Product Placement in Fernsehproduktionen

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„Rolex? ... Nein Omega“ ist nicht nur ein kurzer Dialog aus dem James Bond Film „Casino Royale“, sondern daneben eine Produktplatzierung eines Uhrenherstellers. Auch in Fernsehproduktionen bieten Produktplazierungen ein enormes Marktpotential. Aber ist das nicht unzulässige Schleichwerbung?

Mit der Umsetzung der Richtlinie für Audiovisuelle Medien in deutsches Recht, werden Produktplatzierungen mit unterschiedlich intensiven Einschränkungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Sender ab 2010 zulässig sein. 

Anja Merkel
Partner
seit 2007
Rechtsanwältin
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
E-Mail:
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht

Generelle Einschränkungen der Produktplatzierungen ergeben sich unter anderen aus der Wahrung der Unabhängigkeit und redaktionellen Verantwortung. Das Produkt darf weiterhin nicht zu sehr in den Vordergrund gerückt werden. Außerdem besteht eine Kennzeichnungspflicht der Produktplatzierungen zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Sendung. Tabakerzeugnisse und verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht platziert werden.

Zudem findet sich ebenfalls eine Einschränkungen nach Genres. So sind in Kindersendungen, Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgebersendungen und Gottesdiensten Produktplatzierungen unzulässig.

Die Unterzeichnung des an europäisches Recht angepassten 13. Rundfunkänderungsvertrag soll in den nächsten Tagen erfolgen und wird voraussichtlich am 01.04.2010 in Kraft treten.