Probleme bei Schlüsselrückgabe

1. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
amz433775-11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme bei Schlüsselrückgabe

Guten Tag, ich habe mir einen Speicher bei FrauX gemietet und die Miete für ein halbes Jahr im vorraus bezahlt. Nach ein paar Wochen wollte ich den Vertrag kündigen und wurde darauf hingewiesen, dass dies erst nach 3 Monaten möglich ist. Nach 3 Monaten habe ich wieder eine Email geschrieben aber keine Antwort bekommen. Auch ist mir dann aufgefallen das ich von FrauX weder eine Telefonnummer, noch eine Adresse habe. Auf dem Mietvertrag stand nur ein Postfach und eine Emailadresse ( ohne richtigen Namen). Nun wurde ich vor ein paar Tagen von FrauX angeschrieben das ich den Schlüssel an das Postfach schicken soll und danach würde ich das Geld für die Kaution bekommen.( Sie hat nichts von dem Geld für die 3 Monatsmieten, welches mir zusteht da ich den Vertrag ja direkt wieder kündigen wollte, geschrieben.
Nun habe ich Ihr geantwortet dass ich mich gerne persönlich treffen will oder das Sie mir das Geld im vorraus überweisen soll, da mir das ganze dann doch ziemlich unseriös vorkommt.

Hier Ihre Mails:
1.
Sehr geehrter HerrY

bitte lassen Sie uns innerhalb der nächsten 7 Tage postalisch die Schlüssel zukommen. Anschließend erhalten Sie Ihre Kaution zurück.

Im anderen Falle muß ich Ihnen die Kosten für die Nachschlüssel (Schließanlage! Das sind mehrere Hundert, gar Tausend Euro!!) in Rechnung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
FrauX

2.
Sehr geehrter HerrY

aufgrund Krankheit bin ich sehr lange ausgefallen. Tut mir leid.

Die Kautionsabrechnung muss nach dem Gesetz innerhalb eines halben
Jahres nach Auszug geschehen. Dazu ist keine Begründung nötig.

Ich bitte Sie erneut, mir die Schlüssel zukommen zu lassen. Ich kann derzeit das Haus kaum verlassen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
FrauX

3.
Sehr geehrter HerrY

wenn die Schlüssel nicht innerhalb von 7 Tagen bei uns sind, werde ich Ihnen den Schlössertausch anwaltlich verrechnen lassen.

Kaution wird dann keine mehr übrig sein, aber eine gesalzene Forderung an Sie.

Sie haben die Wahl.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

FrauX


Mir kommt das sehr komisch vor da Sie nicht auf meinen Vorschlag eingeht mir das Geld im vorraus zu überweisen oder sich persönlich zu treffen. Außerdem habe ich Ihr geschrieben dass ich mich darüber wunder das ich keine richtigen Kontaktdaten von Ihr habe, auch darauf hat sie nicht geantwortet.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Warum sollte sie denn das Geld im Vorraus überweisen? Dazu gibt es keinerlei Grund.
Es gibt auch keinen Grund sich mit dir persönlich zu treffen wenn sie das nicht möchte. Du hast kein Anrecht darauf.
Dass auf dem Mietvertrag allerdings nur eine Mailadresse und ein Postfach steht ist aber schon etwas unüblich, verboten ist es aber nicht.
Selbstverständlich hast du den Schlüssel abzugeben. Wenn die Vermieterin möchte, dass dieser an die Postfachadresse versendet werden soll, dann ist das halt so. Es gibt kein Recht auf eine persönliche Schlüsselübergabe.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3775x hilfreich)

Auch bei einer Postfachadresse ist doch der Empfänger angegeben. Was steht denn in deinem Fall bei "X":

X
Postfach 4177
12345 Musterstadt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von amz433775-11):
Nach 3 Monaten habe ich wieder eine Email geschrieben aber keine Antwort bekommen.


So kann man schon garnicht kündigen. Da muss ein Stück Papier mit Unterschrift her.

Solange der Mieter den Schlüssel hat, hat er die Sache gemietet. Am Ende des Mietverhältnis muss der Mieter dafür sorgen, dass der Vermieter den Schlüssel bekommt.

Zitat (von amz433775-11):
Sie hat nichts von dem Geld für die 3 Monatsmieten, welches mir zusteht da ich den Vertrag ja direkt wieder kündigen wollte, geschrieben.


Warum sollte dem Mieter 3 Monatsmieten zustehen? Der Speicher ist für 6 Monate gemietet und bereits bezahlt. Sieht der Vertrag überhaupt ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu?

Das ist kein Wohnungsmietverhältnis, da genießt der Mieter keine Narrenfreiheit, da gilt der Vertrag.

Die Drohung der Vermieterin auf Schlüsselrückgabe mit Fristsetzung würde ich mal ernst nehmen, sonst wird es teuer. Einschließlich Schlossaustausch und Anwaltskosten.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ver):
So kann man schon garnicht kündigen. Da muss ein Stück Papier mit Unterschrift her.

Sicher? § 568 BGB gilt nur für Wohnraum und hier scheint es nicht um Wohnraum zu gehen. Dennoch ist eine solche Kündigung natürlich nicht zu empfehlen, weil in der Regel die Zustellung der Kündigung nicht bewiesen werden kann.

Zitat (von Ver):
Solange der Mieter den Schlüssel hat, hat er die Sache gemietet.

