Hallo,
ich hätte da eine Frage.
Ich habe zur Sicherung einer Geldforderung nach den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO
(Zivilprozessordnung) einen so genannten Arrest in das Vermögen eines Schuldners beantragt. Dieser wurde stattgegeben und in eines der Grundbücher des Schuldners eingetragen. Nun soll ich die Eintragung in das GB bezahlen. Die Kosten des Arrestverfahrens gehen zu Lasten des Schuldners. Diese wurden auch schon vom Schuldner beglichen. Ich bekomme derzeit Prozesskostenhilfe. Muss ich den Eintrag in das GB trotzdem bezahlen? Oder wird dieses automatisch mit der Prozesskostenhilfe verrechnet. Habe diesbezüglich eine Rechnung von der Justiz erhalten. Leider ist mein RA derzeit nicht erreichbar um das beantworten zu können.
Eine Gruß und einen schönen Tag
Prozesskostenhilfe / Arresthypothek im Grundbuch
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Wurde für das Arrestverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt oder auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Arrestbeschlusses?
Hat der RA die Zwangsvollstreckung betrieben oder man selbst?
Für das Arrestverfahren wurde PKH bewilligt. Das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Arrestes wurde noch nicht betrieben. Hier würde der RA die Zwangsvollstreckung betreiben.
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Ok. Zwangsvollstreckung war nicht der rechtlich korrekte Begriff. Der ist Vollziehung. Läuft aber ähnlich wie die Zwangsvollstreckung und die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsverfahren werden durch die ZPO für anwendbar erklärt.
Da es eine Eintragung im Grundbuch gibt, muss die Vollziehung stattgefunden haben. Gab es dafür auch PKG und wer hat die Vollziehung beantragt?
Der RA hat den Arrest beantragt. Das Gericht hat den Arrestantrag stattgegeben. Daraufhin erfolgte der Antrag per RA zur Eintragung ins Grundbuch. Das Arrestverfahren ging zu Lasten des Schuldners. Jetzt geht es aber um die *Eintragung* des Arrestes ins GB. Die Rechnung wurde vom GBA an mich versendet mit der bitte die Summe zu überweisen. Meine Frage hierbei ob ich diesen Eintrag ins GB bezahlen muss oder dieses die PKH übernimmt. Eine Vollziehung des Arrestes hat noch nicht stattgefunden. Hier würde der Gerichtsvollzieher im Auftrage des RA vollstrecken.
ZitatEine Vollziehung des Arrestes hat noch nicht stattgefunden. Hier würde der Gerichtsvollzieher im Auftrage des RA vollstrecken :
Sie unterliegen hier einem Irrtum, was die Vollziehung eines Arrests ist. Die Eintragung im Grundbuch ist nämlich (auch) eine Vollziehung. Sehen Sie sich hierzu $ 932 ZPO an. Scheinbar wurde für das Vollziehungsverfahren, das ein gesondertes Verfahren ist, für das auch gesondert PKH beantragt werden müsste, keine PKH beantragt. (Was bei Eilbedürftigkeit auch Sinn macht, sonst verliert man evtl. mehrere Wochen.) Von daher werden Sie zahlen müssen.
-- Editiert von Eidechse am 30.11.2017 08:28
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