2 Schuldner sehen sich als Beklagte vor Gericht. Aus einem Darlehensvertrag schulden sie einem Gläubiger eine gewisse Menge Geld, die dieser in einem Prozess von ihnen einzufordern versucht. Der vom Richter vorgeschlagene Vergleich stößt bei einem Schuldner auf Ablehnung, während der andere Schuldner sich mit dem Gläubiger darauf wohl einigen würde.
Was passiert jetzt, wenn Schuldner 1 den Vergleich ablehnt?
Führt in diesem Falle der Gläubiger gegen ihn allein den Prozess weiter während er sich mit dem anderen vergleicht? oder
muss der Prozess gegen beide Schuldner weitergeführt werden und die Möglichkeit sich mit dem Willigen zu vergleichen ist genommen?
Oder sind noch weitere Varianten möglich?
-- Editiert Schnulli99 am 09.03.2015 23:59
Proz.-vergleich, 1Schuldner will nicht vergleichen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das "Problem", das ich sehe, ist die gesamtschuldnerische Haftung.
Wenn du dich mit A auf 10% vergleichst, kannst du dann immer noch gegen B auf die restlichen 90% klagen? Oder nur noch auf 50%, weil A und B letztlich im Innenverhältnis hälftig verantwortlich sind?
Und was für einen Sinn würde das machen, wenn der Vergleich zwischen dir und A im Innenverhältnis irrelevant ist und B den A nach wie vor auf die Hälfte des Schadens in Anspruch nehmen kann?
Oder hättest du dich, da A und B gesamtschuldnerisch haften, dann auf 10% für A und B zusammen verglichen? Das wiederum ist doch wohl nicht deine Absicht gewesen.
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Dass sich A und B um diese Problematik zukünftig noch gewaltig fetzen werden, das steht für mich ziemlich fest. A und B waren zum Zeitpunkt der Kreditnahme ein Paar und leben jetzt getrennt. Was zwischenzeitlich vor ihrer Trennung untereinander vereinbart oder an Geld geflossen ist entzieht sich meiner Kenntnis.
Deshalb habe ich mir auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Frage gestellt was in dem anstehenden Prozess sinnvoller sein würde oder nicht.
Es ist einfach Fakt, dass A den Vergleich mit dem dem Gläubiger nicht will, weil er meint dabei schlechter wegzukommen als wenn er den Prozess führen würde.
Deshalb meine Frage, ob er mit dieser Haltung einen möglichen Vergleich zwischen B und Gläubiger verhindern kann.
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quote:
Deshalb meine Frage, ob er mit dieser Haltung einen möglichen Vergleich zwischen B und Gläubiger verhindern kann.
Ob gerichtlich oder nicht, spielt keine Rolle.
Ich sehe nicht, wie ein Gesamtschuldner einen Vergleich zu Lasten des anderen eingehen kann.
Natürlich kann B mit dem Gläubiger vereinbaren, daß der Gläubiger die Schuld nur bei A eintreibt (oder 90% der Schuld bei A eintreibt oder...), aber das hat keine Relevanz für A und B im Innenverhältnis. Wenn dort beide 50:50 haften, kann A immer noch 50% der vom Gläubiger bei A geltend gemachten Ansprüche von B zurückfordern.
Oder B vereinbart mit dem Gläubiger "Gesamtschuld auf 50% reduzieren, davon zahle ich die Hälfte", dann kann der Gläubiger aber eben auch nur noch 25% der ursprünglichen Schuld bei A eintreiben (weil 50% durch den Vergleich erloschen sind und von den restlichen 50% die Hälfte schon von B bezahlt wurde).
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