Räumpflicht (Gehweg) bei Eis und Schnee durch beauftragten Dienst"

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
py27
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 5x hilfreich)
Räumpflicht (Gehweg) bei Eis und Schnee durch beauftragten Dienst"

Folgendes sei einmal durchgespielt: In einem 2-Familien-Haus hat eine Partei mit einem privaten Räumdienst einen Vertrag abgeschlossen, des Sommers die Blätter und des Winters Schnee und Eis vom Gehsteig zu entfernen. Bei allzu plötzlichen Wintereinbrüchen räumen die zwar vielleicht nicht wahrlich früh genug, aber hinsichtlich der Hauftpflicht trägt die Firma nun das Risiko, nicht mehr die Mieter. Später zieht in das Haus eine zweite Partei ein. Hausintern ist es "klare Sache", dass der Vertrag für die Zukunft beibehalten wird und die Kosten zusammen getragen werden. Wie sieht das rechtlich aus? Muss die Kostenbeteiligung zwischen den beiden Partein schriftlich festgehalten sein, müssen gar beide Mietpartein einen gemeinsamen neuen Vertrag abschließen - damit im Fall der Fälle (es wurde zu spät geräumt und ein Fussgänger ist gestürzt und verletzt) jener Mensch nicht eine rechtliche Hintertür suchen kann und Schadensersatzansprüche an den später zugezogenen Mieter stellt? ... denn, alle hausinternen Regelungen hin ode her, nachweisbarerweise hat dieser ja nun weder einen Vertrag mit einer Räumfirma noch hat dieser selbst früh genug den Gehweg des morgens geräumt!

Wer den Schaden hat...?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Was die Ansprüche an geht:

soweit ich weiß, sind sowieso Sie der Ansprechpartner für Schadensersatzansprüche.
Sie können wiederum die beauftragte Firma in Regreß nehmen, aber den Geschädigten hat es zunächst mal nicht zu interessieren, was Sie für Verträge mit Dritten abgeschlossen haben.
Er müßte sich m.E. nicht an die Dienstleistungsfirma verweisen lassen.

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Dem kann ich mich nur anschließen - als Grundstückseigentümer sind Sie idR aufgrund einer gemeindlichen Satzung zum Räumdienst verpflichtet und haften bei Verletzungen dieser Verkehrssicherungspflicht etwaigen Geschädigten aus § 823 I BGB .

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
py27
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 5x hilfreich)

geht ja natürlich nicht um mich, sondern ist alles nur ein Beispiel ;-). Wie der Vertrag aussieht, weiß ich nicht. Gehe allerdings mal fest davon aus, dass da nicht gelogen wird, von der anderen Mitpartei, wozu auch ...- dass somit also die Räumpflicht samt eventuellen Schadensersatzansprüchen an die Firma übertagen sind. Sonst hätten auch die den Vertrag nicht. Was macht der samt seinen Kosten auch sonst für einen Sinn, wenn VIELLEICHT gekehrt wird, letztlich muss man sich aber doch immer selbst drum kümmern.

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sinn macht der Vertrag insofern, als Sie sich eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Sie dann von der Firma zurückholen können, wenn diese ihre Vertragspflichten nicht erfüllt hat.

Überlegen Sie doch mal nen Moment, was wäre, wenn Ihre Auffassung richtig wäre:
Sie könnten dann die Räumpflicht einer Briefkastenfirma in Taiwan übertragen und wenn jemand vor Ihrer Haustür ausrutscht, diesen darauf verweisen, er könne ja die taiwanesische Firma verklagen. ;-)
So funktioniert es nicht.

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#5
 Von 
py27
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 5x hilfreich)

Stop! Ursprungsfrage war, wie (rechtlich) eine gemeinsame Kostenbeteiligung geregelt sein muss (s. ganz oben). Das es sich um eine Firma handelt, die nicht hinter dem Mond sitzt und daher eine funktionierende Versicherung hat, versteht sich doch fast von selbst.
Frage ist nur: Reicht ein Vertrag (sei´s auch inoffiziell zusammen von beiden Partein finanziert), da ein ggf. Geschädigter sich nicht doppelt (also von der einspringenden Versicherung des Räumdienstes und von mir) entschädigen lassen kann? Oder gibt es immer noch irgendwelche Ansprüche an mich ? Im paradoxesten Fall sogar nicht von dem Geschädigten, sonder von der Versicherung des Räumdienstes - denn ich hätte ja keinen Vertrag und hätte auch räumen können?

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Wie auch schon von Mareike ausgeführt, können Sie sich durch die Verpflichtung eines Dritten (des Räumdienstes) unter keinen Umständen von Ihrer Pflicht zum Schadensersatz "freikaufen" - Sie haben allenfalls Rückgriffsmöglichkeiten bei einer Vertragsverletzung seitens des Räumdienstes.
Ihnen obliegt nämlich in jedem Fall die Verkehrssicherungspflicht - egal, ob Sie dieser selbst oder durch Dritte nachkommen. Damit bleiben Sie auch in jedem Fall Verpflichter im Falle der auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung beruhenden Schädigung Dritter.

Um allerdings die oben beschriebenen Rückgriffsmöglichkeiten gegen die Räumfirma zu haben, müssen Sie natürlich Vertragspartner dieser Firma geworden sein - daher wäre es (so verstehe ich Ihre Teilfrage) ratsam, wenn Sie "offiziell", dh im Einvernehmen mit der Firma und Ihrem Nachbarn in den Werkvertrag eintreten - zu Beweiszwecken natürlich am besten schriftlich!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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