Problem: Zöller, ZPO , 26 Auflage, §704

15. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Sabrina.1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Problem: Zöller, ZPO , 26 Auflage, §704

Guten Tag,
ich wurde gekündigt und habe gegen die Kündigung Klage eingereicht, zwischenzeitlich einen neuen Job angefangen.
Am Tag der Gerichtsverhandlung hat das Gericht festgestellt, das die Kündigung nicht rechtens war und der Arbeitgeber mir bis zum Tag der Verhandlung noch Lohn schuldet.

Im Beschluss wurde festgesetzt das offene Brutto Löhne für August, September und Oktober vom Arbeitgeber ausschliesslich an mich zu zahlen sind.

Bis zur Verhandlung war ich kurz zwei Monate Arbeitslos und habe Geld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Durch den Gerichtsbeschluss ist es zu einer Überzahlung seitens der Bundesagentur für Arbeit an mich gekommen, diese forderten daraufhin Geld für zwei Monate von mir zurück.
Als der ehemalige Arbeitgeber nach 6 Monaten noch kein Geld an mich gezahlt hat, hat die Bundesagentur einen Übergangsanspruch gegen diesen geltend gemacht und sich das überzahlte Geld von ihm geholt.
Das restliche Geld das mir noch zu steht, bekomme ich einfach nicht vom ehemaligen Arbeitgeber.

Daher wollte ich nun die Zwangsvollstreckung beantragen, habe aber leider den vollstreckbaren Gerichtsbeschluss im Original nicht mehr und hatte eine vollstreckbare Kopie beantragt.

Das Arbeitsgericht teilt mir nun auf meine Beantragung mit, es hätte nie einen vollstreckbaren Beschluss geben dürfen, da nicht klar ist welche Summe der ehemalige Arbeitgeber an mich zahlen müsste.
Im Schreiben der Rechtspflegerin beruft diese sich auf auf den Übergangsanspruch der Bundesagentur wie folgt:

quote:
Zöller, ZPO , 26 Auflage, §704 Rdn. 4 und 6
Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen werden, um Rücknahme wird gebeten.

kompletter Brief als Bild:
Schreiben des Arbeitsgerichtes an mich

Das kann ja jetzt wohl nicht sein, oder ?

Ehemaliger Arbeitgeber = mein Schuldner
Bundesagentur = ich Schuldner
Gerichtsbeschluss = Zahlungen nur an mich zu leisten, exakte Auflistung was genau zu zahlen ist

Ehemaliger Arbeitgeber zahlt aber trotzdem einen Teil an die Bundesagentur und daraufhin kann ich den Restbetrag nun nicht mehr vollstrecken und gehe leer aus.

Könnt ihr mir bitte helfen der Rechspflegerin zu erklären das Sie da im Irrtum ist und mir Tipps geben wie ich mein Geld vom ehemaligen Arbeitgeber nun bekommen kann ?

Vielen lieben Dank !


-- Editiert Sabrina.1984 am 15.09.2013 13:46

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22 Antworten
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#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die Rechtspflegerin hat leider recht, indem sie auch auf die Rechtsgrundlage verweist.
Was für Sie zu tun ist,kann leider nur schwer gesagt werden; vielleicht eine Feststellungsklage,um die Höhe der an Sie zu zahlenden Forderung feststellen zu lassen.
Sie können beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten und damit einen Rechtsanwalt konsultieren (10€ Kosten)
Viel Erfolg.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Sie können beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten und damit einen Rechtsanwalt konsultieren (10€ Kosten)

Wäre IMHO das sinnvollste. Ergänzend: Der Rechtspflegerin mitteilen, dass man die Sache mittels Beratungsschein einem Anwalt übergibt. Dass sie bitte ggf. eine Fristverlängerung einräumen möchte, bis sich der Anwalt dazu äußert.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 15.09.2013 19:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Quote
. Dass sie bitte ggf. eine Fristverlängerung einräumen möchte, bis sich der Anwalt dazu äußert.

quote:


Wo soll es denn hier eine Fristeinräumung gegenüber einer welchen Frist geben?