Auch das scheint mir nicht korrekt. Eine wirksame Kündigung beendet das Mietverhältnis zum entsprechenden Zeitpunkt. Falls die Mietsache nicht zurückgegeben wurde, tritt eine Nutzungsentschädigung an die Stelle der Miete und die kann zumindest in der Theorie von der Miete unterschiedlich sein.

Zitat (von Ver):
Die Drohung der Vermieterin auf Schlüsselrückgabe mit Fristsetzung würde ich mal ernst nehmen, sonst wird es teuer. Einschließlich Schlossaustausch und Anwaltskosten.

Sicher bin ich mir da nicht. Auf jeden Fall wäre dem Mieter zu raten, die Schlüssel wieder zurückzugeben. Rückgabe der (unbeweglichen) Mietsache ist aber meiner Wissens nach - wenn keine andere vertragliche Vereinbarung vorhanden ist - der Ort der Mietsache. Von einem Mieter kann meines Wissens nach nicht verlangt werden, die Schlüssel mit der Post zu schicken. Das Risiko des Verlustes auf dem Versandweg müsste nämlich der Mieter tragen. Von daher könnte die Vermieterin durchaus im Annahmeverzug sein, wenn sie eine ordentliche Zustellung z.B. durch einen Gerichtsvollzieher unmöglich macht, weil sie keine ladungsfähige Adresse angibt.

Und meiner Meinung nach ist die Vermieterin duchaus verpflichtet, eine ladungsfähige Adresse anzugeben. Wohin sollte der Vermieter sonst seine berechtigten Forderungen nach Rückzahlung der Kaution schicken? An ein Postfach kann man meines Wissens nach keine Mahnbescheide verschicken.

Alles in allem ist das Verhalten der Vermieterin genausowenig korrekt wie offenbar das Verhalten des Mieters. 6 Monate Überlegfrist ist bei einem Speicher auch komplett überhöht. Ich weiß nicht, worauf das am Ende hinauslaufen würde.

Wenn der Mieter den Schlüssel persönlich im Postfach abgeben kann, so könnte man dies unter Zeugen tun. Andernfalls würde ich eher ein Schreiben verfassen, dass die Vermieterin doch bitte eine ladungsfähige Adresse angeben möchte und sich solange in Annahmeverzug befände. Schlüssel per Post zu schicken ist aber eine ganz blöde Idee.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amz433775-11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Wie würde den so ein Schreiben ungefähr aussehen ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von amz433775-11):
Danke für die Antwort. Wie würde den so ein Schreiben ungefähr aussehen ?

Such dir nicht den einen Satz aus meiner Antwort, der dir passt. Zudem sind wir hier alles Laien, die sich vermutlich schon häufig genug geirrt haben. Primäres Ziel sollte es sein, den Schlüssel und damit die Verantwortung irgendwie loszuwerden. Wenn dies auf eine sichere Art und Weise möglich ist, solltest du diese Möglichkeit auch nutzen. Nur mit der Post schicken würde ich persönlich den Schlüssel halt nicht.

Im Schreiben solltest du die Vermieterin auffordern, dir eine Möglichkeit zur sicheren Übergabe der Schlüssel zu geben. Und darauf hinweisen, dass du die Schlüssel abgeben möchtest, wenn sie dir nur eine Möglichkeit bietet. Notfalls soll sie halt die Verantwortung für die Übersendung per Post übernehmen. Zusätzlich könntest du sie auffordern, über die Kaution innerhalb der nächsten 4 Wochen abzurechnen und dir das Guthaben auszuzahlen. Ich bin mir zwar nicht sicher, ob 4 Wochen nicht zu kurz sind, aber eine zu kurze Frist setzt meines Wissens nach eine angemessene Frist in Gang. Und danach würde sich die Vermieterin in Verzug befinden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Sicher? § 568 BGB gilt nur für Wohnraum und hier scheint es nicht um Wohnraum zu gehen. Dennoch ist eine solche Kündigung natürlich nicht zu empfehlen, weil in der Regel die Zustellung der Kündigung nicht bewiesen werden kann.


Bei einer Email ist nichts sicher. Normalerweise steht so etwas im Mietvertrag.

Zitat (von cauchy):
Von einem Mieter kann meines Wissens nach nicht verlangt werden, die Schlüssel mit der Post zu schicken.


Oh doch. Wenn der Vermieter das anbietet, geht das sehr wohl. Da muss der Mieter nur die Absendung des Schlüssels beweisen. z.B. wird ein Einwurfeinschreiben oder andere Einschreiben in ein Postfach zugestellt. Das "Eintüten" und Abschicken des Schlüssels muss natürlich ein Zeuge machen.

Für eine Schlüsselübergabe braucht es keine ladungsfähige Adresse. Mahnbescheide können auch an den Anwalt zugestellt werden. Der TE kann ja so lange mit der Übergabe warten, bis die Vermieterin den Anwalt einschaltet.

Die Vermieterin hat doch wohl zweifelsfrei zu einer Übersendung des Schlüssels aufgefordert.


Zitat (von cauchy):
Falls die Mietsache nicht zurückgegeben wurde, tritt eine Nutzungsentschädigung an die Stelle der Miete und die kann zumindest in der Theorie von der Miete unterschiedlich sein.


Wenn die Mietsache nach einer wirksamen Kündigung! So wie der TE es formuliert würde ich mal nicht gerade von einer wirksamen Kündigung ausgehen.

Richtig. Die Nutzungsentschädigung kann auch höher ausfallen.

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