Probleme mit Kaution und Endabrechnung

17. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
dotter001
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit Kaution und Endabrechnung

Hallo liebe Gemeinde,

ich wende mich mal wieder an dieses Forum.

Ich habe eine Frage bezüglich der offenen Kaution (600€) und der Nebenkostenabrechnung.

Die Wohnung um welche es geht wurde von mir am 01.02.2014 bezogen und Ende Februar 2016 bin ich ausgezogen.

Habe dem Vermieter einen Nachmieter besorgt (zum 01.03.2016) und auch die Übergabe lief problemlos ab.
In dieser Mietzeit (2014-2016) bekam ich von meinem Vermieter nie eine Nebenkostenabrechnung.

Am 04.August 2016 bekam ich dann die Endabrechnung für das Jahr 2014.
Damit forderte mich mein damaliger Vermieter auf die Kosten von ca. 550€ zu begleichen.

Durch Forenbeiträge und Mietrecht-Seiten hatte ich dann gelesen das die Frist für die Endabrechnung 2014 abgelaufen sei und ich diese Forderung ablehnen soll.

Hatte ich dann auch per Email-Kontakt gemacht.

Eine Antwort seitens des Vermieters kam bei mir nie an.

Zeitgleich schrieb ich ihn dann an, zwecks der Rückforderung meiner geleisteten Kaution.

Null Antwort. Nur Die Jahresendabrechnung für 2015 kam dann Anfang Oktober. Etwa 60€ Nachzahlung.

Daraufhin schrieb ich ihn wieder an, diesen offenen Betrag doch bitte mit der Kaution zu verrechnen.
Jetzt im Nachhinein weiß ich das dies nicht möglich ist.

Bis heute ist kein Geld eingegangen, noch hat er auf irgend ein Schreiben von mir reagiert.

Auch wenn die Jahresendabrechnung für 2016 noch offen ist hat er doch nicht das Recht die gesamte Kaution einzubehalten...oder irre ich mich da. Abgesehen davon wird in dieser Zeitspanne (Jan-Febr. 2016) keine Nachzahlung anstehen, da ich in dieser Zeit schon bei meinem Lebenspartner wohnte und nur geringe Kosten in der Wohnung hatte.

Durch Rücksprache der damaligen Maklerin erfuhr ich, das ich wohl nicht die einzige bin die derart Probleme mit ihm hat.

Was kann ich in diesem Falle tun?

Rechtschutz habe ich nicht.

Sollte ich ihn trotzdem von meinem RA anschreiben lassen?

Wer trägt in diesem Fall die Kosten?

Und wie verhält es sich mit der Abrechnung aus 2014...bin ich da im recht oder hat er da tatsächlich noch Ansprüche?

Danke im voraus :)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

2014 könnte verjährt sein, WENN der Abrechnungszeitraum vom 01.01.-31.12. ist.Bitte also, wie ist der Abrechnungszeitraum?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier irgendjemand geschrieben hat, dass es mit eine E-Mail getan ist.

VM kann Kaution einbehalten, zumindest teilweise, im Hinblick auf zu erwartende NK-Nachzahlungen, aber auch das kann man aus Ihrem Eingangspost nicht wirklich entnehmen. Zuerst müssten man mal den Berechnungszeitraum kennen um weiter zu diskutieren.

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#2
 Von 
dotter001
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Abrechnungszeitraum 2014 ist vom 01.01.2014-31.12.2014
Ebenso die Endabrechnung für 2015...01.01.2015-31.12.2015

Über Email hatte ich immer Kontakt mit dem Vermieter, war der einfachste Weg, da er Postsendungen zurück gehen lässt.
Auch meine damalige Kündigung hatte ich per Einschreiben mit Rückschein versendet und bekam sie direkt wieder zugestellt.
Per Email hatte er sie dann akzeptiert.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von dotter001):
Am 04.August 2016 bekam ich dann die Endabrechnung für das Jahr 2014. Damit forderte mich mein damaliger Vermieter auf die Kosten von ca. 550€ zu begleichen.


Wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr ist die Forderung verfristet, sprich muß nicht mehr gezahlt werden.

Zitat (von dotter001):
Habe dem Vermieter einen Nachmieter besorgt (zum 01.03.2016) und auch die Übergabe lief problemlos ab.


Wurde denn auch ein Vertrag zwischen "Nachmieter" und Vermieter abgeschlossen?

Zitat (von dotter001):
In dieser Mietzeit (2014-2016) bekam ich von meinem Vermieter nie eine Nebenkostenabrechnung.


Doch. Die für 2014.

Die für 2015 ist, falls Abrechnunsgszeitraum = Kalenderjahr, erst am 31.12.2016 fällig und die für 2016 am 31.12.2017.

Zitat (von dotter001):
Abgesehen davon wird in dieser Zeitspanne (Jan-Febr. 2016) keine Nachzahlung anstehen,


Ganz großer Irrtum. Sind auch die Heizkosten enthalten, sind Januar und Februar die teuersten Monate. Sprich eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.

Zitat (von dotter001):
Über Email hatte ich immer Kontakt mit dem Vermieter, war der einfachste Weg, da er Postsendungen zurück gehen lässt.


E-Mail ist vielleicht der einfachste, aber gewiss nicht der sicherste Weg.

Schon mal mit Einwurfeinschreiben versucht?

Zitat (von dotter001):
Auch meine damalige Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) hatte ich per Einschreiben mit Rückschein versendet und bekam sie direkt wieder zugestellt.
Per Email hatte er sie dann akzeptiert.


Da hast Du aber riesiges Glück oder auch nicht.
Normalerweise ist eine Kündigung nur in Schriftform, mit Originalunterschrift, wirksam. E-Mail erfüllt diese Form nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Da mehr als 6 Monate nach Rückgabe vergangen sind, ist der Vermieter verpflichtet eine Kautionsabrechnung zu erstellen. Von daher solltest du ihn einmalig nachweisbar zur Erstellung einer Kautionsabrechnung auffordern. Das heisst du schreibst einen Brief, indem du eine Kautionsabrechnung bis zum (Datum+14 Tage) forderst. Bitte keine email oder irgendetwas informelles sondern einen schönen, altmodischen Brief mit Datum und Unterschrift. Den gibst du einem neutralen Zeugen zu lesen und läßt ihn von diesem zur Post bringen und als Einwurfeinschreiben an den Vermieter senden. Dann kannst du Inhalt und wenn der Brief ankommt auch Zustellung des Briefes nachweisen. Wenn der Vermieter den Brief nicht entgegennimmt, so muss man weitersehen. Ich vermute aber mal, dass bei einer Zugangsvereitelung er sich den Zugang zurechnen lassen muss.

Wenn die Frist fruchtlos verstreicht (also keine Abrechnung ankommt), befindet sich der Vermieter in Verzug. Dann gehst du zu einem Anwalt für Mietrecht und lässt diesen Klage gegen den Vermieter einreichen. Die Kosten des Anwaltes und die Gerichtskosten sollten als sogenannte Verzugskosten vom Vermieter einklagbar sein. Aber dazu wird dich der Anwalt sicherlich beraten.

Wenn die Abrechnung kommt, dann muss man halt schauen, ob sie korrekt ist und ob der Vermieter noch einen Teil für die Nebenkostenabrechnung 2016 zurückbehalten kann.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Wenn jemand nicht antwortet, dann muss man halt davon ausgehen, das ihn die Nachricht nicht erreicht hat.

Wenn EInschreiben zurückkommen, dann würde ich auf Zustellung per Gerichtsvollzieher umsteigen.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn jemand nicht antwortet, dann muss man halt davon ausgehen, das ihn die Nachricht nicht erreicht hat.

Wenn EInschreiben zurückkommen, dann würde ich auf Zustellung per Gerichtsvollzieher umsteigen.


Nö, grundsätzlich Einwurf-Einschreiben, das ist preiswerter und der Nachweis der Zustellung ist auch da. Heutzutage würde ich keine normalen Einschreiben mehr versenden.

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