Problemfall Zahnersatz - Nichtlieferung Zahnersatz

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Möglichkeiten für den Patienten

Aus dem (zahn-) ärztlichen Behandlungsvertrag schuldet der Zahnarzt dem Patienten primär die ärztliche Behandlung, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist, um den Heilerfolg herbeizuführen. Der Arzt ist dabei vertraglich verpflichtet, den Patienten entsprechend den medizinischen Erfordernissen rechtzeitig zu behandeln. Rechtsdogmatisch einzuordnen ist der Zahnarztvertrag - auch der zahnprothetische Behandlungsvertrag - als Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Alle mit der zahnprothetischen Versorgung zusammenhängenden ärztlichen Verrichtungen sind als Dienstleistungen höherer Art im Sinne von § 627 BGB anzusehen.

Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zum Einsatz des Zahnersatzes nicht (oder zumindest nicht zeitnah) nach, kann der Patient ohne Angabe von Gründen den Arztvertrag nach § 627 BGB fristlos kündigen. Grundsätzlich behält der Arzt gemäß § 628 I BGB bei einer Kündigung des Patienten einen Anspruch auf Teilvergütung für seine bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen. Veranlasst aber der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten, so steht ihm ein Anspruch auf (Teil-) Vergütung insoweit nicht zu, als dass seine (Teil-) Leistung ohne Interesse für den Patienten ist.

Führt der Patient die zahnprothetische Behandlung nach der Kündigung durch einen anderen Zahnarzt fort, werden ihm hier regelmäßig Mehrkosten dadurch entstehen, dass der Zahnersatz nicht zum „Nulltarif" angeboten wird. Diese Mehrkosten kann der Patient gegenüber dem Erstbehandler als Schadensersatzforderung geltend machen. Dafür ist es ratsam, dass der Patient dem Erstbehandler (schriftlich) eine Frist zur Eingliederung des Zahnersatzes setzt und sowohl die Kündigung als auch das Geltendmachen des Schadensersatzanspruches für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes bereits ankündigt. Wir beraten Sie gerne.

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