Räumungsverpflichtung im Notarvertrag

14. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
kiwi24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)
Räumungsverpflichtung im Notarvertrag

Hallo

ich habe mal ein paar Fragen zu unseren Grundstückskaufvertrag.
Wir haben dort mit dem Verkäufer eine Räumungsverpflichtung bis zum 31.07.2013 vereinbart. Jedoch hat der Verkäufer das Grundstück bis jetzt nicht beräumt. Wir haben bereits mehrmals nachgefragt, wann er endlich der Verpflichtung nachkommt. Er hat uns mehrmals vertröstet und bis jetzt nur einen kleinen Teil beräumt. Falls bis zum 31.12.2013 nichts passiert, erhalten wir 4500 € zurück.

Müssen wir dem Verkäufer noch die Zeit geben bis zum 31.12.2013, weil wir dann erst den Geldbetrag zurücküberwiesen bekommen?

Können wir dem verkäufer jetzt auch die Räumung untersagen und ein Unternehmen beauftragen die Räumung vorzunehmen?

Steht ihm schon ein Teil des Rücklegungsbetrages zu, da er einen kleinen Teil schon beräumt hat oder bezieht sich die Verpflichtung bzw. die Auszahlung auf die komplette Räumung?

Wem gehört eigentlich das Holz, dass der Verkäufer noch beräumen sollte? Wäre das dann unseres?

Für eine schnelle Beantwortung meiner Fragen wäre ich sehr dankbar.


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Ohne die genaue Kenntnis der notariellen Vereinbarung kann man wenig sagen.
Komisch ist es auf jeden Fall, das es 2 Fristen gibt:

1. zum 31.7. soll alles geräumt sein
2. wenn bis zum 31.12. nicht alles geräumt ist, dann zahlt der Verkäufer 4.500 Euro zurück.

Durch die 2. Regelung wird die 1. Regelung praktisch wertlos, denn warum soll der Verkäufer sich beeilen, wenn er ja erst Ende Dezember Strafe zahlen muss! Wenn ihr dem Verkäufer bis zum 31.12. Zeit gegeben habt, dann müßt ihr euch natürlich auch an diese vereinbarte Frist halten.


Ich hätte es an eurer Stelle im Vertrag anders formuliert: der Verkäufer erhält erst Geld, wenn er das Grundstück geräumt hat.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kiwi24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

ich habe es etwas falsch formuliert. Die 4.500 € sind noch beim Notar hinterlegt. Es war als Sicherheit gedacht, falls der Verkäufer nicht räumt. Die Frist zur Räumung ist eigentlich abgelaufen, aber die Auszahlung der 4500 € erfolgt erst zum 31.12.

Die genaue Formulierung war so:

"Der Veräußerer ist bis zum 31. Juli 2013 verpflichtet, den vorbezeichneten gefällten Baumbestand und das Astwerk auf eigene Kosten und Gefahr von dem Grundstück zu entfernen [Räumungsverpflichtung].

Erfüllt der Veräußerer die vorgenannte Verpflichtung nicht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt, ist der Erwerber berechtigt, die Räumung des Grundstücks auf eigene Kosten und Gefahr selbst vorzunehmen oder Dritte hierzu zu beauftragen. Hinsichtlich des auf die Räumung entfallenden Kaufpreisanteils gilt § 7 Abs. 3.2. (Rückerstattung 4500€)

Die Nichterfüllung der in diesem Absatz enthaltenen Verpflichtungen des Veräußerers begründen nach ausdrücklicher Vereinbarung der Beteiligten kein Rücktrittsrecht des Erwerbers."


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Nach Ablauf vom 31.07. können Sie räumen.
Dafür erhalten Sie €.4500,- zurück quasi als Entschädigung für die Räumungskosten.
Wo steht das Datum 31.12.2013 im Notarvertrag ?

Da das Geld im Notaranderkonto hinterlegt wird, können Sie
mal dem Notar fragen über das Einbehalten von Baumschnitten
bzw. evtl. Verrechnung: Ware oder Geld.

