Raubdelikte

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Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung

Beim Raub handelt es sich um einen Straftatbestand, der sich aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammensetzt. Die Gewalt muss gegen den Körper einer Person gerichtet sein, um geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen. Es ist nicht erforderlich, dass der Wille des Opfers ausgeschlossen wird. Es reicht aus, wenn der Wille gebeugt wird. Das Raubmittel der Drohung muss mit einer nicht unerheblichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers verbunden sein, wobei der Eintritt des Übels vom Willen des Täters abhängig zu sein erscheint. Realisierbarkeit oder Realisierungswille ist nicht erforderlich. Das Raubmittel muss zum Zwecke der Wegnahme angewendet worden sein. Dies ist nicht gegeben, wenn der Täter nur die fortwirkenden Folgen einer aus anderen Gründen vorgenommenen Nötigung ausnutzt.

Wird das Nötigungsmittel nicht zur Gewahrsamserlangung, sondern zur Gewahrsamssicherung angewendet, liegt ein räuberischer Diebstahl vor. Der Täter wird gleich einem Räuber bestraft.

Jeder Raub erfüllt zugleich die Voraussetzungen einer räuberischen Erpressung. Eine Wegnahme im Sinne des Raubtatbestandes liegt vor, wenn der Täter den Gewahrsamswechsel nach dem äußeren Erscheinungsbild selbst vollzieht. Die räuberische Erpressung wird genauso bestraft wie ein Raub.

Der einfache Raub wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Beim schweren Raub beträgt die Mindeststrafe drei Jahre. Der besonders schwere Raub wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. Ein Raub mit Todesfolge wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.