Produktpiraterie bei Amazon: amerikanische Konzerne mahnen deutsche Vertreiber ab

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Nicht nur obskure Wirtschaftsverbrecher, sondern auch relativ gutgläubige Händler können durch den Vorwurf der Produktpiraterie betroffen werden, vor allem beim Verkauf renommierter Markenwaren im Internet. Wurde eine gefälschte Ware in Unkenntnis der Fälschung erworben und wird diese über Auktionsplattformen wieder veräußert, so ist das Risiko hoch, vom Label-Inhaber abgemahnt zu werden. Die Inhaber bedeutender Marken und Geschmacksmuster – vor allem amerikanische Bekleidungskonzerne – beauftragen sehr aktiv lokale Rechtsfirmen für die Versendung der Abmahnungen.

Die Kanzlei ZLR.legal (München) versendet derzeit im Auftrag der Hardy Way LLC. Abmahnungen wegen angeblich begangener Produktpiraterie. Die Mandantin (New York) vertreibt Bekleidungsstücke und sonstige Waren europa- und weltweit unter dem Label „Love kills slowly“.

Zum Anlass des Schreibens ist die illegale Verwendung der Markenbezeichnung auf einem Bekleidungsstück beim Verkauf über amazon.de geworden. Der Abgemahnten wird somit Produktfälschung aus § 14 Abs.5, 6 und §19 MarkenG vorgeworfen.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

Darüber hinaus wird die Abgemahnte aufgefordert, innerhalb zwei Wochen belegte Auskünfte über den Hersteller und Lieferanten bzw. über die Menge der hergestellten und bestellten Waren zu erteilen.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.


WISSENSWERTES:
Wer trägt die Beweislast?

Im Urteil vom 15. März 2012 bestätigt der BGH: die beklagten Onlinehändler tragen gegenüber dem Markeninhaber die Beweislast dafür, dass es sich bei den von Ihnen vertriebenen Waren um Originalmarkenware handelt (I ZR 52/10). In der Regel wird dies allerdings nur dann problematisch, wenn der Vorwurf der Produktpiraterie ggf. Bestand haben könnte.

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