Probleme durch falschen Grundbucheintrag nach Hausverkauf

31. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Littlebird
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Probleme durch falschen Grundbucheintrag nach Hausverkauf

Hallo zusammen,

mein Problem ist leider etwas komplizierter, aber ich hab mich entschlossen, es doch einmal zu schildern und vielleicht hat ja der ein oder andere einen Rat oder eine Sichtweise auf den Sachverhalt, der mich ein wenig weiter bringt.

In den Jahren 1996, 97 und 98 wurden drei Grundstücke verkauft, die einst ein gemeinsames großes Grundstück bildeten. Zwei Verkäufe fanden noch zu Lebzeiten der ursprünglichen Eigentümerin statt, der letzte Verkauf geschah nach ihrem Tod. Alle drei Verkäufe wurden per Notarvertrag abgeschlossen und es wurden jeweils Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eingetragen. Festgelegt war in allen drei Verträgen, dass es einen späteren Vermessungstermin geben soll, bei dem das Grundstück geteilt und die genauen Grundstücksgrößen ermittelt werden. Erst danach sollte die endgültige Eigentumsübertragung durch die Eintragung der jeweiligen Käufer ins Grundbuch stattfinden.

Der Vermessungstermin fand im Jahre 2001 statt. Anwesend waren u.a. die Käufer der 1996 und 1998 veräußerten Grundstücke. In diesen beiden Fällen wurde in der Folge die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auch korrekt vorgenommen.

Ein Problem gibt es nun mit dem 1997 verkauften Teilgrundstück. Im Jahre 2015 – also 18 Jahre nach dem Verkauf - erhielt ich vom Wasserverband einen Bescheid mit der Forderung für das Grundstück Erschließungsgebühren zu zahlen. Die Behörde begründete die Forderung an mich damit, dass ich laut Grundbuch der Eigentümer des Grundstückes wäre. Da ich davon ausging, dass es sich um ein Missverständnis handelt, legte ich umgehend Widerspruch ein und begründete den Widerspruch damit, dass ich nicht mehr Eigentümer des genannten Grundstückes sei. Ich nannte dem Verband auch die Daten der erfolgten Verkäufe, die Namen der Käufer, die Nummern der Urkundenrollen, sowie den Namen und die Anschrift des damals beurkundenden Notars. Zudem schrieb ich den Notar an und bat diesen, dem Wasserverband gegenüber die Verkäufe zu bestätigen und mich aufzuklären, wieso ich (mutmaßlich) noch immer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Vom Wasserverband erhielt ich zwei Monate später ein Schreiben, dass mein Widerspruch eingegangen wäre und man sich zeitnah (!) melden würde – verbunden mit der Aufforderung von Nachfragen abzusehen.

Genau zwei Jahre (!) später flatterte mir nun erst eine Mahnung ins Haus auf in der unter Vollstreckungsandrohung erneut der Betrag gefordert wurde und zusätzlich noch eine Säumnisgebühr und Mahnkosten. Einige Tage später, und nachdem ich mir in einem weiteren Schreiben Luft gemacht habe, erhielt ich den Widerspruchsbescheid in dem der Wasserverband mitteilte, dass der Widerspruch abgelehnt wurde und sich weiter darauf beruft, dass ich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Zudem hätte ich nicht durch die Zusendung von Unterlagen den Grundstücksverkauf belegt. Eine schriftliche Aufforderung dazu hat es in der ganzen Zeit des Widerspruchsverfahrens nicht gegeben. Auf telefonische Nachfrage beim Wasserverband erhielt ich zudem die Antwort, dass die Behörde sich verwaltungsrechtlich auf ihre Satzung beruft, laut der der Eigentümer laut Grundbuch Beitragsschuldner wäre. Eine andere Regelung (in allen Verträgen wurde damals festgelegt, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Notarvertrages die Käufer alle Folgekosten (Gebühren, Erschließungsbeiträge etc.) zu tragen haben) sei eine rein privatrechtliche Abmachung.

Gegen den Widerspruchsbescheid habe ich nun fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt (was blieb mir auch übrig).

