Rabattverträge dürfen Apotheker in Medikamentenauswahl einbinden

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Gesetzliche Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoffgleiche Medikamente den Zuschlag an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig erteilen. Dies verstößt nach einem Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 3.9.2009 nicht gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot oder das Diskriminierungsverbot (Az. L 21 KR 51/09 SFB).

Die Auswahl des konkret an den Versicherten abzugebenden Arzneimittels darf dann der Apotheker treffen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Das hat jetzt das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als erstes Landessozialgerichts in Deutschland entschieden. Es hob im von gesetzlichem Krankenkassen betriebenen Eilverfahren eine entgegenstehende Entscheidung der Vergabekammer des Bundes auf; sie hatte eine Beschränkung auf nur ein Unternehmen ist je Vergabelos gefordert. Die Ausschreibung betraf 18 verschiedene Wirkstoffe und hatte ein finanzielles Volumen von circa XX Euro.

Anders als die Vergabekammer des Bundes sah das LSG NRW im Abschluss eines Rahmenvertrages mit drei Vertragspartnern keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, schon weil diese Möglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Entscheidend dafür spreche insbesondere der Gesichtspunkt der Compliance, also der Akzeptanz und verschreibungsgemäßen Einnahme von Medikamenten durch die Patienten. Stünden den Versicherten mehrere wirkstoffgleiche Medikamente zur Wahl, sei eher damit zu rechnen, dass auch den Versicherten bekannte und von ihnen akzeptierte Medikamente darunter seien.

Ebenso wenig sah das LSG die von der Ausschreibung vorgesehene Auswahl des abzugebenden Medikaments durch den Apotheker nicht als vergaberechtswidrig an. Der Gesetzgeber habe den Apothekern eine autonome Entscheidungsbefugnis bei der Abgabe von Arzneimitteln eingeräumt und sie für rabattierte Arzneimittel nicht eingeschränkt. Auch insoweit seien Apothekern verantwortliche Teilnehmer bei der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.