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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Könnt ihr mir bitte helfen der Rechspflegerin zu erklären das Sie da im Irrtum ist und mir Tipps geben wie ich mein Geld vom ehemaligen Arbeitgeber nun bekommen kann ?



Sie ist nicht im Irrtum, sie hat recht.

Ein Titel ist nur vollstreckbar, wenn er einen vollstreckunsgfähigen Inhalt hat. Das scheint hier nicht der Fall zu sein.

Hintergrund ist, daß der Gerichtsvollzieher aus dem Titel erkennen muß, was genau beim Schuldner beizutreiben ist, ohne weitere Nachforschung.

Wird verurteilt 100 EUR zu zahlen = vollstreckbar
Hat das Septembergehalt zu zahlen = nicht vollstreckbar

Da wird dir nichts anderes übrig bleiben, als einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, der jetzige Beschluss scheint jedenfalls nicht vollstreckungsfähig zu sein, das ist eine Sackgasse.

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-- Editiert asap am 15.09.2013 22:22

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Dieter, ich bin mir relativ sicher, dass die Rechtspflegerin in etwa geschrieben hat (sinngemäß) Bitte ziehen Sie zur Vermeidung weiterer Kosten ihren Antrag binnen XX Wochen zurück.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sabrina.1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Eure vielen Antworten.
Die Fragen die hier aufkommen möchte ich kurz beantworten und dann schnell ins Bett :-)

quote:
Hintergrund ist, daß der Gerichtsvollzieher aus dem Titel erkennen muß, was genau beim Schuldner beizutreiben ist, ohne weitere Nachforschung.

Wird verurteilt 100 EUR zu zahlen = vollstreckbar
Hat das Septembergehalt zu zahlen = nicht vollstreckbar

Im Beschluss des Gerichtes stehen genaue Summen:
August 402€ Brutto, September 201€ Brutto , Oktober 201€ Brutto.

Die Rechtspflegerin bemängelt in ihrem Schreiben an mich das der Übergangsanspruch der Bundesagentur eine "unbezifferte" Summe wäre und beruft sich daraufhin auf Zöller, ZPO , 26 Auflage, §704.

Vorgelegt habe ich folgende Unterlagen:
-Kopie Beschluss Arbeitsgericht mit exakter Auflistung in Euro was nur an mich zu bezahlen ist und warum.
-Kopie der drei Lohnabrechnungen (da im Beschluss Brutto Löhne stehen)
-Kopie Übergangsanspruch der Bundesagentur mit exakter Forderungssume.
-Kopie Zahlungseingang bei der Bundesagentur über Begleichung der vollen Forderung.

Dazu dann eine Endrechnung von mir:
-Summe Nettolohn insgesamt offen
-Minus Übergangsanspruch Bundesagentur
Ergebniss: noch offene zu vollstreckende Endsumme

Wieso also, schreibt die Rechtspflegerin das es nie möglich gewesen wäre, die Summe die mir geschuldet wird zu berechnen ?

Eigentlich sollte es doch laut Gericht so ablaufen:
Ehemaliger Arbeitgeber zahlt an mich noch Lohn für drei Monate in Höhe von 804€ Brutto, dieser erstellt Lohnabrechnung, zahlt mir Nettolohn, Bundesagentur meldet sich bei mir wegen Überzahlung, ich bezahle diese und fertig.

Nur weil der ehemalige Arbeitgeber einfach nicht bezahlt, hat mir die Bundesagentur angeboten sich das Geld das denen noch von mir zusteht, direkt zu holen.


quote:
Dieter, ich bin mir relativ sicher, dass die Rechtspflegerin in etwa geschrieben hat (sinngemäß) Bitte ziehen Sie zur Vermeidung weiterer Kosten ihren Antrag binnen XX Wochen zurück.