Nachdem ich mittlerweile viel recherchiert habe und die damaligen Verkäufe anhand der Unterlagen nochmals zeitlich nachvollzogen habe, stellt sich mir nun folgendes Problem…

Wie es aussieht, wird mich die Verfolgung der Klage vor dem Verwaltungsgericht wohl nicht weiterbringen, da vergangene Urteile und die Rechtsprechung eher der Sicht des Wasserverbandes Recht geben (Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht).
Auf der anderen Seite zeigen in der Vergangenheit ergangene Urteile, dass ich einen Rückforderungsanspruch gegenüber den damaligen Käufern habe (aus privatrechtlicher Sicht). Diesen muss ich wohl wahrscheinlich einklagen.

Das größte Problem ist allerdings für mich die Berichtigung der falschen Grundbucheintragung. Es ist für mich sowieso schon schwer nachvollziehbar, dass ich noch im Grundbuch stehe und die Käufer des Grundstückes seit nun 20 Jahren keine Anstrengungen unternommen haben, Ihr Recht (Grundbucheintragung) zu bekommen. Unverständlich ist mir auch, wieso ich fälschlicherweise noch im Grundbuch stehe (was ich durch eigene Nachforschungen in der Zwischenzeit herausgefunden habe). Irgendwer muss doch in all der Zeit etwaige Gebühren (Grundsteuern etc.) die für so ein Grundstück anfallen, gezahlt haben?

Der Notar ist leider keine große Hilfe, da auf all meine Schreiben mit Bitten um Klärung nie eine Antwort kam und bei Anrufen die Sekretärin nicht zum Notar durchstellt, sondern immer einen Rückruf ankündigt, der aber nie erfolgt. Das Grundbuchamt wiederum rät, sich bei Problemen und bei Korrekturwünschen an den Notar zu wenden, da nur dieser bei der Klärung des Sachverhaltes behilflich sein kann.

Ich habe nun erstmal eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt laufen um die aktuelle Anschrift der damaligen Käufer in Erfahrung zu bringen.

Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee, wie ich so „kostengünstig wie möglich" und so logisch wie möglich vorgehen kann?

Viele Grüße
Torsten

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11 Antworten
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#1
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Es ist also sicher, dass du noch Eigentümer des einen Flurstückes bist und die Auflassungsvormerkung noch eingetragen ist.
Liegt die Urkunde über die Auflassung der 1997 verkauften Teilfläche vor? Entweder sie wurde beurkundet, ist rechtskräftig, dann muss der Notar nochmals prüfen und tätig werden. Als Käufer würde man hier eher keine ~ 16 Jahre auf eine Grundbuchmitteilung warten. Als Verkäufer sollte man sowas aber auch nicht aus den Augen verlieren.

Da der Käufer von 1997 nicht als anwesend erwähnt wird:

Hat das Grundstück den Besitz tatsächlich gewechselt oder hat Käufer von 1997 möglicherweise auf die Erklärung der Auffassung verzichtet?
Das wäre mal die 1. Frage, die zu beantworten wäre.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

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#2
 Von 
Littlebird
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo nonjura,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich gebe zu, die Sache ist echt verzwickt. Daher hatte ich mich in der ersten Schilderung erstmal aufs Wesentliche beschränkt und versucht, es so einfach wie möglich zu schildern.

Zu Deinen Fragen:

Zitat (von nonjura):
Es ist also sicher, dass du noch Eigentümer des einen Flurstückes bist und die Auflassungsvormerkung noch eingetragen ist.
Liegt die Urkunde über die Auflassung der 1997 verkauften Teilfläche vor? Entweder sie wurde beurkundet, ist rechtskräftig, dann muss der Notar nochmals prüfen und tätig werden. Als Käufer würde man hier eher keine ~ 16 Jahre auf eine Grundbuchmitteilung warten. Als Verkäufer sollte man sowas aber auch nicht aus den Augen verlieren.


Ich bin definitiv (lt. Grundbuch) noch als Eigentümer eingetragen. Auch die Auflassungsvormerkung zu Gunsten der damaligen Käufer steht noch immer im Grundbuch.

Nachdem ich 2015 noch von einem absoluten Irrtum ausgegangen bin, habe ich mich mittlerweile ans Grundbuchamt gewandt und aktuelle Auszüge zu betreffendem Grundstück erhalten. Zugegeben, dies hätte ich wohl schon 2015 machen sollen, jedoch ging ich wie gesagt von einem Irrtum aus. Und nachdem der Wasserverband sich danach zwei Jahre nicht rührte, hielt ich die Angelegenheit dummerweise wohl für erledigt.