31.12. ist ja nicht mehr lang. Warte einfach solange, dann
erhält man das vereinbarte €.4500,- und behält die Ware.

-- Editiert icecycle am 15.11.2013 13:39

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Man sollte beim Notar nachfragen, dieser kennt den Vertragsinhalt.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kiwi24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

Den Notar habe ich schon befragt. Der sagte jedoch, dass er mir keine Auskunft geben kann. Nur im Beisein des Verkäufers, was ich eigentlich vermeiden möchte. Darum die Fragen hier im Forum. Wäre cool wenn ihr mir noch ein paar mehr Erfahrungen berichten könntet oder wie ich mich verhalten soll.

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kiwi24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

Für ein paar Ratschläge mehr, wäre ich dankbar.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

quote:
Erfüllt der Veräußerer die vorgenannte Verpflichtung nicht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt, ist der Erwerber berechtigt, die Räumung des Grundstücks auf eigene Kosten und Gefahr selbst vorzunehmen oder Dritte hierzu zu beauftragen. Hinsichtlich des auf die Räumung entfallenden Kaufpreisanteils gilt § 7 Abs. 3.2. (Rückerstattung 4500€)


Was ist an dieser Formulierung unklar?
Was steht in § 7 Abs. 3.2?

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kiwi24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

im § 7 Abs. 3.2 steht das die Summe zum 31.12.2013 an den Käufer ausgezahlt wird, bei nicht Räumung durch den Verkäufer.

ich hab nochmal eine Frage zum Thema. Wir haben jetzt vom Notar einen Teil des Kaufpreises zurück erhalten, weil wie Notarvertrag festgelegt der Käufer das Grundstück nicht bis zum o. g. Termin geräumt hat.

Er verlangt jetzt von uns, dass wir Ihn nochmal eine Nachfrist setzen zur Räumung? Müssen wir das, wir wollen eigentlich jetzt selbstsändig räumen lassen, da der Kaufpreis höher ist, als was für die Räumung aufbringen müssten?

Könnte es auch sein das diese Klausel unwirksam ist, weil die tatsächliche Räumung nur ungefähr 2/3 kosten wird, als wie im Notarvertrag dafür zurückgehalten wurde?

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-- Editiert kiwi24 am 06.01.2014 14:09

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Könnte es auch sein das diese Klausel unwirksam ist, weil die tatsächliche Räumung nur ungefähr 2/3 kosten wird, als wie im Notarvertrag dafür zurückgehalten wurde?


Nö, Vertragsfreiheit. Man darf auch eine Entschädigungssumme vereinbaren, die über/unter dem eigentlichen Schaden liegt.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Der Verkäufer hatte ja schon eine Nachfrist von 5 Monaten nicht genutzt. Eine Verpflichtung zum Setzen einer weiteren Nachfrist sehe ich nicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kiwi24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

Also hätte ich dem Verkäufer ein Nachfrist setzen müssen?

Wir sind davon ausgegangen , dass wir durch die vertragliche Vereinbarung:

quote:
Erfüllt der Veräußerer die vorgenannte Verpflichtung nicht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt, ist der Erwerber berechtigt, die Räumung des Grundstücks auf eigene Kosten und Gefahr selbst vorzunehmen oder Dritte hierzu zu beauftragen. Hinsichtlich des auf die Räumung entfallenden Kaufpreisanteils gilt § 7 Abs. 3.2. (Rückerstattung 4500€)


keine Nachfrist setzen brauchen, weil es ist ja eigentlich festgelegt, wenn er nicht zum Termin räumt, dann können wir räumen. Oder sehe ich das falsch?


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3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:
Also hätte ich dem Verkäufer ein Nachfrist setzen müssen?


Nein, das schreibt gaga92 doch ganz klar und dem schließe ich mich an.

Ich verstehe auch nicht so ganz, wo das Problem liegt. Die Klausel ist doch in gutem und verständlichem deutsch formuliert. Was verstehst Du an der Klausel aus dem Kaufvertrag nicht?

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