Ein RA wird beauftragt und bekommt zwei klare Anweisungen:
- eine Abrechnung soll nochmals überprüft werden (nachdem ich das schon oberflächlich tat)
- in der Verhandlung soll es nicht zu einem Vergleich kommen
Das Erste tat er gar nicht (mit dem Ergebnis, dass die Gegenseite zeigen konnte, dass dieser betreffende Abschnitt der Abrechnung doch korrekt ist) und das Zweite fast nicht, soll heißen: er redete im Termin von den Vorzügen eines Vergleichs, wohl in Einklang mit dem Gericht, das ja nach ZPO erstmal immer einen Vergleich vorschlagen muss- und (natürlich) in Einklang mit der Gegenseite, die deutlich schlechter dastand. Das konnte ich nur nachlesen, da ich selbst nicht anwesend war. Glücklicherweise wurde dieser Vergleich dann nicht in diesem Termin besiegelt, so dass ich dem RA nochmal nachdrücklich klarmachen konnte, dass ein Vergleich nicht gewollt ist. Denn es ging u.a. um eine Beschlussanfechtung zur Wiederbestellung eines völlig unfähigen WEG Verwalters - und hier ist ein Vergleich ganz offenbar für jeden klar denkenden Menschen völlig sinnlos (wir mir dann auch andere WEG Anwälte bestätigten). Zwar ist der RA "Herr des Verfahrens" aber hier geht es ja eben nicht nur (aber auch!) darum, die Wünsche des Mandanten zu berücksichtigen- die hier sogar sehr angemessen sind.
Ich habe das Verfahren gewonnen- trotz dieses Anwalts.
Aber wie ist das Verhalten dieses RA zu beurteilen?
-- Editiert von Funkybull am 03.03.2018 22:28
-- Editiert von Funkybull am 03.03.2018 22:30
RA Verhalten fragwürdig
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Ordentlicher Anwalt, hat auf alle Möglichkeiten hingewiesen und den Prozess gewonnen .
(Beleidigung editiert)
Auf Antworten von Usern, die zunächst einmal genau die Problemschilderung lesen und dann wenigstens im Sinne eines normalinformierten, verständigen Dritten antworten, freue ich mich weiterhin.
-- Editiert von Moderator am 10.03.2018 17:10
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
"Auch wenn jeder in einem solchen Forum mitmachen darf und alle Äußerungen Meinungsäußerungen sind, so gibt es qualitative Unterschiede zwischen verschiedenen Meinungen"
Stimmt!
@Funkyball
Wie kommen Sie darauf, dass Rechnungen nicht geprüft worden sind?
Sie führen aus, dass die Gegenseite die Korrektheit der Teilabrechnung "doch" nachweisen konnte. Aber lässt das den Schluss zu, das eine Prüfung unterlassen worden ist? Vielleicht hat er auch nur die Korrektheit festgestellt.
Das Gericht muss keinen Vergleich vorschlagen; vorgeschrieben ist eine Güteverhandlung.
Und so eine Verhandlung kann dann neue Gesichtspunkte bringen, die möglicherweise einer Vergleichsregelung zugänglich sind. Wenn der Anwalt Ihnen dann die Vergleichsmöglichkeit auch wegen der richterlichen Auffassung mitteilt, ist daran nichts auszusetzen.
Und noch eine Anwerkung zum Umgang miteinander: Jemanden "schwachsinnige Antworten" zu unterstellen, weil er kein Ja-Sager ist, zeugt nun nicht gerade von einer hohen Qualität Ihrer Kommentare.
MfG
RA Thomas Bohle
Nachfragen ist meistens sinnvoll- das geschah im letzten Beitrag #3
Wenn ein Ersteller eines Diskussionsthemas einen Sachverhalt schildert, halte ich es grundsätzlich für ebenso sinnvoll, die geschilderten Tatsachen als solche zu akzeptieren oder eben ersatzweise nachzufragen. Tut ein Antwortender entweder beides nicht, weil er zB aus Bequemlichkeit diagonal liest, oder aber antwortet er völlig unangemessen, so ist diese Vorgehensweise nicht gerade sehr sinnvoll.
Zitat:
Wie kommen Sie darauf, dass Rechnungen nicht geprüft worden sind?
Sie führen aus, dass die Gegenseite die Korrektheit der Teilabrechnung "doch" nachweisen konnte. Aber lässt das den Schluss zu, das eine Prüfung unterlassen worden ist? Vielleicht hat er auch nur die Korrektheit festgestellt.
