Hallo, nehmen wir mal an Person A bezieht eine Wohnung in der im Bad Rauputz vom Vormieter angebracht wurde, Person A übernimmt die Badschränke vom Vormieter.
Person A zieht nach 4 Jahren aus der Wohnung aus und entfernt deshalb die Badschränke, beim abnehmen der Hängeschränke kommt zur Vorschein das dahinter an einer ca. 30cm großen Stelle, kreisförmig kein Rauputz ist (anscheinend beim anbringen des Vormieters Rauputz nicht mehr gereicht).
Nun soll Person A auf Verlangen des Vermieters den Putz an der Stelle erneuern mit Aussage da die Badschränke übernommen wurden muss dafür sorge getragen werden das auch die Wand dahinter ordnungsgemäß ist.
Stimmt dies?
Hätte Person A gewusst das die Wand dahinter so aussieht wäre das nicht so übernommen wurden. Und was hat die Wand mit übernommenen Hängeschränken zu tun?
Was noch zu erwähnen ist, Person A hat die Wohnung unrenoviert übernommen (selbst renoviert) und wird diese auch so wieder abgeben bzw nichts weiß streichen etc.
LG
-----------------
""
-- Editiert dream-lia am 19.08.2013 13:00
Rauputz im Bad fehlerhaft vom Vormieter angebracht
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
die Frage ist doch, gibt es eine Vereinbarung die dem Vermieter vorliegt , dass Sie sich zur Übernahme Schönheitsreparaturen die beim Auszug Vormieter fällig waren, verpflichtet haben oder nicht..
-----------------
""
Nein gibt es nicht. Es gibt soweit ich weis nicht mal etwas schriftliches das wir damals die Schränke übernommen haben. Dies wurde einfach mit dem Vormieter und Person A mündlich vereinbart und in der Wohnung belassen. Ebenso wurde ein Geschirrspüler zb übernommen ohne etwas schriftliches.
Allerdings steht im Übergabeprotokoll das sämtliche EINBAUTEN/DECKENPANEELE die übernommen wurden beim Auszug von Person A entfernt werden müssen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
*lacht* einmal "wir" und dann Person A :D
Ja, Person A sind wir
Dadurch dass A die Badschränke übernommen hat, wurden sie bei Auszug vom Vormieter nicht entfernt und so konnte der Mangel damals nicht festgestellt werden, den der Vormieter sicher hätte beseitigen müssen. Damit gehen Entfernung der Ein-/Anbauten sowie Beseitigung von Mängel m.E. auf Mieter A über.
Ob die Wohnung renoviert oder nicht übernommen wurde spielt im Übrigen keine Rolle.
-----------------
""
@Anjuli123
das sehe ich anders, wenn der Vermieter nicht beweisen kann dass der Mieter die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat (ob fehlender Putz überhaupt noch als Schönheitsreparatur gilt stet noch auf einem anderen Blatt) und der Mieter nun noch beweisen kann dass der Putz schon bei Einzug fehlt, sehe ich keinen Grund warum man sich als Mieter in Haftung nehmen lassen sollte.
gruss
-----------------
""
Du wirst doch mit dem Vermieter, Hausmeister oder ähnliches die Wohnung angeschaut haben und ein Mietvertrag unterzeichnet haben?
Im Mietvertrag sollte stehen, was beim Auszug nachgebessert werden soll.
Zitat:
"Arbeiten zur Beseitigung von Untergrundschäden und kleineren Einrissen an Holz, Putz oder Mauerwerk gehören zu den Schönheitsreparaturen, wenn es sich um übliche und kleinere Vorarbeiten vor dem Anstreichen oder Tapezieren handelt (KG GE 1981, 1065; LG Berlin GE 1995, 115)."
Rauputz im Bad ist für mich keine Schönheitsreparatur, die Frage ist nur, wie es im Vertrag steht, wie das Bad auszusehen hat.
Freundliche Grüße
quote:
Nun soll Person A auf Verlangen des Vermieters den Putz an der Stelle erneuern mit Aussage da die Badschränke übernommen wurden muss dafür sorge getragen werden das auch die Wand dahinter ordnungsgemäß ist.
Das ist einzig und allein das Problem des Vermieters.
Dir ist die Wohnung so vermietet worden. Das kann notfalls der Vormieter als Zeuge bestätigen.
Der Vormieter wäre da in der Pflicht gewesen, er hat den Mangel verursacht. Wenn das bei dessen Wohnungsrückgabe unbemerkt geblieben ist, ist das keinesfalls dein Problem.
Im Gegenteil, aus deiner Sicht war das sogar ein anfänglicher Mangel gewesen, du hättest vom Vermieter sogar die Beseitigung fordern können, so lange der Mietvertrag lief.
Es ist vom Vermieter schlicht dreist, den Spiess jetzt umzudrehen.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
52 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten