Rauchmelderwartung - letzte außergerichtliche Aufforderung

7. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)
Rauchmelderwartung - letzte außergerichtliche Aufforderung

Liebe Foristen,

unser Vermieter hat ein Drittunternehmen mit der Wartung unserer Rauchmelder beauftragt. Diese hat bereits zwei mal per Postwurfsendung einen Termin zur Wartung angekündigt. Beide Termine waren Vormittags, da zu dieser Zeit alle Personen des Haushaltes berufstätig sind, konnten diese Termine angenommen werden. Eine telefonische Absage oder Absprache scheiterte an der Nichterreichbarkeit des Wartungsunternehmens. Nun habe ich ein Schreiben bekommen, mit dem Betreff "letzte außergerichtliche Aufforderung" und einem neuen Termin, ebenfalls am Vormittag. Dabei auch ein Schriftstück, an der ich einen indivuellen Termin eintragen kann. Für den individuellen Termin berechnet die Firma allerdings Anfahrtskosten, die ich eigentlich nicht tragen will. In meinem Mietvertrag sind keine Vereinbarungen bezgl. Rauchmelderwartungen zu finden.

Meine Fragen hierzu:

1.In welcher Form kann das Unternehmen mich gerichtlich dazu auffordern einen einseitig festgelegten Wartungstermin wahrzunehmen?
2. Ist es rechtlich durchsetzbar dass einseitig Pflicht-Termine vergeben werden?

Wie gehe ich hier idealerweise vor?


-- Editier von mimimata am 07.01.2017 19:35

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
In meinem Mietvertrag sind keine Vereinbarungen bezgl. Rauchmelderwartungen zu finden.

Ist auch klar, da die gesetzliche Vorgabe noch nicht allzu lange existiert.
Zitat (von mimimata):
Ist es rechtlich durchsetzbar dass einseitig Pflicht-Termine vergeben werden?

Wie mit dem Kaminkehrer, man hat kaum eine Wahl.
Zitat (von mimimata):
Wie gehe ich hier idealerweise vor?

Termin wahrnehmen, es gibt auch die Möglichkeit der Planung von der Arbeit mal frei zu machen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Echt per Postwurfsendung?
So ganz ohne Zustellnachweis? :devil:

Oder doch eventuell per persönlichem Einwurf durch Boten?



Lagen zwischen allen Schreiben mindestens 14 Tage?



Zitat (von mimimata):
1.In welcher Form kann das Unternehmen mich gerichtlich dazu auffordern einen einseitig festgelegten Wartungstermin wahrzunehmen?

In gar keiner, da es schlicht an der Rechtsgrundlage fehlen dürfte.
Aber der Vermieter könnte es. Was im Endeffekt auf das selbe heraus kommt.



Zitat (von mimimata):
2. Ist es rechtlich durchsetzbar dass einseitig Pflicht-Termine vergeben werden?

Das Beispiel "Kaminkehrer" wurde ja schon genannt. Es ist zu erwarten das das mit den Rauchmeldern ähnlich geht.

Wobei hier ja sogar zusätzlich ein Wahltermin angeboten wird.



Zitat (von mimimata):
Wie gehe ich hier idealerweise vor?

Beim nächsten Mal frühzeitig mehrere Wunschtermine angeben, einer sollte dann doch passen.

Für jetzt: wird wohl nur noch die Wahl zwischen "Pflichttermin" und "Wahltermin" bleiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Ist es rechtlich durchsetzbar dass einseitig Pflicht-Termine vergeben werden?

Wie gehe ich hier idealerweise vor?


Entweder freinehmen oder eine Person des Vertrauens (Nachbar, Onkel, Tante) in die Wohnung setzen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke für die Antworten, ich muss da aber nochmal nachhaken, weil die Sache stinkt mich an :-)

Der Gesetzgeber führt eine Rauchmelderpflicht ein. Der Eigentümer oder Vermieter wird verpflichtet Rauchmelder zu installieren und diese einmal jährlich zu warten. Daraufhin holt er sich Angebote von privatwirtschaftlichen Unternehmen ein. Um ein besonders günstiges und damit attraktives Angebot abgeben zu können, kalkuliert ein Unternehmen (neben günstigen Personalkosten) mit Sammelterminen die ohne Rücksprache mit den Mietern fesgesetzt werden, zusätzlich anfallende Kosten werden auf den Mieter abgewälzt. Alle anderen Unternehmen die individuelle Termine kalkuliert haben sind entsprechend teurer. Der Vermieter vergibt den Auftrag an den günstigsten Anbieter.

Und nun hat der Mieter hat sich fortan an das Terminvergabe-Monopol des Unternehmens zu halten, oder muss ersatzweise die Kosten für die Wartung selbst tragen?

Vielleicht habe ich auch nur eine verschrobene Ansicht, aber das will nicht in meinen Kopf. Ich habe mir mal die Mühe gemacht und alle besonders schönen (Pflicht)Urlaubstage im Jahr 2016 recherchiert. Insgesamt 6 Tage für z.B. Telefonanschluss, Strom ablesen, Istandsetzung,Wechseln der Messeinrichtung, Arbeiten an der Terasse. Bei manchen sind das ein Viertel (!!!) des Jahresurlaubs, wo es dann beim nächsten mal wieder heißt "ist ja jetzt nicht so schlimm von der Arbeit mal frei zu machen."

Aber offensichtlich hat der Gesetzgeber eine bereits eine Entscheidung getroffen. Der Handwerker kann verlangen, dass ich während seiner Geschäftszeiten zur Verfügung stehe, trotz berufstätigeit. Das Amtsgericht Lichtenberg (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 4. April 2014, Az: 18 C 366/13 ) entschied, dass Mieter Termine tagsüber akzeptieren müssen. Sie dürfen dies nicht mit pauschalem Verweis auf Berufstätigkeit ablehnen.

-- Editiert von mimimata am 08.01.2017 09:42

-- Editiert von mimimata am 08.01.2017 09:43

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Um ein besonders günstiges und damit attraktives Angebot abgeben zu können, kalkuliert ein Unternehmen (neben günstigen Personalkosten) mit Sammelterminen die ohne Rücksprache mit den Mietern fesgesetzt werden, zusätzlich anfallende Kosten werden auf den Mieter abgewälzt. Alle anderen Unternehmen die individuelle Termine kalkuliert haben sind entsprechend teurer. Der Vermieter vergibt den Auftrag an den günstigsten Anbieter.

Die Kosten für die Wartung haben eh die Mieter zu tragen, den meisten Mietern kommt es entgegen, wenn der Vermieter sich einen günstigen Anbieter aussucht.
Klar das andere Handwerker welche für jeden Mieter eine eigene Anfahrt haben entsprechend teurer, das dürfte auch verständlich sein. Und der Vermieter hat ein Gebot der Wirtschaftlichkeit bei den Kosten für die Mieter zu beachten.
Die Wartungsfirma nimmt auch Kundenwünsche an, halt gegen die Übernahme der eigenen Anfahrt, ist doch auch ganz normal, das die anderen Bewohner im Haus nichts dafür können, wenn man selbst keine Zeit hat.
Zitat (von mimimata):
Aber offensichtlich hat der Gesetzgeber eine bereits eine Entscheidung getroffen. Der Handwerker kann verlangen, dass ich während seiner Geschäftszeiten zur Verfügung stehe, trotz berufstätigeit.

Nun der Handwerker ist auch Arbeitnehmer, übliche Geschäftszeiten sind eben 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr, viele Mitarbeiter im Handwerk machen mehr als 40 Stunden die Woche, und wollen auch ihren verdienten Feierabend. Genau wie im Handwerk könnte man den Verkauf betrachten, wenn die Geschäfte um 20 Uhr die Tore schließen, wird es immer einzelne geben, welche die Öffnungszeiten nicht mit ihrem Beruf vereinbar sind.
Zitat (von mimimata):
Insgesamt 6 Tage für z.B. Telefonanschluss, Strom ablesen, Istandsetzung,Wechseln der Messeinrichtung, Arbeiten an der Terasse. Bei manchen sind das ein Viertel (!!!) des Jahresurlaubs, wo es dann beim nächsten mal wieder heißt "ist ja jetzt nicht so schlimm von der Arbeit mal frei zu machen."

Den Telefonanbieter wählt man doch selbst aus, meist bekommt man für entsprechendes Geld auch Termine nach Wunsch, zumal mir nicht bekannt ist, das jährlich ein MA der Telekom einen Zutritt ins Haus benötigt.
Jedoch sind das alles nur Kleinigkeiten, die Behörden sind noch weniger flexibel, meist nur Vormittags in beschränktem Rahmen sind die geöffnet, auch dazu muss man sich mal eben frei nehmen.
Jedoch ist das normal, es gehört irgendwie zum Leben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Und nun hat der Mieter hat sich fortan an das Terminvergabe-Monopol des Unternehmens zu halten, oder muss ersatzweise die Kosten für die Wartung selbst tragen?

Korrekt. So will es der Gesetzgeber/die Rechtsprechung.
Der Vermieter hat das objektiv wirtschaftlichste Angebot auszuwählen (das muss nicht immer das billigste sein) und Mieter die Extrakosten verursachen müssen die dann auch selbst tragen (und nicht alle anderen die damit nichts zu tun haben).

Anders könnte das aussehen, wenn alle Mieter gechlossen und verbindlich mitteilen würden das sie individual Termine benötigen würden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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