Räumpflicht, wenn kein Gehweg vorhanden ist

16. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)
Räumpflicht, wenn kein Gehweg vorhanden ist

Hallo zusammen,

wir haben vor unserem Grundstück keinen Gehweg. Die Gemeine hat festgelegt, dass jeder Grundstückseigentümer, sofern kein Gehweg vorhanden ist, auf seiner Grundstücksseite die Straße 1m breit räumen muss.

Ich meine ein Gerichtsurteil gelesen zu haben, dass die Gemeinde die Räumpflicht von Straßen nicht auf Grundstückseigentümer abwälzen darf.

Kennt jemand evtl. das Urteil, evtl mit Link?

Danke + Gruß
alleskoenner

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass mit dem gerichtsurteil gemeint ist, das Räumen der Straße für den Fahrze***erkehr nicht auf den Anlieger abgewälzt werden kann. Dies ist zu unterscheiden von einer Räumpflicht zugunsten von Fußgängern. Hier besteht nach Gemeindesatzung regelmäßig eine Räumpflicht von Geh- und Bürgersteigen. Sind keine Fußwege vorhanden, ist ein entsprechender Streifen (je nach Satzung i.d.R. zw. 1 und 1,5 m breit) für Fußgänger zu räumen. Diese Räumpflicht wird regelmäßig auf den Grundstücksanrainer abgewälzt, und das wird auch nicht von Gerichten beanstandet.

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"lg.
R.M. "

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#2
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:
ch gehe mal davon aus, dass mit dem gerichtsurteil gemeint ist, das Räumen der Straße für den Fahrze***erkehr nicht auf den Anlieger abgewälzt werden kann. Dies ist zu unterscheiden von einer Räumpflicht zugunsten von Fußgängern.


Soweit ich mich erinnere, ging es genau um diesen einen Meter für Fußgänger.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Hab was gefunden (hättes aber Google auch selber bemühen können)
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 09.12.2010 AZ: 10 K 1885/06
Dürfte für Deinen Fall aber nur zutreffen, wenn Dein Grundstück in Brandenburg (im Geltungsbereich des § 49 a Abs. 5 Nr. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)) und nicht in einer Fußgängerzone liegt.

Andere Bundesländer sind erst auf die Regelungen der jeweiligen Straßengesetze zu prüfen, ob man dieses Urteil übertragen könnte. Andere bundesländer regeln diese u.U. wesentlich detaillierter, z.N. Baden-Württemberg:

quote:<hr size=1 noshade>(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, ..., können für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. Dasselbe gilt für
1.
entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn , falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,
<hr size=1 noshade>


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"lg.
R.M. "

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#4
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

Ah, danke.

Gegoogelt hab ich natürlich vorher... aber auf das Urteil bin ich nicht gekommen.

Wohne dann wohl im falschen Bundesland :-)

Gruß
alleskoenner

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