Ich habe den aus meiner Sicht sinnvollsten Weg zwischen Kürze der Darstellung hier im Forum und informationellem Sinn in der Tatsachendarstellung gewählt. Für diese konkrete Fragestellung hier reicht es zu wissen, dass er den betreffenden Teil der Abrechnung nicht nachgeprüft hat. Das ist es u.a., was ich in der kurzen Einleitung hier oben unter anderem meine!
Um nun diese Frage nicht unbeantwortet zu lassen und aus Höflichkeit:
In der betreffenden Abrechnung wurden verschiedene Dinge moniert. Ich hatte selbst eine kurze Plausibilitätsberechnung durchgeführt, diese Rechnung dem RA übergeben- allerdings mit dem klaren Hinweis, dass ich mir der Sache nicht völlig sicher sei und er dies unbedingt überprüfen möge. Dies hat er aber nicht getan, was aus seinem Schriftsatz hervorgeht. In diesem Punkt konnte dann die Gegenseite großartig auffahren und das Gegenteil beweisen, dass also dieser Teil der Abrechnung richtig und die Plausibilitätsrechnung von mir (bzw. übermittelt vom RA) falsch war. Sowas sieht natürlich vor Gericht nicht gerade gut aus.
ZitatDas Gericht muss keinen Vergleich vorschlagen; vorgeschrieben ist eine Güteverhandlung. :
Und so eine Verhandlung kann dann neue Gesichtspunkte bringen, die möglicherweise einer Vergleichsregelung zugänglich sind. Wenn der Anwalt Ihnen dann die Vergleichsmöglichkeit auch wegen der richterlichen Auffassung mitteilt, ist daran nichts auszusetzen.
Aus dem letzten Satz ergeben sich für mich Zweifel, ob Sie die Problemstellung oben wirklich richtig gelesen haben:
Das, was Sie beschreiben, würde für mich kein Problem darstellen- was wäre auch falsch daran, die Möglichkeit eines Vergleichs mit dem Mandanten zu besprechen?
Nein, es geht darum, dass er im Termin vor Gericht (!), sich für einen Vergleich ausgesprochen hat (ausweislich des Protokolls)- gegen den Wunsch des ihn beauftragenden Mandanten (und in der Sache völlig sinnlos).
ZitatUnd noch eine Anwerkung zum Umgang miteinander: Jemanden "schwachsinnige Antworten" zu unterstellen, weil er kein Ja-Sager ist, zeugt nun nicht gerade von einer hohen Qualität Ihrer Kommentare. :
Pardon, aber auch ein ziemlich dummer Forenschreiber (rein grundsätzlich gesehen) muss schon aus der Beschreibung herauslesen können, dass da etwas nicht gestimmt hat, mit der Fallbearbeitung dieses Rechtsanwalts. Der zunächst Antwortende hätte auch (besser) nichts schreiben oder, wenn es ums Äußern einer Launenhaftigkeit geht, feststellen können, dass man sich dann halt einen besseren RA suchen soll (was die Frage zwar nicht beantwortet hätte, aber weniger anmaßend gewesen wäre).
Das Adjektiv "schwachsinnig" ist nicht persönlich beleidigend, schon gar nicht hier, da es sich auf "Antworten" bezieht. Und dass dieser Satz in Antwort #1 dahingerotzt und anmaßend ist, wird kaum ein klar denkender Mensch anders sehen. Sie versuchen das Ganze auf eine unangemessen höhere Ebene zu ziehen, indem Sie den betreffenden Foristen als einen Nicht- "Ja-Sager" bezeichnen- eine Konnotation, die allerdings in der Würdigung einer Äußerung eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Thema unterstellt, die in eine -entsprechend begründete oder zumindest nachvollziehbare- Gegenargumentation mündet. Davon ist aber im Beitrag #1 hier nichts erkennbar. Damit ist der Beitrag nun einmal, leider, schwachsinnig. Unbenommen bleibt es dem User aber, sich demnächst besonders feinsinnig zu äußern. Auch warum die Qualität eines Beitrags allein dadurch schlecht sein soll, weil der oben beschriebene Beitrag #1 darin schlecht bewertet wird, ist nicht logisch.
Ich hoffe, das Bewertungsproblem ist hier hinreichend dargestellt, ansonsten schlage ich einen Diskussionsfaden in einem passenden Unterforum vor. Das ist kein Scherz, denn die von mir geübte Kritik in #2 ist sehr ernst gemeint.
