RA Schlösser versendet zur Zeit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung und fehlender Kennzeichnung des Urhebers

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Aktuelle Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser wegen einer Urheberrechtsverletzung, insbesondere wegen fehlender Urheberkennzeichnung

Rechtsanwalt Schlösser spricht im Namen von Benjam Thorn Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung aus. Innerhalb der Abmahnung wird den Betroffenen konkret vorgeworfen, den Urheber diverser Fotos nicht benannt zu haben. 

 Gegenstand der Abmahnung sind insbesondere Fotos, deren Nutzungslizenzen auf diverse Plattformen erworben werden können. Mit dem Erwerb einer Lizenz ist es allerdings nicht getan. Sofern das lizensierte Foto innerhalb der eigenen Internetpräsenz veröffentlicht wird, bedarf es stets auch der Urheberbennnung. Ein solches Recht wird den Urhebern durch die Vorschrift des § 13 UrhG eingeräumt. Anderes gilt ausschließlich dann, sofern der Urheber darauf verzichtet hat, benannt zu werden. Bei dem von Rechtsanwalt Schlösser vertretenen Rechteinhaber wird dies allerdings regelmäßig nicht der Fall sein, da sich dieser gerade auf die fehlende Urheberbenennung beruft.

Wie auch in einer Vielzahl anderer Abmahnungen wird Folgendes gefordert:

1.  Abgabe einer Unterlassungserklärung

2.  Zahlung von Schadensersatz, der sich anhand der Anzahl der verwendeten Fotos von Benjamin  berechnet

3.  Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

Sollten Sie eine Abmahung von Rechtsanwalt Schlösser erhalten haben, unterschreiben und zahlen Sie nichts, bevor die Abmahnung nicht einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde. Es gilt insbesondere, die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, da Sie damit ein Schuldanerkenntnis abgeben würden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist ohnehin und nur dann in modifizierter Form erforderlich, sofern die Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich begangen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann eine Haftung vollständig ausgeschlossen werden.

Die in großem Umfang geltend gemachten Zahlungsansprüche, insbesondere der Schadensersatz, der Summen bis zu 2.000,00 Euro und wesentlich mehr erreichen kann, ist m. E. weit überhöht angesetzt. Hier kann in jedem Fall eine erhebliche Minderung erzielt werden. Die von Rechtsanwalt Schlösser insofern hervorgebrachten Ausführungen sind vereinzelt unzutreffend.

Eine Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser sollte keinesfalls unbeachtet gelassen werden.

Auch wenn Sie den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben, sollten Sie keinesfalls das Abmahnschreiben bei Seite legen und unbeachtet lassen. Es gilt stets, die in der Abmahnung genannten – wenn auch sehr kurz bemessenen – Fristen zu wahren, innerhalb derer entwender eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben oder aber der tatsächliche Geschehensablauf dargelegt werden sollte.

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