Was die Urkunde über die Auflassung angeht... hierzu liegt uns tatsächlich leider nichts vor (außer dem Notarvertrag über den Verkauf und die Mitteilungen darüber, dass das Geld gezahlt und die Auflassungsvormerkung daraufhin beantragt und eingetragen wurde). Während zu den Teilflächen aus dem ersten und dritten Verkauf nach dem Vermessungstermin im Jahr 2001 alles korrekt umgetragen wurde, scheint das Problem bei der 1997 verkauften Teilfläche genau an diesem Punkt zu liegen.

Ich gebe Dir Recht, dass es kaum nachzuvollziehen ist, dass der Käufer in dieser Angelegenheit noch nicht tätig geworden ist. Wenn man eine nicht unerhebliche Summe in einen Grundstückskauf investiert, möchte man doch sein Recht am Eigentum geklärt wissen?! Richtig ist aber natürlich auch, dass wir das ebenfalls hätten im Auge behalten sollen.

Hier spielt vielleicht auch mit hinein, dass zwei Drittel des Grundstücks noch von meiner Großtante vor ihrem Tod verkauft wurden und wir uns „rein theoretisch" und gedanklich nur als Erben des verbliebenen Drittels sahen. Zwar bekamen wir in den Folgejahren alle Unterlagen über die endgültige Vermessung und die Eigentumsübertragung zum ersten und (unserem) dritten Verkauf zugesandt, dabei ist aber wohl nicht aufgefallen, dass es bei einem der Grundstücke nicht zur endgültigen Umschreibung gekommen ist.

Zitat (von nonjura):
Da der Käufer von 1997 nicht als anwesend erwähnt wird:

Hat das Grundstück den Besitz tatsächlich gewechselt oder hat Käufer von 1997 möglicherweise auf die Erklärung der Auffassung verzichtet?
Das wäre mal die 1. Frage, die zu beantworten wäre.


Heute Morgen kam endlich ein Anruf aus dem Notariat. Mir wurde nun zugesagt, die alten Unterlagen durchzusehen und mich am Montag erneut anzurufen. Möglicherweise kann diese Frage dann beantwortet werden.

Wobei es für mich unerklärlich wäre, wenn der Käufer damals auf die Auflassung verzichtet hätte, bzw. wieso er dies hätte tun sollen. Das Geld wurde von ihm 1997 gezahlt und die Auflassungsvormerkung steht nach wie vor im Grundbuch. Möglicherweise hat sich der Käufer damals nicht auf die Aufforderung zur Teilnahme am Vermessungstermin gemeldet und auf Grund seiner Nichtteilnahme am Vermessungstermin wurden von Seiten des Notars keine weiteren Schritte eingeleitet. Das ist allerdings reine Spekulation und ich hoffe sehr, dass der Notar hier endlich für Aufklärung sorgen kann.

Sobald ich die aktuelle Anschrift der damaligen Käufer habe, werde ich diese anschreiben und auffordern, aktiv an der endgültigen Umschreibung der Eigentumsverhältnisse mitzuwirken und Sie auch zur Zahlung der durch den Wasserverband an uns gerichteten Forderung auffordern.

Wobei ich bei der verwaltungsrechtlichen Frage noch immer nicht ganz überzeugt bin, ob es richtig ist, gegen den Bescheid weiter zu klagen oder nicht. Zwar gibt es in dieser Frage ein Urteil aus dem Jahr 1979 des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1979-05-04/bverwg-4-c-2576/) welches dem Verband Recht zu geben scheint (Rdnr.41). Allerdings frage ich mich, ob es vom Gesetzgeber wirklich so gewollt sein kann, dass ein (noch) Grundstückseigentümer (lt. Grundbuch) einen Kostenbescheid erhält, der eigentlich den „wirtschaftlichen Eigentümer" betrifft? Dieser eigentliche Eigentümer hat, bzw. hätte doch überhaupt keine Möglichkeit gegen diese Forderung des Wasserverbandes vorzugehen, falls er sie denn für ungerechtfertigt hält.