Hinzugefügt:
Damit die eigentlichen Fragen nicht untergehen:
Es geht hier um den (begründeten und nachvollziehbaren) Wunsch des Mandanten, keinen Vergleich anzustreben versus gegenteiligen Verhaltens des RA vor Gericht (wo er sich positiv dazu äußerte).
Hier stellt sich also die Frage, inwieweit der Mandantenwille zu berücksichtigen ist. Diese Frage einmal als Grundsatzfrage (also wäre der RA auch daran gebunden, wenn ein Vergleich für seinen Mandanten nachteilig wäre) und einmal im konkreten Fall, in welchem der Vergleich ohnehin die schlechteste Lösung ist (auch nach Meinung anderer Fachanwälte).
Hinzu kommt noch die schlampige Bearbeitung der Abrechnung, wie erläutert.
-- Editiert von Funkybull am 04.03.2018 17:45
ZitatPardon, aber auch ein ziemlich dummer Forenschreiber (rein grundsätzlich gesehen) muss schon aus der Beschreibung herauslesen können, dass da etwas nicht gestimmt hat, mit der Fallbearbeitung dieses Rechtsanwalts :
Ihre Frage war:
ZitatAber wie ist das Verhalten dieses RA zu beurteilen? :
Nachzulesen in Ihrem Eingangspost. Meine Einschätzung zum Anwalt können Sie gerne nachlesen im #1. Dem ist nichts hinzuzufügen.
@AltesHaus: Ich finde, es ist doch nun wirklich klar, was ich gefragt habe- und dass diese Einschätzung nur vor den genannten Tatsachen sinnvoll ist und dass insbesondere diese Tatsachen von mir problematisiert wurden. Vielleicht ist das ja im Eifer des Gefechts von Dir überlesen worden- kann ja wirklich sein. Bedenke bitte, dass ich hier leider sehr ärgerliche Erfahrungen mit diesem RA machen musste. Dann noch solche Kommentare, das ist dann nicht mehr lustig- auch wenn ich gelegentlich zur Selbstkritik neige. Sollte Dich eine meiner Bemerkungen persönlich verletzt haben, so ist dies in der Tat nicht beabsichtigt und ich würde dies trotzdem bitten zu entschuldigen!
Auf eine sachliche Diskussion zum Ausgangsthema würde ich mich weiterhin freuen.
Aus # 0:
Zitat:Das Erste tat er gar nicht (mit dem Ergebnis, dass die Gegenseite zeigen konnte, dass dieser betreffende Abschnitt der Abrechnung doch korrekt ist)
Ergib sich woraus.
Vielleicht aber doch und er hat dies nicht in seinen Schriftsatz übernommen, weil das Ergebnis ( wie später ja auch bestätigt wurde) nicht günstig war.
Zitat:
und das Zweite fast nicht, soll heißen: er redete im Termin von den Vorzügen eines Vergleichs, wohl in Einklang mit dem Gericht, das ja nach ZPO erstmal immer einen Vergleich vorschlagen muss- und (natürlich) in Einklang mit der Gegenseite, die deutlich schlechter dastand. Das konnte ich nur nachlesen, da ich selbst nicht anwesend war.
Mangels Anwesenheit ist also nur der Inhalt des Protokolls bekannt. Dass dieser vom Richter ins Protokoll diktiert wird sollte bekannt sein. Und da gibt es kein wörtliches Protokoll mit Frage und Antworten sondern es ist sinngemäß formuliert. Jedenfalls hat der RA wie gewünscht keinen Vergleich abgeschlossen.
Zitat:dass ich hier leider sehr ärgerliche Erfahrungen mit diesem RA machen musste.
Ich denke der vorstehende Sachverhalt kann da wenig ursächlich sein und es gibt eine gewisse Voreingenommenheit.
ZitatAuf eine sachliche Diskussion zum Ausgangsthema würde ich mich weiterhin freuen. :
Mein Post ist sachlich gewesen, auf Ihren Umgangston gehe ich nicht ein, der liegt mir nicht.
Ihre Frage hatte ich Ihnen nochmals zur Verdeutlichung gepostet. Auf diese Frage habe ich geantwortet.
Ihre zusätzlichen Fragen in #4 sind ja eher philosophischer Natur.
