Probleme mit der Kündigung des Mitbewohners/Untermieters

22. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
radicalsoftness
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit der Kündigung des Mitbewohners/Untermieters

Moin ihr,
ich hab ein kleines Problem: Mein Mitbewohner wohnt seit gut einem Jahr bei mir, ich bin aber hauptmieter, er hat noch nicht mal einen schriftlichen Mietvertrag (weil ehemals freundschaftl. Verhältnis).
Nun hätte er (nach mündl. Vereinbarung zum 01.06.) ausziehen sollen, ist er aber nicht.
Habe ihm dann, datiert auf den 02.07.2017 eine Kündigung schriftlich zukommen lassen. Die kam am 03.07. bei ihm auch an. Er akzeptiert sie aber nicht, weil er sagt es gäbe keinen schriftl. Mietvertrag. Außerdem sagt er dass der 02. bzw 03.07 zu spät wäre. Stimmt das? Ich finde oft widersprüchliche Meinungen im Internet und bin echt am verzweifeln.

Lg,
M


-- Editier von radicalsoftness am 22.08.2017 12:06

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Kündigungsfristen finden sich in § 573c BGB . Erste Frage: Handelt es sich um Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ?

Wenn ja, dann wurde der Mietvertrag durch die Kündigung am 3.7. frühestens zum Ende Juli beendet. Wobei durch § 545 BGB bereits wieder eine Verlängerung des Mietvertrages eingetreten sein könnte.

Wenn nein, dann konnte die Kündigung den Mietvertrag frühestens zum Ende September beenden. Allerdings ist bei einer normalen Vermieterkündigung § 573 BGB zu beachten. Ohne Grund ist die Kündigung ungültig. Bei einer Kündigung nach § 573a BGB benötigt der Vermieter keine Grund, aber die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate. Im Kündigungsschreiben muss aber darauf hingewiesen werden, dass nach 573a BGB gekündigt werden soll.



Zitat (von radicalsoftness):
weil er sagt es gäbe keinen schriftl. Mietvertrag. Außerdem sagt er dass der 02. bzw 03.07 zu spät wäre. Stimmt das?
Wenn er Miete zahlt, habt ihr einen Mietvertrag. Das der nicht schriftlich ist, ist unerheblich. Zugang am 3.7. wäre auch ausreichend. Alleine es könnte an einem der anderen, oben geschilderten Punkten scheitern.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Das es einen Mietvertrag gibt hat cauchy ja schon erklärt.

Zur Kündigung:

Mit welchem Grund hast Du denn zu wann gekündigt?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radicalsoftness
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin ihr,
danke für die schnelle Antwort. Das Zimmer wurde unbefristet und unmöbiliert übergeben, somit gilt ja dann 573a und nicht 549.

Gekündigt habe ich "fristgerecht zum 31.09.2017"
In der kündigung ist Paragraph 573 mit angeführt. Als Grund ist angegeben dass ich als Vermieter die Räume als Wohnung für mich benötige (Zwecks Zusammenzug mit Freundin)

-- Editiert von radicalsoftness am 22.08.2017 13:18

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Da geht ein wenig etwas durcheinander. Offenbar hast du nicht nach 573a BGB gekündigt, sondern eine ganz normale Vermieterkündigung geschrieben. Den 31.9. gibt es nicht, aber das Versehen ist unschädlich. Prinzipiell war deine Kündigung zum Ende September möglich, wenn sie so in den Einflussbereich des Mieters gelangt, dass er üblicherweise bis einschließlich 4.7. (3.Werktag im Juli) davon Kenntnis nehmen konnte. Klingt etwas verschwurbelt. Meint praktisch, dass er die Kündigung nicht notwendig am 4.7. erhalten haben muss, sondern dass es reicht, wenn er sie unter normalen Umständen erhalten hätte. Wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht da war, ist das egal. Die Kündigung gilt dann immernoch als am 4.7. zugegangen.

Problematisch könnte die Begründung sein. Schau dazu mal hier http://deutschesmietrecht.de/kuendigung/eigenbedarf/76-eigenbedarf-wer-zaehlt-zu-den-angehoerigen.html. Angeblich fallen Lebensgefährten unter "Angehörige des Haushalts". Demnach wäre die Begründung Freundin wohl ausreichend, insbesondere da du die komplette Wohnung für dich selber und sie brauchst. Aber eine solche Kündigung bietet zumindest eine gewisse Angriffsfläche. Wenn da irgendwas unsauber formuliert ist, kann die schnell ungültig werden.

Mein Rat wäre zunächst ein Gespräch mit dem Mieter. Du kannst ihm die Paragraphen zeigen und ihm klarmachen, dass seine bisherigen Argumente nicht greifen. Wenn du ihn auf Räumung verklagen würdest, würden ganz erhebliche Kosten entstehen, die am Ende der Verlierer des Rechtstreites zahlen muss. Vielleicht kannst du dich auf dieser Basis auf einen Aufhebungsvertrag mit ihm einigen. In der Form, dass ihr gemeinsam das Untermietverhältnis zu einem bestimmten Datum beendet und du ihn ggf. auch früher aus dem Mietvertrag entlässt, wenn er was anderes gefunden hat.

Ein solcher Aufhebungsvertrag hat den Vorteil, dass er gegen den dann nicht mehr wirklich vorgehen kann. Der ist dann für beide Seiten bindend. Dafür könntest du z.B.1-2 Extramonate springen lassen, sofern das für deine Freundin möglich ist. Der Vertrag sollte aber natürlich schriftlich formuliert werden.

Wenn sich keine Einigung findet, würde ich persönlich bis zum 4.9. noch eine hilfsweise Kündigung nach 573a BGB hinterherschieben. Wichtig ist dabei, dass du deutlich machst, dass die erste Kündigung damit nicht zurückgenommen wird. Es ist halt nur eine hilfsweise Kündigung, falls die erste aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein sollte.

Zudem wäre bei fehlender Einigung abzuwägen, ob du nicht einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen solltest. Klar, der kostet Geld und das wirst du möglicherweise zu dem Zeitpunkt selber zahlen. Aber der prüft dann deine Kündigung auf Fehler und kann bei Bedarf eine neue, korrekte Kündigung formulieren. Und wenn die erste Kündigung eh gültig ist und der Untermieter dennoch nicht auszieht, kann der Anwalt dann gleich Räumungsklage erheben. Diese Kosten wird dann vermutlich der Untermieter zahlen müssen, sofern die Klage durchgeht und er denn zahlen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radicalsoftness
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry für die undeutliche Antwort und den kleinen Fehler mit dem Datum.
Ich hab das alles grade bloß aus dem Kopf zitiert weil die Kündigung grade nicht zur Hand ist...
Über das Eintreffen der Kündigung hat er schon vor dem 4.7 per Whatsapp/Mail von mir bescheid bekommen, zum 3.7. lag sie im Briefkasten (dafür gibt es auch Zeugen). Zuhause war er aber erst ein paar Tage später.

Ich schau die Tage mal, wie genau ich das formuliert habe. Habe glaube ich nur den Paragraphen erwähnt und "Benötige die Wohnung Zwecks Eigenbedarfs wegen Zusammenzug mit meiner Lebensgefährtin" geschrieben, aber grade nicht so sicher :x Wäre ja doof wenn es daran scheitert.

Danke für die spitze, verständliche Antwort. Ich setz mich mit meinem Untermieter die Tage mal zusammen und wenn er es nicht einsieht, rede ich doch mal mit einem Anwalt der auf Mietrecht spezialisiert ist.

Danke dir cauchy!!

-- Editiert von radicalsoftness am 22.08.2017 14:46

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