumkehr (§ 476)
nicht mehr gilt.
Mein Rat :
wechseln Sie mal die Werkstatt. Auf eine Klage würde ich persönlich es nicht drauf ankommen lassen.
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"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."
-- Editiert von krull14 am 19.10.2004 10:41:16
Über ältere Omegas liest man immer wieder folgendes:
- häufig Kandidat für die "Silberne Zitrone", wenn es die noch gäbe, und dadurch
- ultrahohe Unterhaltskosten
Bei einem alten Opel werden Sie also gerichtlich nicht viel durchsetzen können.
Deswegen würde ich mit einem (qualifizierten) Anwalt schon mal sprechen (vielleicht kommt der Verkäufer durch ein Schreiben von ihm etwas entgegen), aber vor einer Klage absehen.
Bear
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