-- Editiert von Littlebird am 02.02.2018 20:16

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Möglicherweise hat sich der Käufer damals nicht auf die Aufforderung zur Teilnahme am Vermessungstermin gemeldet und auf Grund seiner Nichtteilnahme am Vermessungstermin wurden von Seiten des Notars keine weiteren Schritte eingeleitet.

Der Notar hat mit der Vermessung nichts zu tun. Diese zu beauftragen ist Sache des Verkäufers / Käufer. Wenn die Unterlagen der Vermessung nicht an den Notar geschickt werden, kann der Vertrag nicht vollzogen werden. Der Notar moniert dann noch ein zwei mal und legt die Akten irgendwann ab.
Zitat:
Erst danach sollte die endgültige Eigentumsübertragung durch die Eintragung der jeweiligen Käufer ins Grundbuch stattfinden.

Ohne Vermessung kann es auch keine endgültige Eigentumsübertragung geben.
Zitat:
Was die Urkunde über die Auflassung angeht... hierzu liegt uns tatsächlich leider nichts vor (außer dem Notarvertrag über den Verkauf und die Mitteilungen darüber, dass das Geld gezahlt und die Auflassungsvormerkung daraufhin beantragt und eingetragen wurde).

Da es den Vertragsgegenstand (verkauftes Grundstück) noch gar nicht gibt, kann auch die Auflassung nicht erklärt werden.

Keine Vermessung - kein Grundbucheintrag - keine Auflassung - keine Eigentumsumschreibung.
Zitat:
Eine andere Regelung (in allen Verträgen wurde damals festgelegt, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Notarvertrages die Käufer alle Folgekosten (Gebühren, Erschließungsbeiträge etc.) zu tragen haben) sei eine rein privatrechtliche Abmachung.

Das ist korrekt. Im Außenverhältnis hat der Eigentümer die Kosten zu tragen. Überlicherweise trägt der Käufer die Kosten nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Weshalb der Kaufpreis ohne Vermessung und Vollzug im Grundbuch gezahlt wurde, ist nicht nachvollziebar. Zahlungsvoraussetzung sollte die Vermessung und Eintragung im Grundbuch sein - dann passiert genau das nämlich nicht.

-- Editiert von cruncc1 am 03.02.2018 13:59

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
Wobei es für mich unerklärlich wäre, wenn der Käufer damals auf die Auflassung verzichtet hätte, bzw. wieso er dies hätte tun sollen. kann.
Er könnte gestorben sein? Die Erben hatten kein Interesse oder sind immer noch am streiten?

Zitat:
Das Geld wurde von ihm 1997 gezahlt und die Auflassungsvormerkung steht nach wie vor im Grundbuch. Möglicherweise hat sich der Käufer damals nicht auf die Aufforderung zur Teilnahme am Vermessungstermin gemeldet und auf Grund seiner Nichtteilnahme am Vermessungstermin wurden von Seiten des Notars keine weiteren Schritte eingeleitet. Das ist allerdings reine Spekulation und ich hoffe sehr, dass der Notar hier endlich für Aufklärung sorgen kann.


Man ist nicht verpflichtet an einem Grenzterrmin teilzunehmen. Der Notar erhält nicht das Messungsergebnis. Dies erhält der Eigentümer und evtl. ein Auftraggeber, falls ungleich Eigentümer. Der Notar bittet vielleicht noch einmal um Vorlage des Vermessungsergebnisses, dann ist das Thema erledigt.
Wer hier in der Pflicht war, sollte sich aus dem Vertrag von 1997 ergeben. Was mich tatsächlich wundert, sind die Grundsteuern. Es wäre sehr ungewöhnlich, falls es eine Auflassung geben sollte, dass der Notar die Urkunde ans Finanzamt gesendet hat, aber nicht die Umschreibung überwacht hat.


Zitat:
Weshalb der Kaufpreis ohne Vermessung und Vollzug im Grundbuch gezahlt wurde, ist nicht nachvollziebar. Zahlungsvoraussetzung sollte die Vermessung und Eintragung im Grundbuch sein

Das ist beim Verkauf von Teilflächen nicht unüblich, Kaufpreis fällig mit Eintragung der Auflassungsvormerkung, vor allem wenn der Käufer noch die Messungskosten übernehmen soll. 4 Jahre auf ein Messungsergebnis zu warten, wundert mich dann schon mehr. Solange muss ich bei uns nicht warten. Wäre die Beurkundung nach 2002 erfolgt, wäre der Anspruch auf Eigentumsverschaffung verjährt.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Was mich tatsächlich wundert, sind die Grundsteuern.

