Protokoll der Eigentümerversammlung

12. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
benny2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Protokoll der Eigentümerversammlung

Hallo zusammen!

Vor einigen Jahren habe ich eine Eigentumswohnung in einer mittelgroßen Anlage gekauft. Die Hausverwaltung ist leider einige 100 km entfernt angesiedelt, weil ursprünglich einmal die meisten Eigentümer Kapitalanleger aus einer anderen Region waren. Nun gibt es das Problem, daß die Hausverwaltung extrem unkooperativ ist (vielleicht hat man auch etwas zu verbergen).
So teilte man mir auf meine Bitte bezüglich der Zusendung des o.g. Protokolls mit:
"Gemäß $24, Ziff 6. Wohnungseigentumsgesetz und des Verwaltervertrags besteht unserseits keine Verpflichtung vom Protokoll der Eigentümerversammlung Kopien anzufertigen und diese den Eigentümern zuzusenden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmung können Sie das Protokoll in unseren Büroräumen einsehen"
Dazu müßte ich einige Stunden mit dem Auto anreisen, eine Unverschämtheit!

Besagtes Protokoll der Eigentümerversammlung benötige ich aber, u.a. a)um zu wissen, was beschloßen wurde und welche Kosten möglicherweise auf mich zukommen und b)bei einem Verkauf der Wohnung wäre ich verpflichtet dem Käufer alle Protokolle der letzten Jahre vorzulegen!

Nach diversen Recherchen im Internet habe ich vor einigen Wochen folgendes zurück geschrieben (natürlich per Einschreiben):
"Verschiedene Fachleute aus der Immobilienbranche haben mir inzwischen unabhängig voneinander bestätigt, dass es für jede Ihnen bekannte Hausverwaltung selbstverständlich sei, den Eigentümern unaufgefordert eine Kopie dieses Protokolls zuzusenden. Dies wäre heutzutage Standard und das absolute Minimum an Service, welches man von einem seriösen Verwalter verlangen könne.
Den juristischen Standpunkt betreffend zitiere ich auch noch einmal einen Absatz aus der Fachliteratur (Bielefeld, 17.2.6) zum Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer: „...anders ist es aber in den Fällen, wo es sich um eine überörtlich arbeitende Verwaltungsgesellschaft handelt. In diesem Fall ist nicht der Sitz der Verwaltungsgesellschaft, sondern der Ort der Wohnanlage maßgeblich für die Vorlage ...“ (OLG Karlsruhe, Beschluss 3 W 47/69 und OLG Köln von 2001).
Diesbezüglich setze ich eine letzte Frist bis zum ...

Die Frist ist verstrichen und das Protokoll habe ich immer noch nicht erhalten. Nun habe ich zwei (mir private bekannte Rechtsanwälte) nach Ihrer Meinung gefragt: der eine empfahl mir unverzüglich eine Klage einzureichen, der andere (Fachanwalt für Immobilienrecht) ist der Ansicht, die Nichtzusendung des Protokoll würde keinen "Klageanlass" (wörtliches Zitat) begründen.

Wie ist die Meinung der hiesigen Experten: wie hoch wären meine Erfolgsaussichten vor Gericht? Kennt jemand vielleicht einen ähnlichen Fall? Oder existiert ein Urteil eines Gerichtes, in welchem über dieses Thema entschieden wurde?

Besten Dank im Voraus!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
piledriver
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

und wenn du einen anderen eigentümer bittest, dir das protokoll (in kopie)zuzusenden?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Grundsätzlich bist du nicht verpflichtetet, einem Käufer alle Protokolle zu übergeben. Es ist aber als Käufer immer sehr sinnvoll, die letzten 2-3 Jahre anzusehen.
Wenn die Situation der Eigentümer heute anders ist, sollte man eventuell an einen Verwalterwechsel (vor Ort) denken. Prüf mal, wann der Vertrag abläuft (max. 3 Jahre immer gültig, außer bei Start, dann evtl. mal 5 Jahre).

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

(max. 3 Jahre immer gültig, außer bei Start, dann evtl. mal 5 Jahre)

So ein Quatsch, ein Verwalter kann immer max. 5 Jahre bestellt werden, mit der Novellierung des WEG wird die Erstbestellung auf 3 Jahre begrenzt.

R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Hallo R.M.
wollen wir keine Nüsse knacken - im Normalfall werden Verträge immer nur um 3 Jahre verlängert. Das gesetzlich etwas anderes erlaubt sein könnte, kann ich jetzt auf die Schnelle nicht beantworten.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Hallo sika 0304,
§ 26 Abs.1 WEG : "Die Bestellung darf auf höchstens 5 Jahre vorgenommen werden"
Ist die Verwalterbestellung auf unbestimmte Zeit erfolgt, so endet sie automatisch mit Ablauf der 5 Jahre.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@sika0304: in Rechtsfragen geht es sehr wohl ums Nüsse knacken. Natürlich sind Gesetz und marktübliche Gepflogenheiten zweierlei. Im übrigen schließt unser Unternehmen normalerweise 5 Jahres-Verträge - unsere Eigentümer wissen Sicherheit und Qualität zu schätzen. ;-)

Zurück zum Protokoll: es besteht die gesetzliche Pflicht, ein Protokoll anzufertigen. Ebenso ist es Pflicht, das Original beim Verwalter aufzubewahren und Eigentümern Einsicht zu gewähren. Zum maßgeblichen Ort des Einsichtsrechtes ist die derzeit herrschende Rechtssprechung bereits zitiert worden.
Mangels einer gesetzliche Pflicht zum Versand des Protokolls kann folglich auch keine Pflicht der Übergabe des Protokolls durch den Verkäufer an den Käufer erfolgen.

Es ist jedoch für gewöhnlich geschäftsüblich, eine Kopie des Protokolls allen Eigentümern zuzusenden. Gegebenenfalls enthält hierzu der Verwaltervertrag weitergehende Verpflichtungen. Auch sollte es eigentlich kein Problem sein, nachträglich Kopien von Protokollen zu übersenden, ggfls. gegen Berechnung von Kopierkosten. Da sich die Verwaltung offensichtlich weigert, kann man schnell Ungereimtheiten vermuten, die Wahrnehmung des Einsichtsrechtes wäre daher dringend geboten.

lg R.M.

3x Hilfreiche Antwort

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