Von außen betrachtet hat der Anwalt ordentich gearbeitet, Sie haben gewonnen. Was wollen Sie denn noch? ME ist der Mandant Herr des Verfahrens, und auch das haben SIe ja klar heraus gebarbeitet. Sie wollten keinen Vergleich, es wurde keiner geschlossen. Ich verstehe ihr Problem nicht.
@Funkyball
Sie wollen eine sachliche Diskussion
giften herum
und halte Jeden nicht in der Lage, Ihre Probleme richtig zu verstehen/richtig lesen zu können.
Welche dieser drei Dinge passt wohl nicht? Ich denke, es lohnt sich nicht weiter, ernsthaft darauf einzugehen "Altes Haus" und "Spezi" haben es ja schon deutlich gemacht und ich denke zusätzlich noch, dass ggfs. nicht Sie Pech mit Anwälten hatten, sondern es umgekehrt wein könnte.
MfG
RA Thomas Bohle
Verstehbar ist die Frage schon- man muss nur aufmerksam lesen. Ich halte auch meine Bewertungen für angemessen, sogar begründet sind diese. Dass nun wiederholt eine Gelegenheit genutzt wird sinnlos draufzuhauen, nach dem Motto "die Mehrzahl hat recht" (auch dann, wenn diese Mehrzahl offenbar nicht verstanden hat, worum es in dieser rel. einfach gestellten Frage plus anschließender gründlicher Erläuterung derselben geht), ist nicht gerade schmeichelhaft für die Haltung des Erstellers solcher Zeilen (auch wenn es gruppendynamisch verständlich ist). Und das ist dann wirklich persönlich. Ist aber ja auch eine Freizeitbeschäftigung, von daher.....
Ich denke, hier wird nichts Erhellendes mehr kommen, insofern kann der Admin hier von mir aus zumachen.
ZitatEin RA wird beauftragt und bekommt zwei klare Anweisungen: :
- eine Abrechnung soll nochmals überprüft werden (nachdem ich das schon oberflächlich tat)
- in der Verhandlung soll es nicht zu einem Vergleich kommen
Das Erste tat er gar nicht (mit dem Ergebnis, dass die Gegenseite zeigen konnte, dass dieser betreffende Abschnitt der Abrechnung doch korrekt ist) und das Zweite fast nicht, soll heißen: er redete im Termin von den Vorzügen eines Vergleichs, wohl in Einklang mit dem Gericht, das ja nach ZPO erstmal immer einen Vergleich vorschlagen muss- und (natürlich) in Einklang mit der Gegenseite, die deutlich schlechter dastand. Das konnte ich nur nachlesen, da ich selbst nicht anwesend war. Glücklicherweise wurde dieser Vergleich dann nicht in diesem Termin besiegelt, so dass ich dem RA nochmal nachdrücklich klarmachen konnte, dass ein Vergleich nicht gewollt ist. Denn es ging u.a. um eine Beschlussanfechtung zur Wiederbestellung eines völlig unfähigen WEG Verwalters - und hier ist ein Vergleich ganz offenbar für jeden klar denkenden Menschen völlig sinnlos (wir mir dann auch andere WEG Anwälte bestätigten). Zwar ist der RA "Herr des Verfahrens" aber hier geht es ja eben nicht nur (aber auch!) darum, die Wünsche des Mandanten zu berücksichtigen- die hier sogar sehr angemessen sind.
Ich habe das Verfahren gewonnen- trotz dieses Anwalts.
Aber wie ist das Verhalten dieses RA zu beurteilen?
Ich sehe das so:
Du hast deinem RA als Mandant zwei Aufträge gegeben. Die Überprüfung einer Abrechnung als Arbeitsauftrag, der im Rahmen eines Rechtsstreits zu erledigen ist, wahrscheinlich als Beweismittel und die Willenserklärung, dass im Rahmen des Zivilprozesses kein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden soll. Als Tatsachendarstellung ist hier gegeben, dass diese Abrechnung auftragswidrig nicht nachgeprüft worden sei, was sich dann wohl im späteren Verlauf negativ ausgewirkt hat. Offenkundig ist das anwaltsseitig nicht gut gelaufen und ein klarer Fehler, der diesem anzurechnen ist.
Was den Vergleich angeht, so ist dieser zwar nicht geschlossen worden, aber nach der Beschreibung hat sich der Rechtsanwalt offenbar vor Gericht dafür stark gemacht. Auch dies widerspricht den Maßgaben des Mandanten.