Was hat die Grundsteuer mit dem Kaufvetrag zu tun? Verwechstelt Du das mit der Grunderwerbsteuer?
Zitat:
Es wäre sehr ungewöhnlich, falls es eine Auflassung geben sollte, dass der Notar die Urkunde ans Finanzamt gesendet hat, aber nicht die Umschreibung überwacht hat.

Der Notar muss den Kaufvertrag zwingend dem Finanzamt übersenden. Wenn es keine Vermessung gegeben hat, gibt es keine Auflassung und somit auch keine Überwachung der Umschreibung.
Zitat:
Das ist beim Verkauf von Teilflächen nicht unüblich, Kaufpreis fällig mit Eintragung der Auflassungsvormerkung, vor allem wenn der Käufer noch die Messungskosten übernehmen soll.

Das sehe ich nicht so.
Zitat:
4 Jahre auf ein Messungsergebnis zu warten, wundert mich dann schon mehr. Solange muss ich bei uns nicht warten.

Wenn vom Verkäufer/Käufer keine Vermessung beantragt wurde, kann man warten bis zum Sankt Nimmerleins Tag.

-- Editiert von cruncc1 am 03.02.2018 23:36

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Littlebird
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Der Notar hat mit der Vermessung nichts zu tun. Diese zu beauftragen ist Sache des Verkäufers / Käufer. Wenn die Unterlagen der Vermessung nicht an den Notar geschickt werden, kann der Vertrag nicht vollzogen werden. Der Notar moniert dann noch ein zwei mal und legt die Akten irgendwann ab.

Da hast Du Recht. Ich habe auch heute nochmal die Unterlagen von damals gewälzt und im Kaufvertrag ist dazu festgelegt (angemerkt), dass die genaue Vermessung und Teilung etc. Sache von Käufer und Verkäufer ist. Wenn ich es richtig lese, wurde festgelegt, dass Käufer und Verkäufer jeweils im Namen des anderen handeln können. So zumindest ist es bei den Verkäufen der Teilflächen 1 und 3 gelaufen. Gut, vier Jahre sind eine lange Zeit, aber die Käufer haben sich um die Vermessung gekümmert und alles lief bestens.

Zitat (von cruncc1):
Ohne Vermessung kann es auch keine endgültige Eigentumsübertragung geben.

Ich meine, so ähnlich hat sich das Grundbuchamt auf meine Nachfrage auch geäußert.

Zitat (von cruncc1):
Überlicherweise trägt der Käufer die Kosten nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Weshalb der Kaufpreis ohne Vermessung und Vollzug im Grundbuch gezahlt wurde, ist nicht nachvollziebar. Zahlungsvoraussetzung sollte die Vermessung und Eintragung im Grundbuch sein - dann passiert genau das nämlich nicht.

Ich denke, wie nonjura schreibt, dass es nicht unüblich ist. Zumindest wurde dies in allen drei Verträgen so geregelt. Aus der jetzigen Erfahrung heraus, bin ich (aus unserer Sicht heraus) auch froh, dass es so vereinbart war. Möglicherweise wurde es damals bewusst so geregelt, da die Erlöse aus den Verkäufen zur Deckung der Pflegeheimkosten meiner Großtante verwendet und direkt ans Amt weitergeleitet wurden.

Wäre es anders geregelt, könnte sich der Käufer aus den unterschiedlichsten Gründen ja beliebig Zeit lassen, den Kauf endgültig abzuschließen und die Kaufsumme zu zahlen.

Vielen Dank auf jeden Fall für Deine Antworten.

Zitat (von nonjura):
Er könnte gestorben sein? Die Erben hatten kein Interesse oder sind immer noch am streiten?


Stimmt, Gründe gibt es sicherlich viele. Verkauft wurde es an ein Ehepaar und eine Internetrecherche hat ergeben, dass möglicherweise der Ehemann im Jahr 2013 verstorben ist.

