Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe - wie wird sie wirksam beantragt?

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Information zur Prozesskostenhilfe für Mandanten

Vorbemerkung - Keine Kostenerstattung für gegnerischen Anwalt

Wer kein Einkommen (stattdessen Hartz IV, AlG II) oder nur relativ geringes Einkommen hat und einen Rechtsstreit führen muss bzw. kann, sollte über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unbedingt Bescheid wissen. Die Prozess– und Verfahrenskostenhilfe stellt dem Mandanten die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (u.U. auch die Sachverständigenkosten), die er für den Rechtsstreit selbst nicht oder nur schwerlich aufbringen kann. Jeder, der einen solchen Rechtsstreit führen will, muss sich aber über seine Erfolgsaussichten im Klaren sein. Die Prozesskostenhilfe trägt nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Wird trotz Erteilung der Prozesskostenhilfe der Prozess verloren, muss der Kläger oder der Beklagte oder Antragsteller oder Antragsgegner, dem die Prozesskostenhilfe gewährt wurde, die Anwaltskosten des Gegners bezahlen.

Vor den Zivil-, Verwaltungs- und den Strafgerichten wird die Prozesskostenhilfe gewährt. Vor dem Familiengericht wird eine Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
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Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Die Prozesskostenhilfe wird meist schon durch den Rechtsanwalt beantragt, aber den dafür erforderlichen Vordruck und die Belege (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) muss der Mandant beibringen. Auch muss dem Mandanten unbedingt klar sein, dass alles, was er hier vorlegt, unbedingt der Wahrheit entsprechen muss. Wer auch nur fahrlässig falsche Angaben macht, wird empfindlich strafrechtlich belangt. Hier ist auch bei der Erstverurteilung eine Freiheitsstrafe möglich. Daher muss der Mandant genau Bescheid wissen, was er hier tut und sollte sich nicht auf seinen Rechtsanwalt alleine verlassen.

Verfahrenskostenhilfe und Anwalt

Es besteht unbedingte Verpflichtung eines jeden Rechtsanwalts bei der Anbahnung des Mandats zu klären, ob ein Prozesskostenhilfemandat vorliegt oder nicht. Der Mandant ist immer darauf hinzuweisen. Opfer von Straftaten haben meist grundsätzlich die Möglichkeit, für Prozesskostenhilfe vertreten zu werden. Der aufgeklärte Mandant sollte daher immer seinen Anwalt ausdrücklich dahingehend befragen, ob der Anwalt eine Möglichkeit für die Prozesskostenhilfe sieht und wenn nicht, sich genau erklären zu lassen, warum nicht.

Zuständiges Gericht

Der Prozesskostenhilfeantrag wird gemeinsam mit dem Hauptsacheantrag (oft auch erst als Musterantrag) bei dem zuständigen Hauptsachengericht eingereicht.

Der Prozesskostenhilfeantrag

a) Prozesskostenhilfeantrag

Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die Vorlage eines ordnungsgemäßen Antrages. Dazu ist regelmäßig eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Ohne Vorlage dieses Vordruckes ist die Gewährung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Es muss stets der Originalantrag, d.h. so wie er von dem Mandanten ausgefüllt und unterschrieben wurde, bei Gericht eingereicht werden. Für die Prozesskostenhilfe kommt es darauf an, dass die aktuelle Einkommenssituation des Mandanten wahrheitsgemäß und vollständig angegeben wird.

b) Belege

Weiterhin erforderlich sind Belege, die der Mandant ordentlich sortiert und nummeriert diesem Antrag beizulegen hat. Für die Belege gilt dasselbe wie für den Prozesskostenhilfeantrag selbst. Die Belege müssen wahrheitsgemäß die Angaben des Mandanten und Antragstellers bestätigen. Ist der Mandant Hartz IV Empfänger oder erhält er ALG II, so genügt meist die Anlage einer Kopie des letzten Bescheides als Anlage und entsprechender Kontoauszüge.

Rechtzeitigkeit des Prozesskostenhilfeantrages

Der Prozesskostenhilfeantrag muss im Original mit allen Belegen vor Abschluss der jeweiligen Instanz bei Gericht eingereicht werden. Wird die Prozesskostenhilfe später beantragt, muss diese abgewiesen werden.

Fazit:

Die Prozesskostenhilfe ist ein wichtiges Mittel für finanziell schwächere Mandanten, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte zu gewährleisten. Mit dieser Darstellung wird deutlich, dass nicht nur Rechtsanwälte, sondern gerade auch die Mandanten genau über die Prozesskostenhilfe und ihre Anforderungen wissen sollten.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Leserkommentare
von fb438810-22 am 07.04.2016 20:16:18# 1
die Frage ist: ist es ein Vorschuss oder eine Hilfe?
    
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