Problem mit Neuwagen-Anschlussgarantie

3. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)
Problem mit Neuwagen-Anschlussgarantie

Hallo, ich habe (vielleicht) ein Problem. Ich habe von einem Autohaus einen Jahreswagen erworben, der zuvor auf einem einschlägigen Internetportal angeboten worden war. Unter anderem war dort die interne Nummer des Wagens vermerkt und der Hinweis dass eine Neuwagen-Anschlussgarantie bis 100.000 km dabei wäre.

Mir ist bekannt, dass so ein Inserat erstmal nur die Aufforderung zu einer Angebotsabgabe ist, also noch keine Zusicherung von Eigenschaften.

Im Kaufvertrag bzw. dem Formular für eine verbindliche Bestellung habe ich dann den Wagen mit der internen Nummer lt. Inserat gekauft und bei dem Feld Sonderaustattung handschriftlich rein geschrieben "Fahrzeug lt. Inserat bei ...... siehe Anlage" und das komplette Internetangebot ausgedruckt als Anlage beigefügt. Meiner Rechtsauffassung nach ist damit das im Inserat geschriebene Vertragsbestandteil geworden.

Das Fahrzeug wurde bezahlt und abgeholt. Der Verkäufer sprach auch noch von einer dreijährigen Anschlussgarantie an die zweijährige Neuwagengarantie. also von einem insgesamt fünfjährigen Grantiezeitraum.

Später, zurück zu Hause, habe ich erstmal in Ruhe alle Unterlagen durchgeschaut, leider war aber von einer Anschlussgarantie bis 100.000 km oder drei Jahren nichts dabei. Im Serviceheft ist ein Ankreuzfeld für Anschlussgarantie, das aber nicht angekreuzt ist.

Habe nun den Verkäufer per Mail kontaktiert, bisher noch ohne Antwort. Möchte hier aber mal um Meinungen bitten, ob meine Rechtsauffassung wie oben zutrifft, dass ich mit dem KV auch die Anschlussgranatie wie angepriesen erworben habe und der Verkäufer notfalls nachliefern muss oder hab ich Pech, weil ich bei Abholung und Übernahme nicht darauf geachtet hatte?

Problem nach Autokauf?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Guten Morgen,

einige Gerichte haben entschieden, dass die Werbung Vertragsbestandtei wird.

Bspw. OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15. November 2012 –I-3 W 228/12 .

Die Gegenseite wird sicherlich argumentieren: Werbung hin oder her, das Kreuzchen wurde nicht gesetzt. Ich sehe hier aber die besseren Chancen auf Ihrer Seite. Der Verkäufer muss sich an der Werbung festhalten lassen, die berechtigte Erwartungen der Kunden weckt, die auch kaufentscheidend sein können.

Gerne kann ich mir den Fall anschauen oder Sie vertreten, wenn das Problem bestehen bleibt.

Mit freundl. Grüßen

Schilling / RA

http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Christian Schilling):
Guten Morgen,

einige Gerichte haben entschieden, dass die Werbung Vertragsbestandtei wird.

Bspw. OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15. November 2012 –I-3 W 228/12
.

Die Gegenseite wird sicherlich argumentieren: Werbung hin oder her, das Kreuzchen wurde nicht gesetzt. Ich sehe hier aber die besseren Chancen auf Ihrer Seite. Der Verkäufer muss sich an der Werbung festhalten lassen, die berechtigte Erwartungen der Kunden weckt, die auch kaufentscheidend sein können.

Gerne kann ich mir den Fall anschauen oder Sie vertreten, wenn das Problem bestehen bleibt.

Mit freundl. Grüßen

Schilling / RA

http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/




Also wenn im Vertrag nochmal extra Bezug auf das Inserat genommen wird und dies als Anlage
vorhanden ist, dürfte das Ganze keine zu großen Probleme machen.

Das Kreuzchen im Scheckheft ohne Stempel oder Sontiges sagt in meinen Augen gar nichts aus.
Das Kreuzchen ist ja nicht im Vertrag vergessen worden. Dort wird es dieses gar nicht geben!?
Das könnten sie ankreuzen oder der Lehrling in der Werkstatt wenn ihm langweilig ist
und er den Chef ärgeren will.

Einfach mal beim Verkäufer nachfragen und reden. Sind ja nicht alle Händler böse. :)


Gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
und bei dem Feld Sonderaustattung handschriftlich rein geschrieben "Fahrzeug lt. Inserat bei ...... siehe Anlage" und das komplette Internetangebot ausgedruckt als Anlage beigefügt. Meiner Rechtsauffassung nach ist damit das im Inserat geschriebene Vertragsbestandteil geworden.

Ich gehe mal davon aus, das war bevor der Verkäufer den Vertrag gegengezeichnet hat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Ja klar. Das Autohaus hat den KV per PDF übersendet, ich habe das dann alles eingefügt und unterzeichnet und als PDF zurück gesandt. Habe allerdings kein dann von dort unterzeichneten Exemplar zurück erhalten, aber der KV wurde ja durch Zahlung und Übergabe letztlich erfüllt, also konkludentes Handeln. Habe nur die Rechnung.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
aber der KV wurde ja durch Zahlung und Übergabe letztlich erfüllt, also konkludentes Handeln.