Zitat (von nonjura):
Wer hier in der Pflicht war, sollte sich aus dem Vertrag von 1997 ergeben.
Was mich tatsächlich wundert, sind die Grundsteuern. Es wäre sehr ungewöhnlich, falls es eine Auflassung geben sollte, dass der Notar die Urkunde ans Finanzamt gesendet hat, aber nicht die Umschreibung überwacht hat.


Vertraglich geregelt war, dass sich Verkäufer und Käufer um Teilung und Vermessung zu kümmern haben. Wie schon geschrieben, geschah das bei den Teilverkäufen 1 und 3 ohne Probleme, da in allen Verträgen festgelegt wurde, dass Käufer und Verkäufer im Namen des jeweils anderen tätig werden können.

An die Grundsteuern und weiteres mag ich irgendwie gar nicht denken. Nach allem, was ich bisher gelesen und recherchiert habe, stünden wir da vor dem gleichen Problem. Als Eigentümer laut Grundbuch würden wir erstmal wie gegenüber dem Wasserverband auch, Beitragsschuldner sein und könnten/müssten dies dann auf dem privatrechtlichem Weg zurückholen.

Wie sieht es eigentlich aus… habe ich einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung? Ich meine, außer, gegenüber dem Käufer. Ich habe heute den ganzen Tag Kommentierungen und Interpretationen zum § 894 BGB gelesen, aber entweder verstehe ich etwas falsch, oder darin ist wirklich nur der Anspruch des Käufers auf Eintragung ins Grundbuch gemeint, während ich nur derjenige bin, der seine Zustimmung dazu zu erteilen hat?

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#7
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht es eigentlich aus… habe ich einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung?

Die Frage stellst du am Besten dem Notar. Er soll dir auch die Möglichkeiten aufzeigen.
§ 894 BGB passt hier für mein Verständnis nicht. Ergibt das Gespräch mit dem Notar keine neuen Erkenntnisse, würde ich mir eine aktuelle Katasterkarte (eventuell ein Luftbild mit Kataster) besorgen und die Fläche ansehen, wie die tatsächliche Nutzung inzwischen ist.
Ebenso überprüfen, zu welchem Termin aus dem Vertrag von 1997 der Besitzübergang vereinbart wurde!

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Littlebird
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Eine kleine Aktualisierung zwischendurch:
Gestern endlich hat es das Notariat geschafft, die alten Unterlagen zu durchforsten und von der Sekretärin bekam ich folgende Information: Die Käufer wurden in den Jahren nach dem Kauf, bzw. dem Vermessungstermin mehrfach angeschrieben und mussten eigentlich nur das Vermessungsprotokoll anerkennen, damit es zur eigentlichen Umschreibung im Grundbuch kommen konnte. So wie ich es verstanden habe, wurde bei dem Vermessungstermin 2001 das gesamte Grundstück und alle Teilflächen vermessen. Trotz mehrfacher Aufforderung sind die Käufer hier nicht weiter tätig geworden.

Sobald ich die Antwort vom Einwohnermeldeamt habe, werde ich mich an die Käufer wenden und sie auffordern, hier tätig zu werden.

Was die Forderung des Wasserverbandes betrifft, habe ich die Gerichtskosten gezahlt und werde hier weiter gegen Bescheid und WIderspruchsbescheid klagen. Der Wasserverband konnte mir auf Nachfrage nichtmal ein genaues Datum, bzw. einen Zeitraum nennen, auf den sich die Forderung bezieht.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Die Käufer wurden in den Jahren nach dem Kauf, bzw. dem Vermessungstermin mehrfach angeschrieben und mussten eigentlich nur das Vermessungsprotokoll anerkennen, damit es zur eigentlichen Umschreibung im Grundbuch kommen konnte.

So einfach ist es nicht. Der Plan vom Vermesser muss beim zuständigen Bauamt eingereicht werden, dann wird ein amtlicher Veränderungsnachweis erstellt. Anhand des Veränderungsnachweises kann mit einem entsprechenden (notariellen) Antrag die Teilung des Grundstücks beim Grundbuchamt eingereicht werden.

Es ist Sache von Verkäufer/Käufer dies in die Wege zuleiten und dem Notar den Veränderungsnachweis zukommen zu lassen. Erst dann kann dieser weiter tätig werden.

