Hallo..
Meine Tochter bekam heute einen Brief vom Amtsgericht..Einen Mahnbescheid.
Auftraggeber und Prozessbevollmaechtigter sind beides EOS.. Hauptforderung soll ein Dienstleistungvertrag aus dem Jahr 2013 sein.. Zudem Zeitpunkt war sie gerade mal 14 Jahre alt.
Mit Hauptforderung, Zinsen, Verfahrenskosten beläuft sich dies auf 72, 29 Euro.
Antragsteller erklärt, dass der Anspruch auf eine Gegenleistung abhänge , diese aber erbracht sei.
Meiner Tochter ist diesbezüglich nichts bekannt und wüsste auch nicht wo,wie was...
Werden zu meinem Berater gehen und mal nachhacken, was da Sache ist..
-- Editier von go457399-45 am 11.01.2017 21:55
Problem mit Eos
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ich würde vollumfänglich widersprechen. Die Forderung dürfte verjährt sein, es sei denn der Antrag für den Mahnbescheid ging noch im letzten Jahr beim Gericht ein. Dieses Datum sollte oben stehen. Ist die Forderung unbekannt oder bestand keine ausdrückliche Genehmigung deinerseits, ebenfalls widersprechen.
Der Mahnbescheid ist eingegangen am 06.01.17.
Wie gesagt..Uns ist nix bekannt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das Eingangsdatum ist nicht relevant. Auf dem Mahnbescheid müsste oben so etwas stehen wie "aufgrund des hier am X eingegangenen Antrags". Ist X ein Datum von 2017, ist die Forderung verjährt. Ist X ein Datum von 2016, wäre die Forderung noch nicht verjährt, aber schwebend unwirksam, weil zu solchen Verträgen deine Zustimmung als gesetzlicher Vertreter notwendig wäre. Und die wirst du sicherlich nachträglich nicht erteilen, oder?
Ich würde jetzt an deiner Stelle folgendes tun:
Auf dem Widerspruchsformular die Zeile 1 ausfüllen, in Zeile 2 das Häkchen setzen.
In Zeile 6 und 7 deine Angaben zur Person eintragen.
Unterschreiben und per Einwurf-Einschreiben an das ausstellende Gericht zurückschicken.
Falls deine Tochter mittlerweile volljährig ist, muss sie das aber selber machen und die Zeilen 6 und 7 bleiben leer!
Ja..
Auf Grund des hier am 06.01.17 eingegangen ect.
Ok..Danke euch..
Oh, Entschuldigung, ich hab das mit "bei euch" eingegangen verwechselt.
Mit dem Widerspruch ist die Sache ggf. noch nicht vorbei.
Sollte EOS Klage einreichen, würde ich einen Rechtsanwalt nehmen. Wenn der alles richtig macht, muss EOS den bezahlen.
Wenn ein Brief von EOS kommt, du möchtest doch bitte den Widerspruch zurücknehmen, würde ich (schriftlich) antworten:
Ich ziehe den Widerspruch nicht zurück. Im übrigen erhebe ich gegen die von Ihnen gestellte Forderung die Einrede der Verjährung.
Gerne kannst du auch wieder hier im Forum Fragen stellen, wenn etwas unklar ist. Du solltest nur immer die entsprechenden Fristen beachten.
Mit der Verjährungseinrede wäre ich aber vorsichtig, denn man könnte daraus konstruieren, dass man von der Forderung Bescheid wusste.
Der Dienstleistungsvertrag mag aus 2013 sein. Die Fälligkeit begann ggf. erst in 2014.
Nichtdestotrotz -> dem Mahnbescheid unbedingt widersprechen!
Zitat:denn man könnte daraus konstruieren, dass man von der Forderung Bescheid wusste.
Das Wissen um eine Forderung hat 0 Einfluss auf die Verjährung.
Zitat:Der Dienstleistungsvertrag mag aus 2013 sein. Die Fälligkeit begann ggf. erst in 2014.
Das mag sein, wenn es ein Abo o.ä. war. Die Monate aus 2013 wären dann trotzdem verjährt und so zumindest teilweise Verjährung.
Wobei dann wieder der Punkt ist, dass Töchterchen damals noch minderjährig war und je nach aktuellen Alter immer noch wahlweise Eltern oder sie selbst dem Vertragsschluss widersprechen kann.
Wenn zudem der Gläubiger unbekannt ist (und Töchterchen nicht doch was verschweigt), deutet alles zusammen vom Gefühl her auch eher auf eine Personenverwechslung hin. Muss man halt mal sehen. Da EOS sich gerne doof stellt und man nur 14 Tage Zeit hat, ist da sowieso automatisch eher zum Widerspruch zu raten. Bis man EOS dazu bringt, Unterlagen zu übermitteln, sind die 14 Tage längst um.
Vielen Dank für eure Tipps.. Hilfe..
Wir haben den Widerspruch eingelegt und gehen mit dem Schreiben zusätzlich zu einem Anwalt..
Werde mich ggf. bei Unklarheiten ect. gern wieder melde.
Wünsche euch was...
Ein Anwalt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vonnöten. Wenn du dich trotzdem von einem beraten lassen willst, musst du den aber selber bezahlen.
ZitatWir haben den Widerspruch eingelegt :
Nicht vergessen, die Sendungsverfolgung zu beobachten und diese nach Zustellung beim Mahngericht zu sichern, da Sie für die Zustellung selbst verantwortlich sind.
Zitat:und gehen mit dem Schreiben zusätzlich zu einem Anwalt...
Das macht nur dann Sinn, wenn Sie Ihre Rechtschutzversicherung Ihnen eine entsprechende Deckungszusage erteilt hat. Andernfalls müssen Sie die Kosten der Beratung in Höhe von 226,10 € (inkl. MwSt.) selbst tragen (womit es günstiger wäre den Mahnbescheid zu bezahlen).
An einen Rechtsanwalt wenden Sie sich bitte umgehend, wenn Sie eine Klageschrift erhalten sollten.
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