Ratten in der Mietwohnung: Mietminderung erlaubt

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Amtsgerichts Dülmen: Rattenbefall kann Minderung von 80% begründen

Nachdem die Mieter dem Vermieter den Rattenbefall angezeigt hatten, beauftragte dieser eine Schädlingsbekämpfungsfirma mit der Beseitigung der Tiere. Die Mitarbeiter dieser Firma legten in der Wohnung Köder aus und brachten Spurenstaub auf dem Boden an, um eventuelle Laufspuren der Ratten sichtbar zu machen. Eine normale Nutzung der Wohnung wurde den Mietern dadurch unmöglich gemacht. Zudem konnten sie die Küche, das Wohnzimmer und das Arbeitszimmer überhaupt nicht mehr nutzen, da diese Räume wegen des Rattenbefalls verschlossen werden mussten.

Gem. § 536 BGB war die Miete während dieses Zeitraumes der überwiegend eingeschränkten Nutzbarkeit der Wohnung in Höhe von 80% gemindert – die Zahlungsklage des Vermieters ging insofern ins Leere. Vgl. AG Dülmen v. 15.11.2012 - 3 C 128/12

Andreas Schwartmann
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Kann die Wohnung nur eingeschränkt genutzt werden, darf die Miete gemindert werden

Liegen Mietmängel vor, die den Gebrauch der Wohnung mehr als nur unerheblich einschränken, ist die Miete gem. § 536 BGB schon qua Gesetz gemindert – und zwar die Bruttomiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlungen). Eine 100%ige- Minderung kommt nur in Betracht, wenn die Mietsache überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, weil z.B. umfangreiche Arbeiten stattfinden müssen oder die Wohnung derart verschimmelt ist, dass sich die Mieter dort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufhalten können. Dies gilt natürlich nicht nur für Rattenbefall. Auch anderes Ungeziefer muss der Mieter nicht dulden, etwa Mäuse oder Silberfischchen, und kann vom Vermieter die Beseitigung und Wiederherstellung des mängelfreien Zustandes verlangen. Andernfalls wird dem Mieter sogar das Recht zustehen, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

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