Rücktritt

6. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Jens Stein
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 10x hilfreich)
Rücktritt

Ich habe einem Käufer per eMail folg. Angebot unterbreitet. Ich wollte Ihm einen Gegenstand zu einem best. Preis nur dann verkaufen, wenn er im Gegenzug zusätzlich noch zwei elektronische Geräte repariert. Er war damit einverstanden und wollte, dass ich einen Kaufvertrag aufsetze, den wir beide dann unterschreiben sollten. Nun passiert folgendes: Eines der beiden Geräte befand sich bereits in meinem Besitz bzw. ist auch mein Eigentum gewesen, das andere Gerät sollte in den darauffolgenden Tagen mir per Post zugeschickt werden. Dieses Gerät ist allerdings nach Verschulden der Post nicht angekommen. So kann ich also den Kaufvertrag nicht erfüllen. Greift da § 325 "Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden"? Er möchte mich verklagen. Der schriftl. Kaufvertrag wurde jedoch von keinen Parteien unterschrieben. Was haltet Ihr davon?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Jens,

nochmal zu dem Decoder: also wenn Du daran rumgelötet hast, dann solltest Du vorsichtig sein - von dem Käufer als Fachmann könnte man sicher erwarten, dass er weiß, dass für den "Softwareupdate" auch gelötet werden muss - aber dass ist eben nicht zwingend - "Softwareupdate" bedeutet eigentlich keine Manipulation an der Hardware und darauf wird der Käufer sich auch berufen können. Im Zweifel solltest Du Dich wohl nicht auf einen Streit einlassen.

Jetzt zum obigen Problem: Fraglich ist, ob wirklich "Unmöglichkeit" vorliegt - sollte es sich um einen Gegenstand handeln, den Du ohne Problem nochmals besorgen kansst, dann liegt keine Ünmöglichkeit vor - Du bist weiterhin zum Liefern eines gleichen Gegenstandes verpflichtet. War es aber eine sog. Stückschuld (quasi ein Einzelstück), dann greift Unmöglichkeit - Du musst nicht mehr Liefern aber bist dem Käufer zum Schadensersatzt verpflichtet (z.B. der Schaden der ihm entstanden ist, weil er den Artikel woanders teurer kaufen mußte).
War das Paket bei der Post versichert, dann solltest Du die Post in Regress nehmen - von denen bekommst Du aber nur Ersatz für den Artikel und nicht den Schadensersatz für den Käufer.

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#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Stein,

grundsätzlich ist den Ausführungen des Kollegen Neil nur zuzustimmen.

Aber ist die Zustimmung des Käufers zu Ihrem Angebot irgendwie dokumentiert (eMail o.ä.)? Könnte man das ganze nicht auch als bloße Absichtserklärung auffassen, bei dem ein tatsächlicher Rechtsbindungswille erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages mit den genauen Einzelheiten erfolgen sollte?

Mit freundlichen Grüßen

Martin Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jens Stein
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Zu Punkt 1 noch einmal...der Käufer weiß, dass beim Softwareupdate ein Hardwareeingriff nötig ist, anders ist ein Update sonst nicht möglich. Ich denke er hat einfach darauf spekuliert ein Schnäppchen zu machen und ist jetzt sauer, dass die Box irreparabel ist. Ich bin kein Techniker, so dass ich davon ausgegangen bin, dass man die Box wohlmöglich retten kann. War es mein Fehler in der Beschreibung, das nicht erwähnt zu haben, was ich den anderen Ebayern als Antwort auf die Fragen hin gegeben habe?

Punkt 2: Ok, die Sache mit dem "Unmöglichwerden" sehe ich ein. Der Kaufer hat mein Angebot per eMail bestätigt, aber er wollte, dass ich einen schriftl. Kaufvertrag aufsetze und das habe ich nicht gemacht. Was nun? Bindend wäre doch eigentlich der schriftl. Kaufvertrag, in dem ich die Einzelheiten hätte dokumentieren sollen.

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