Produktischerheitsgesetz - Weder Anschrift noch ean-code auf Produkt

13. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.01.2017 17:01:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Produktischerheitsgesetz - Weder Anschrift noch ean-code auf Produkt

Hallo,

ich habe eine Frage.

Ich habe heute ein Nahrungsergänzungsmittel erhalten, auf welchem weder die Anschrift des Herstellers, noch ein ean-code usw. angegeben war.
Es ist zwar ein Etikett auf der Verpackung, aber ansonsten weist das Produkt diverse Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz § 6 (Kennzeichnungspflicht) auf.

Meine Frage ist nun eigentlich jene:

Wie soll ich nun vorgehen?

Notfall oder generelle Fragen?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Verkäufer kontaktieren und Artikel wegen Mängel reklamieren.

Auf Nachbesserung oder Rückgabe bestehen.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Das ProdSG gilt doch gar nicht für Nahrungsergänzungsmittel (§1 Abs. 3 Nr. 4 ProdSG)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
guest-12313.01.2017 17:01:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das ProdSG gilt doch gar nicht für Nahrungsergänzungsmittel (§1 Abs. 3 Nr. 4 ProdSG)


aber natürlich unterliegen lebensmittel, wie auch nahrungsergänzungsmittel dem ProdSG...

richtig lesen:

"...die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,"

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#4
 Von 
guest-12313.01.2017 17:01:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Update:

Die Sache wird immer bunter.
Nachdem ich mich an den Kundensupport gewendet habe, hat dieser sich angeblich an den Hersteller gewandt. Der Hersteller hat angeblich nun folgendes gesagt -
Zitat:
"With regards to them being made in the USA they used to be, they are now manufactured in the EU. We have just not updated the labels as yet, as we have many labels still to run through

Is it worth me printing labels especially for him or do you think he will wait until we can make new labels."

Hier sieht man nun, dass der angebliche Hersteller/Zwischenhändler nur sehr schlechtes Englisch spricht/schreibt. Angeblich sei das neue Label noch nicht auf den Produkten. Allerdings sind auf den - angeblich - alten Labels ja auch nicht die nötigen Informationen enthalten.
Wie gesagt, fehlt auch der ean-Code. Dieser kann doch nachträglich dem Produkt gar nicht zugeordnet werden.

So ein Schwachsinn ist mir noch nicht untergekommen.

An welche Behörde usw. kann man sich in einem solche Fall wenden?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
"...die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,"


Da steht: Dieses Gesetz gilt nicht für ... 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

Das "die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen" bezieht sich auf "Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren" und nicht auf "Lebensmittel". Lebensmittel sind immer vom ProdSG ausgenommen. Denn für Lebensmittel gilt das LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch), die LMKV (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung) usw.

Zitat:
An welche Behörde usw. kann man sich in einem solche Fall wenden?

Dafür müsste man wissen, wo der Hersteller / Inverkehrbringer / Importeur sitzt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.01.2017 17:01:49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ohje, das ist wohl das forum der ahnungslosen und möchtegern juristen.

naja... werde schon selber fündig.
danke für nichts.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von guest-12313.01.2017 17:01:49):
naja... werde schon selber fündig.
So wie es aussieht verstehst du das was du findest aber nicht. drkabo hat völlig recht. Lebensmittel unterliegen nicht dem Produktsicherheitsgesetz!
Es gibt dazu hunderte von Ausführungen. Hier nur mal eine einzige:
http://www.bvl.bund.de/DE/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/08_Rechtsvorschriften/00_Verbraucherprodukte/verbraucherprodukte_grundlagen_node.html
Zitat:
Lebensmittel und Futtermittel sind daher, genauso wie Medizinprodukte, Pflanzenschutzmittel oder Antiquitäten vom ProdSG ausgenommen.



Zitat (von guest-12313.01.2017 17:01:49):
danke für nichts.
Keine Ursache.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Angaben welcher auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmittel benötigt werden, sind natürlich in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) geregelt. Dies sind die, welche die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorschreiben plus die die in §4 der vorgenannten Verordung verlangt werden.

Strafbestimmungen finden sich in §6 der NemV und richten sich nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

-- Editiert von FareakyThunder am 13.01.2017 17:18

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#9
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Die Angaben welcher auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmittel benötigt werden, sind natürlich in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) geregelt. Dies sind die, welche die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorschreiben plus die die in §4 der vorgenannten Verordung verlangt werden.

Strafbestimmungen finden sich in §6 der NemV und richten sich nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Anlaufstelle bei einer Anzeige ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
NRW delegiert dies im Falle von Endverbraucher weiter an die Kreisbehörde https://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz-ernaehrung/wer-macht-was/amtliche-lebensmittelueberwachung/untersuchungsaemter/

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von theirotoenail):
Wie gesagt, fehlt auch der ean-Code. Dieser kann doch nachträglich dem Produkt gar nicht zugeordnet werden.

Na und?
Niemand ist verpflichtet sein Produkt mit einem EAN-Code auszustatten, von daher ist das irrelvant.



Zitat (von theirotoenail):
An welche Behörde usw. kann man sich in einem solche Fall wenden?

An das örtliche Gewerbe-/Gesundheitsamt.



Zitat (von theirotoenail):
We have just not updated the labels as yet, as we have many labels still to run through

Es gibt meines Wissens nach keine Ausnahmegenehmigung weil man noch zu viele alte Etiketten auf Lager hat.
Die Pflichtinformationen haben ab dem ersten Produkt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorhanden zu sein.



Zitat (von theirotoenail):
ohje, das ist wohl das forum der ahnungslosen und möchtegern juristen.

Schon merkwürdig, wie schnell manche Leute die eigenen Defizite auf andere projezieren ...



Zitat (von theirotoenail):
naja... werde schon selber fündig.
Nutzlos, da man ja ganz offenbar überhaupt nicht versteht was man da so findet ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Das praktische Problem wird sein, dass in den meisten Bundesländern die Lebensmittelüberwachung auf kommunaler Ebene angesiedelt ist. D.h. es gibt keine "zentrale Stelle", wo man sowas melden kann, sondern für jeden Landkreis eine eigene Stelle.
Und so lange nicht klar ist, wer "Inverkehrbringer" im Sinne des Gesetzes ist und in welchem Landkreis der angesiedelt ist, wird sich niemand zuständig fühlen.

Zitat:
ohje, das ist wohl das forum der ahnungslosen und möchtegern juristen.

Ich weiß nicht, was mich gerade mehr interessiert:
- welche juristische Qualifikation der Fragesteller hat, oder
- was ein Lebensmittel, ist, "dass mit der künftigen Reproduktion zusammenhängt".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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