Als besonders gute und vertrauenswürdige Arbeit würde ich das nicht gerade bezeichnen, trotz Sieg, den der Mandant vielleicht auch in Selbstvertretung erreicht hätte.
ZitatAber wie ist das Verhalten dieses RA zu beurteilen? :
Am Ende zwar erfolgreich, aber nicht ideal.
Zitatund hier ist ein Vergleich ganz offenbar für jeden klar denkenden Menschen völlig sinnlos :
Diese pauschale Aussage ist schlicht falsch.
Es kann prozesstaktisch tatsächlich geboten sein, ein für Laien sinnloses Verhalten an den Tag zu legen.
In wie weit das hier der Fall war, kann das Forum bei derzeitigem Informationsstand nicht beurteilen.
Zitat Ladida
"Ich sehe das so:
Du hast deinem RA als Mandant zwei Aufträge gegeben. Die Überprüfung einer Abrechnung als Arbeitsauftrag, der im Rahmen eines Rechtsstreits zu erledigen ist, wahrscheinlich als Beweismittel und die Willenserklärung, dass im Rahmen des Zivilprozesses kein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden soll. Als Tatsachendarstellung ist hier gegeben, dass diese Abrechnung auftragswidrig nicht nachgeprüft worden sei, was sich dann wohl im späteren Verlauf negativ ausgewirkt hat. Offenkundig ist das anwaltsseitig nicht gut gelaufen und ein klarer Fehler, der diesem anzurechnen ist.
Was den Vergleich angeht, so ist dieser zwar nicht geschlossen worden, aber nach der Beschreibung hat sich der Rechtsanwalt offenbar vor Gericht dafür stark gemacht. Auch dies widerspricht den Maßgaben des Mandanten."
Sorry, aber das ist wirklich Unsinn:
Wieso soll ein Anwaltsfehler vorliegen, wenn die Rechnung der Gegenseite korrekt ist?
Und woher die Erkenntnis, dass der Anwalt NICHT überprüft hat?
Manchmal ist es prozesstaktisch nicht nur geschickt, sondern geboten, der Gegenseite unwichtige "Brocken hinzuwerfen", damit diese sich darauf stürzt und das Wesentliche außer acht lässt.
Das alles sind reine Spekulationen, ebenso wie die angebliche Nichtprüfung (denn Gegenstand war die Rechnung allemal und entscheidend kann es auch nicht gewesen sein, wenn trotzdem gewonnen worden ist).
Dann aber die Keule des "Anwaltsfehlers" zu schwingen, ist blanker Unsinn.
Gleiches gilt für den nicht geschlossenen Vergleich. Dieser wurde auftragsgemäß nicht geschlossen - so what?
Ganz toll ist natürlich, wenn das Verhalten eines Anwaltes in der mündlichen Verhandlung von denen beurteilt wird, die überhaupt nicht an der Verhandlung teilgenommen haben.
MfG
RA Thomas Bohle
Zitat:
Wieso soll ein Anwaltsfehler vorliegen, wenn die Rechnung der Gegenseite korrekt ist?
Und woher die Erkenntnis, dass der Anwalt NICHT überprüft hat?
Ich spanne einmal den Rahmen aus den gegebenen Informationen:
Das Ganze spielt sich im WEG-Recht ab, genauer: Beschlussanfechtung gegen Wiederbestellung des WEG-Verwalters.
Eine Abrechnung wurde vom Mandanten oberflächlich überprüft und der Mandant gibt dem RA den Auftrag, gründlicher nachzuprüfen.
Aus dem wäre vorstellbar, dass es sich am wahrscheinlichsten um die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft gehandelt haben könnte. Diese ist ein mehr oder weniger umfangreiches Werk, in dem WEG Verwalter schonmal gerne nicht ordnungsgemäß vorgehen und somit viele Fehler enthalten sein können. Ist aber auch egal- es könnte auch etwas anderes sein.
Wahrscheinliche Konklusio: Der Mandant meint einen Fehler gefunden zu haben, der aber wohl dann doch keiner ist ("mit dem Ergebnis, dass die Gegenseite zeigen konnte, dass dieser betreffende Abschnitt der Abrechnung doch korrekt ist"). Dass ein Abschnitt dieser Abrechnung richtig ist, bedeutet aber noch lange nicht, dass dies für die gesamte gilt.
