Hallo.
Eine Freundin und ich haben jetzt einen Urlaub gebucht. Wir haben über Check24 gesucht und am Ende gebucht. Wir haben als Abflugorte nur Deutschland angegeben aber uns wurden auch Angebote angezeigt mit Abflugort Amsterdam. Jedoch mit dem Hinweis Zug zum Flug. Also als wurde bei der Buchung folgendes aufgelistet:
Doppelzimmer
All Inclusiv
Transfer
Zug zum Flug
Es gab nirgendwo ein *Sternchen oder einen Hinweis, dass Trail & Fly bei uns nicht gilt bzw. welches Bedingungen es gibt. Nur deswegen haben wir uns letztendlich für dieses Angebot entschieden, weil die Verbindung zum Flug inklusive war.
Jetzt behauptet Check24 dass der Reiseveranstalter nur innerhalb Deutschlands (+Basel, Salzburg) anbietet Zug-zum-Flug-Tickets anbietet. Aber woher hätten wir das wissen sollen? Es wurde so geworben, dass es inklusive ist.
Jetzt wollte ich mal gerne wissen, welche Rechte wir haben. Für mich ist es eine arglistige Täuschung, da wir es unter diesen Umständen nicht gebucht hätten. Was sollten wir jetzt machen?
LG
-- Editiert von Moderator am 06.11.2017 19:14
-- Thema wurde verschoben am 06.11.2017 19:14
Rail & Fly - Jetzt doch nicht
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Es heisst Rail & Fly.
Wenn der Reisende nachweisen kann, dass Rail & Fly im Angebotstext ausgeschrieben wurde, aber der Reiseveranstalter diese Eigenschaft nicht bestätigen möchte -> dann ist keine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben worden -> kein Vertrag -> Ohne Vertrag dürfen seitens des Veranstalter keine Stornokosten berechnet werden, d.h. der Reisende kriegt Alles zurück.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatNun zunächst ist wichtig zu klären welche Leistungen inzwischen schriftlich bestätigt wurden erst dann ist klar welches Vorgehen sinnvoll ist. :
Also Angebot war: Doppelzimmer, AlI Inclusive, Transfer, Rail&Fly
Schriftlich bestätigt wurde: Doppelzimmer, AlI Inclusive, Transfer
Also nicht alles was wir gebucht hatten..
ZitatEs heisst Rail & Fly. :
Wenn der Reisende nachweisen kann, dass Rail & Fly im Angebotstext ausgeschrieben wurde, aber der Reiseveranstalter diese Eigenschaft nicht bestätigen möchte -> dann ist keine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben worden -> kein Vertrag -> Ohne Vertrag dürfen seitens des Veranstalter keine Stornokosten berechnet werden, d.h. der Reisende kriegt Alles zurück.
Stornieren wäre nur eine Option, wenn wir das Geld sofort wieder bekommen würden. Ich weiß nicht wie lange es dauern kann bis die uns das Geld zurück überweisen. Wir wollten Anfang November fliegen..
Hallo,
die Buchung wird erst mit der Annahme durch den Reiseveranstalter verbindlich. Nach § 651, a BGB
hat er ueber die gebuchten Leistungen ein Dokument (Reisebestaetigung) zu erstellen.
Weicht diese Reisebestaetigung von der Buchung ab wurde kein wirksamer Reisevertrag geschlossen. Sie waeren dann berechtigt von dem Buchungswunsch zurueck zu treten. Kosten fuer den Ruecktritt duerfen Ihnen keine berechnet werden, bereits geleistetete Zahlungen sind zu erstatten.
Viele Gruesse
bernardoselva
ZitatEs gab nirgendwo ein *Sternchen oder einen Hinweis, dass Trail & Fly bei uns nicht gilt bzw. welches Bedingungen es gibt. :
Selbst in den AGB nicht? Wundert mich etwas.
Ich wiederhole meine Frage:
Wie kann der Reisende gerichtsfest nachweisen, was im Angebot stand?
Niemand hat Ihnen hier geraten, die Reise zu stornieren. Sie müssen mit der Wortwahl aufpassen.
Ein nicht existierender Vertrag kann nicht storniert werden (bzw. es bedarf keiner Stornierung).
Wenn kein Vertrag zustandegekommen ist, muss das Geld sofort zurückgezahlt werden. Es wurde ja ohne Rechtsgrund vom Reiseveranstaltet erlangt.
-- Editiert von vundaal76 am 21.10.2017 02:44
ZitatWie kann der Reisende gerichtsfest nachweisen, was im Angebot stand? :
Abstrakt: Durch Ausdruck des Angebotes.
Zum Thema Storno: Das ist ein buchhalterischer Begriff. Wie das im Unternehmen gehandhabt wird, hat Kunden nicht zu interessieren. Ein Vertrag kann widerrufen oder gekündigt werden, er kann auch nichtig sein. Mit der Wortwahl muss niemand aufpassen, § 133 BGB .
Auf die Wortwahl muss geachtet werden.
Wenn die Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter die Reise "stornieren", könnte das im schlimmsten Fall als Anerkennung des Vertrags gewertet werden. Wieso storniert jmd. einen Vertrag, der nicht existiert?
Einfacher wäre es, den Reiseveranstalter darauf hinzuweisen, dass keine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt und deshalb kein Vertrag besteht.
ZitatWieso storniert jmd. einen Vertrag, der nicht existiert? :
Weil ihm der Bedeutungsinhalt des Wortes "stornieren" nicht geläufig ist.
ZitatEinfacher wäre es, den Reiseveranstalter darauf hinzuweisen, dass keine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt und deshalb kein Vertrag besteht. :
Und genau das kann im Wege der Auslegung aus dem Wort "stornieren" gefolgert werden. Verbraucher sind nicht verpflichtet, sich jederzeit einer juristisch korrekten Wortwahl zu befleißigen.
Und WENN man dann doch mal "stornieren" gesagt hat und die Buchung dann durch die SAP-Stornieren-Workflow-Mühle gelaufen ist, dann ist das erste, was man bei jeder weiteren Kommunikation zu hören bekommt "sie WOLLTEN doch Storno, jetzt zahlen's auch Storno"...Und das geht dann über alle Eskalationsebenen des Supports so und endet damit, dass der Anwalt der Airline dem Richter den eingeschriebenen Brief zeigt und der Richter Dich fragt "Was wollen sie denn eigentlich hier bei mir? Sie wollten doch Storno und haben doch Storno bekommen...abgewiesen".
Viele viele Jahre später wenn das Geld schon längst abgeschrieben und die Reisewilligen in Rente sind findet sich in der nächsten Instanz dann VIELLEICHT ein Richter, der die Ausführungen von #10 bestätigt.
DESHALB ist eine korrekte Wortwahl von vorneherein wichtig, auch wenn eigentlich formaljuristisch nicht notwendig.
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