Produktpiraterie versus geistiges Eigentum

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Neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums in Kraft getreten

Produktpiraterie wird für betroffene Unternehmen, Künstler und Erfinder immer mehr zu einem riesigen Problem. Arbeitsplatzverlust, schwierige Verfolgung von Rechtsverstößen und hohe Verluste der Unternehmen sind nur einige der auftretenden Probleme, die heute fast jedes Unternehmen betreffen.

Der Gesetzgeber hat sich dieser offensichtlichen Missstände angenommen und greift den Betroffenen mit dem neuen Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums unter die Arme. Vor allem immense Abmahngebühren für einfache Rechtsverstöße sollen eingedämmt werden. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber in Zukunft auf zivilrechtlichem Weg benötigte Informationen von Dritten verlangen und muss nicht mehr den Umweg über die Staatsanwaltschaft gehen. Der Artikel dient einer kurzen Übersicht der entstehenden Änderungen.

Abmahnung bei Urheberrechtsverstößen

Die Änderung dient vor allem dem Schutz unerfahrener Verbraucherinnen und Verbraucher vor immensen Abmangebühren. Gerade in der letzten Zeit, in der immer mehr so genannte Abmahnanwälte aktiv sind und Verbrauchern mit horrenden Abmahngebühren bei geringen Rechtsverstößen, wie z.B einem Verstoß gegen die Impressumspflicht auf einer Homepage, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bewegen wollen, war ein Eingriff des Gesetzgebers von Nöten. Zukünftig darf bei einer erstmaligen einfachen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die anwaltliche Abmahngebühr 100 Euro nicht übersteigen. Dies gilt nur für neue Verstöße ab dem 1. September 2008. Diese Änderung besteht allerdings nicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant.
In diesem Verhältnis greift eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs nicht.

Auskunftsansprüche des Betroffenen

Der Auskunftsanspruch des Betroffenen wird erweitert, um diesem eine bessere Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Das Gesetz nimmt sich nun auch der Fälle an, in denen benötigte Informationen nicht beim Verursacher, sondern bei einem Dritten liegen, z.B. einem Spediteur oder einem Provider. Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Dritten sind u. a., dass der Rechtsverletzer gewerblich handelt. Ausgenommen von diesem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch waren bis jetzt allerdings die Vorratsdaten. Vorratsdaten sind Informationen, die der Provider für den Fall eines strafrechtlich relevanten Vergehens ein halbes Jahr speichern und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen muss. Dazu zählt z.B., mit wem über das Internet kommuniziert wurde. Durch das neue Gesetz hat der Rechteinhaber nun die Möglichkeit, diesen Anspruch auf zivilrechtlicher Ebene durchzusetzen.

Eine richterliche Anordnung ist nur noch dann einzuholen, wenn der Provider der Auskunftspflicht nur unter der Verwendung der Verkehrsdaten i.s.d. §3 Nr. 30 TKG nachkommen kann.

Grundlage der Schadensersatzberechnung

Nach der gängigen Rechtsprechung kann der Verletzte nun wählen, ob er zur Berechnung des Schadens den Gewinn des Urheberrechtsverletzers oder eine angemessene Lizenzgebühr mit einfließen lässt. Darüber hinaus erhält der Rechteinhaber bei vorliegenden Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit, Einsicht in die Bank-, Finanz- Unternehmensunterlagen zu nehmen, wenn dies für die Schadensersatzdurchsetzung notwendig ist.

Beweismittel

Bei Verdachtsmomenten einer Schutzrechtsverletzung hat der Inhaber des Schutzrechts einen Anspruch auf Einsicht und Besichtigung von Urkunden und Sachen des Verletzers. Auch Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen unterliegen diesem Anspruch. Droht diesen Beweisen eine Veränderung oder gar eine Vernichtung, kann dieser Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Auch vertrauliche Daten des Verletzers müssen herausgegeben werden. Das Gericht ordnet in diesem Fall Maßnahmen an, die die Vertraulichkeit sichern.

Integration der Grenzbeschlagnahmeverordnung

Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung ist nun in das neue Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums integriert worden. Die Verordnung dient dem Schutz des geistigen Eigentums an den Grenzen der EU. Die Einfuhr von plagiatsverdächtigen Waren in den EU-Raum soll dadurch unmöglich gemacht werden. Darüber hinaus regelt die Verordnung auch die Vernichtung beschlagnahmter Plagiate. Neu ist eine Vereinfachung des Vernichtungsverfahrens. Widerspricht der durch die Vernichtungsverfügung Betroffene nicht fristgerecht, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.

Schutz geographischer Herkunftsangaben

Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Verstöße geographischer Herkunftsangaben wird erleichtert. Darüber hinaus wird das Markengesetz um eine strafrechtliche Sanktion erweitert. Eine unberechtigte Verwendung ist damit in Zukunft strafbar. Diese dient dem Schutz geographischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, die auf Grundlage der EU-Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) als geschützt gelten. Somit dürfen z.B. nur Gurken aus der Region des Spreewalds auch die Bezeichnung Spreewaldgurken tragen. Dies ist eine nicht unerhebliche Erweiterung, da ein Schutz bisher nur für die nach nationalem Recht geschützten geographischen Merkmale bestand.

Urteilsbekanntmachung

Bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes konnte der Rechteinhaber die Veröffentlichung des Gerichtsurteils verlangen.Dies erstreckt sich jetzt auf alle Rechte des geistigen Eigentums.


Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

weitere Infos: www.bmj.de

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