Weiterhin vorstellbar und wahrscheinlich wäre, dass der RA, die oberflächliche Berechnung des Mandanten ungeprüft in seinen Schriftsatz übernommen hat, was dann dazu geführt haben könnte, "dass die Gegenseite zeigen konnte, dass dieser betreffende Abschnitt der Abrechnung doch korrekt ist)"). Und das ist denkbar schlecht.
ZitatUnd woher die Erkenntnis, dass der Anwalt NICHT überprüft hat? :
Weil es dort steht.
Es ist kein Grund ersichtlich, die gegebenen Informationen anzuzweifeln, da der Vortrag als solcher in sich stimmig ist. Oder wollen Sie grundsätzlich immer alles anzweifeln?
Wenn man ein wenig nachdenkt, kommt man aber auch auf den möglichen Vertlauf, wie es sich am ehesten abgespielt haben könnte. Dies aber nur als Antwort auf die von Ihnen angeestellten Spekulationen.
ZitatManchmal ist es prozesstaktisch nicht nur geschickt, sondern geboten, der Gegenseite unwichtige "Brocken hinzuwerfen", damit diese sich darauf stürzt und das Wesentliche außer acht lässt. :
Das mag sein, aber was hat dies hiermit zu tun?
ZitatDas alles sind reine Spekulationen, ebenso wie die angebliche Nichtprüfung (denn Gegenstand war die Rechnung allemal und entscheidend kann es auch nicht gewesen sein, wenn trotzdem gewonnen worden ist). :
Dann aber die Keule des "Anwaltsfehlers" zu schwingen, ist blanker Unsinn.
Spekulieren tun Sie!
Aus den gegebenen Informationen lassen sich klare Schlüsse ziehen. Da Sie diese ohne ersichtlichen Grund anzweifeln, habe ich oben selbst etwas spekuliert, dies aber dann auch so gekennzeichnet- wobei die von mir aufgeführten Spekulationen mit dem Gesamtbild stimmig sind. Oder Sie zweifeln grundsätzlich alles an, aber aus Motiven, die dann ganz anders gelagert sind.
Davon abgesehen verstehe ich die Aufregung nicht. Befürchten Sie Nestbeschmuzung?
ZitatGleiches gilt für den nicht geschlossenen Vergleich. Dieser wurde auftragsgemäß nicht geschlossen - so what? :
Das fragen Sie ernsthaft? Dann würde ich nicht Ihr Mandant sein wollen.
Es ist ja ausführlich dargelegt worden, wie sich das Ganze abgespielt hat. Wenn ein Vergleich vom Mandanten kategorisch ausgeschlossen wird, so muss der RA dies auch vor Gericht so klar machen. Oder sehen Sie das nicht so?
ZitatGanz toll ist natürlich, wenn das Verhalten eines Anwaltes in der mündlichen Verhandlung von denen beurteilt wird, die überhaupt nicht an der Verhandlung teilgenommen haben. :
Für sowas gibt es Protokolle. Offenbar ging es daraus hervor. Was wollen Sie denn noch alles anzweifeln (und mit welchem Motiv?)? Das Verfahren wurde ja offenbar weitergeführt mit demselben RA, also wird man wahrscheinlich dann auch noch kommuniziert haben, unterstelle ich, und der Mandant wird den RA wohl darauf angesprochen haben und dieser sich geäußert haben, was Informationsquelle Nr. 2 wäre. Eigentlich gut nachvollziehbar da Ganze.
@Ladida
Wenn Sie wirklich meinen, dass Sitzungsprotokolle das tatsächlich Besprochene vollständig wiedergeben, nehme ich Ihre Auffassung zu zur Kenntnis. Wenn Sie schreiben, "Es ist ja ausführlich dargelegt worden, wie sich das Ganze abgespielt hat.", nehme ich das auch zur Kenntnis; ebenso die Tatsache, dass Keiner in der mündlichen Verhandlung gewesen ist, der nur beurteilen will "wie sich das Ganze abgespielt hat".
Ebenso ist es mit der Behauptung, eine Rechnung sei nicht geprüft worden. Mit den "klaren Schlüssen" ist das immer so eine Sache.
MfG
RA Thomas Bohle
@RA Bohle: Sehr überzeugend klingt das nicht. Bei Weglassen der Ironie wäre Ihr Argumentationsproblem noch offensichtlicher. Aber immerhin 2 Punkte für "Hilfreiche Antwort" bis dato dafür gesammelt- so einfach ist das Fleißmärkchensammeln hier für manche....
Honi soit qui mal y pense
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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4 Antworten
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