Stimmt, nur welche Version?

Was, wenn das Autohaus behautptet man habe Dein PDF nie erhalten?
Dann hat man durchaus Beweisnot ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Auf das zurück gesandt PDF habe ich dann die Auftragsbestätigung erhalten mit den Angaben, wohin ich den Kaufpreis zahlen kann.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat:
Also wenn im Vertrag nochmal extra Bezug auf das Inserat genommen wird und dies als Anlage
vorhanden ist, dürfte das Ganze keine zu großen Probleme machen.


Eben nicht, sonst wäre die Vereinbarung ja sowieso mehr oder weniger klar. Die zitierte Rspr. ist anwendbar, wenn im Kaufvertrag keine Rede von dem Inserat ist, siehe OLG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12 (siehe http://autokaufrecht-frankfurt.de/haftung-fuer-angaben-aus-internet-werbung/).

Zitat:
Das Kreuzchen im Scheckheft ohne Stempel oder Sontiges sagt in meinen Augen gar nichts aus.
Das Kreuzchen ist ja nicht im Vertrag vergessen worden. Dort wird es dieses gar nicht geben!?


Nein, aber der Fragesteller schrieb, dass in seinen Unterlagen überhaupt keine Angabe zu einer Anschlussgarantie ist. Und genau darauf wird sich die Gegenseite ja wohl berufen. Die Beweislast für eine Vereinbarung, auf die man sich beruft, trägt man ja selbst.

http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/

-- Editiert am 06.05.2016 07:40

-- Editiert am 06.05.2016 07:41

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Hallo Herr Schilling,


Zitat (von Rechtsanwalt Christian Schilling):
Zitat:Also wenn im Vertrag nochmal extra Bezug auf das Inserat genommen wird und dies als Anlage
vorhanden ist, dürfte das Ganze keine zu großen Probleme machen.

Eben nicht, sonst wäre die Vereinbarung ja sowieso mehr oder weniger klar. Die zitierte Rspr. ist anwendbar, wenn im Kaufvertrag keine Rede von dem Inserat ist, siehe OLG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12
(siehe http://autokaufrecht-frankfurt.de/haftung-fuer-angaben-aus-internet-werbung/).




dass erschließt sich mir nicht ganz. Wenn im Kaufvertrag kein Bezug auf das Inserat genommen wird, sind
Angaben des Inserates Vertragsbestandteil.

In der Urteilsbegründung steht nur, dass eine ausdrückliche Aufnahme in den Kaufvertrag nicht nötig ist.
Aus welchem Grund sollte ein zusätzlicher Hinweis schädlich sein?


Die Laufleistung sei aber Vertragsbestandteil, da diese in der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Verkaufsanzeige ausdrücklich aufgeführt sei; einer ausdrücklichen Aufnahme in den Kaufvertrag habe es daher nicht mehr bedurft.





[quote
Zitat:Das Kreuzchen im Scheckheft ohne Stempel oder Sontiges sagt in meinen Augen gar nichts aus.
Das Kreuzchen ist ja nicht im Vertrag vergessen worden. Dort wird es dieses gar nicht geben!?

Nein, aber der Fragesteller schrieb, dass in seinen Unterlagen überhaupt keine Angabe zu einer Anschlussgarantie ist. Und genau darauf wird sich die Gegenseite ja wohl berufen. Die Beweislast für eine Vereinbarung, auf die man sich beruft, trägt man ja selbst.

1


Die Angaben hat er doch.
Er hat das Inserat. Und dort wird das Fahrzeug mit einer Neuwagen-Anschlussgarantie bis 100.000 km angeboten.




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat:
In der Urteilsbegründung steht nur, dass eine ausdrückliche Aufnahme in den Kaufvertrag nicht nötig ist.
Aus welchem Grund sollte ein zusätzlicher Hinweis schädlich sein?


Wo steht, dass ein zusätzlicher Hinweis schädlich ist? Im Gegenteil, das war wohl ein Missverständnis. Ich meinte es so: Selbst wenn der Kaufvertrag keine Angabe enthält und/oder die Werbung als Anlage nicht Vertragsbestandteil geworden sein sollte, könnte die Werbung auch separat Vertragsbestandteil sein. Es war kein Widerspruch zu Ihren Ausführungen beabsichtigt.

Zitat:
Die Angaben hat er doch.
Er hat das Inserat. Und dort wird das Fahrzeug mit einer Neuwagen-Anschlussgarantie bis 100.000 km angeboten.


Er schrieb, dass im Kaufvertragsformular selbst dazu nichts zu finden sei. Daher ist der Rekurs auf die Werbung ja erforderlich, entweder als Anlage zum Vertrag oder eben separat. Sonst bräuchte ich die Rspr des OLG nicht.

http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Das Autohaus hat mir nun auf meine Nachfrage und Bitte hin die bestehende Anschlussgarantie bis Mai 2020 bestätigt. Problem war, dass beim Ausfüllen des Serviceheftes diese Anschlussgarantie noch nicht bestand und somit dort auch das entsprechende Kreuz nicht gesetzt war. Die Anschlussgarantie wurde erst im Februar 2016 dazu gebucht.

Vielen Dank für alle Beiträge und Meinungen!

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