-- Editiert von cruncc1 am 11.02.2018 12:58

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Vermessung zum Bauamt- kommt auf das Bundesland an. War nicht überall so und ist auch heute nicht überall zwingend vorgeschrieben.

Vermessungsprotokoll anerkennen im Jahr 1997 - kommt auch wieder auf die Gesetzgebung des Landes zu der Zeit an. Zu der Zeit war bei uns eine Grenze anerkannt, wenn der Eigentümer oder die Grenznachbarn innerhalb einer Frist (ich meine mich an 4 Wochen zu erinnern) nach der Zustellung der Grenzniederschrift nicht widersprochen haben. Ein Erwerber kann hier nur als Beteiligter (oder Auftraggeber) auftreten.

Ein Veränderungsnachweis geht grundsätzlich an das Grundbuchamt. Eine Fortschreibung müsste sich dann aber im Grundbuch des Eigentümers erkennen lasssen ( aus Flurstück laufende Nr 1 wurde Flurstück lfd Nr. 2 und 3) . Die Auflassungsvormerkung wäre dann ebenfalls entsprechend fortgeschrieben worden.

Nur dann passt dann diese Antwort des Grundbuchamtes nicht:

Zitat:
(von cruncc1):
Ohne Vermessung kann es auch keine endgültige Eigentumsübertragung geben.


Zitat:
(von Littlebird)
Ich meine, so ähnlich hat sich das Grundbuchamt auf meine Nachfrage auch geäußert


Diese Information widerspricht aber dieser Auskunft:
Zitat:
(von Littlebird)
Gestern endlich hat es das Notariat geschafft, die alten Unterlagen zu durchforsten und von der Sekretärin bekam ich folgende Information: Die Käufer wurden in den Jahren nach dem Kauf, bzw. dem Vermessungstermin mehrfach angeschrieben


Der Notar schreibt zumindest bei uns die Beteiligten erst nach Vorlage des Veränderungsnachweises an und kümmert sich nicht um die Aufgaben der Katasterverwaltung. Eine Grenze, die nicht anerkannt wurde bzw. durch Fristablauf rechtswirksam wurde, gibt es nicht.

Ich vermute daher: die aus dem Vertrag von 1997 erteilte Auflassungsvollmacht hat hier nicht mehr gegriffen (Tod der Großtante, hierdurch Eigentumswechsel auf Verkäuferseite) bzw. die verkaufte Teilfläche wich mehr wie 10% von der neuen Flurstücksgröße ( endgültigen Katastergröße) ab. Daher war zur Erklärung der Auflassung eine erneute Unterschrift des Käufers erforderlich. Diese wurde trotz Aufforderung des Notars bis heute nicht geleistet.

Zitat:
Wie sieht es eigentlich aus… habe ich einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung?

Nach meinem jetzigen Kenntnisstand: Falls die Käufer (oder deren Erben) die Auflassung beim Notar nicht unterschreiben würden und/oder der Löschung der Auflassungsvormerkung nicht zustimmen würden, kann die Auflassungsvormerkung nur über ein Aufgebotsverfahren gelöscht werden.




-- Editiert von nonjura am 11.02.2018 20:42

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Ein Veränderungsnachweis geht grundsätzlich an das Grundbuchamt. Eine Fortschreibung müsste sich dann aber im Grundbuch des Eigentümers erkennen lasssen ( aus Flurstück laufende Nr 1 wurde Flurstück lfd Nr. 2 und 3) .

Die Abschreibung und Buchung als selbständiges Grundstück bedarf des Antrags des Eigentümers (zumindest in BW).
Zitat:
Der Notar schreibt zumindest bei uns die Beteiligten erst nach Vorlage des Veränderungsnachweises an und kümmert sich nicht um die Aufgaben der Katasterverwaltung.

Der Notar schreibt die Beteiligten an und fragt nach, ob die Vermessung stattgefunden hat. Er bittet um Übersendung einer Kopie des Veränderungsnachweises, damit er der den Antrag auf Abschreibung dem Grundbuchamt übersenden kann. Zudem bedarf es zur Eigentumsumschreibung einer (notariellen) Feststellung des Vertragsgegenstands.

-- Editiert von cruncc1 am 11.02.2018 21:20

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