Nein davon steht da nichts, nur das ich den Antrag zurück nehmen soll.
Hier noch mal der Brief der Rechtspflegerin:


Ich denke diese hat sich den eigentlichen Beschluss gar nicht angesehen und urteilt nun nach dem Hinweis das sich die Bundesagentur einen Teil des Geldes vom Schuldner geholt hat.
Der Umstand das ich Überzahlt worden bin, hat sich auch erst nach dem Urteil herausgestellt und konnte vom Richter gar nicht berücksichtigt werden.

Vielleicht sieht es mit diesen weiteren Informationen von mir nun ganz anders aus ?

Ich wünsche Euch eine gute Nacht oder besser, einen guten Morgen :-)

-- Editiert Sabrina.1984 am 16.09.2013 02:18

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Dieter, ich bin mir relativ sicher, dass die Rechtspflegerin in etwa geschrieben hat (sinngemäß) Bitte ziehen Sie zur Vermeidung weiterer Kosten ihren Antrag binnen XX Wochen zurück.

Nein davon steht da nichts, nur das ich den Antrag zurück nehmen soll.

Wie immer reine Spekulation und Gedankenspiele; leider

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke diese hat sich den eigentlichen Beschluss gar nicht angesehen und urteilt nun nach dem Hinweis das sich die Bundesagentur einen Teil des Geldes vom Schuldner geholt hat. <hr size=1 noshade>



Doch, hat sie sehr wohl:

Sie hat auf Ziffer 3 des Beschluß verwiesen, wonach alle genannten Beträge unter dem Vorbehalt des unbezifferten (!) Forderungsübergangs nach § 115 SGB X stehen.

Das führt dazu, daß der Titel insoweit keinen vollkstreckungsfähigen Inhalt hat, sie darf dir die (unbezifferte) Klausel nicht erteilen.

Das ist also der falsche Weg, Sackgasse, dir wird also, falls der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt, nichts anderes übrig bleiben, als einen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu beantragen.

Du solltest erst mal abrechnen und das Rest-Geld beim Arbeitgeber mit Fristsetzung einfordern und die Klage androhen. Dann wird man sehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sabrina.1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie hat auf Ziffer 3 des Beschluß verwiesen, wonach alle genannten Beträge unter dem Vorbehalt des unbezifferten (!) Forderungsübergangs nach § 115 SGB X stehen. <hr size=1 noshade>


Oh, der Beschluss war gemeint.
Da in meinem Antrag der dritte Punkt das Geld der Bundesagentur war, habe ich ich gedacht dieses wäre damit gemeint.

quote:<hr size=1 noshade>Du solltest erst mal abrechnen und das Rest-Geld beim Arbeitgeber mit Fristsetzung einfordern und die Klage androhen. Dann wird man sehen. <hr size=1 noshade>

Das habe ich gemacht und versuche ich seit März diesen Jahres, erfolglos, bis auf den Hinweis "Klage".
Der antwortet weder auf Schreiben noch zahlt er.

quote:<hr size=1 noshade>dir wird also, falls der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt, nichts anderes übrig bleiben, als einen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu beantragen. <hr size=1 noshade>


Das geht über einen Mahnbescheid ?
Den genau das habe ich ja beim Arbeitsgericht beantragt.
Ich habe nach der Verhandlung vom Gericht eine vollstreckbare Ausführung des Gerichtsbeschlusses bekommen.
Kann diese aber nicht mehr finden und habe eine vollstreckbare Kopie beim Arbeitsgericht beantragt.

Ich werde mich da nun auf die Suche in Google nach "Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt" begeben.

Danke für den Hinweis!

Dachte schon nun kann ich auf das Geld verzichten.


-- Editiert Sabrina.1984 am 16.09.2013 12:26

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dachte schon nun kann ich auf das Geld verzichten. <hr size=1 noshade>



Nein, weshalb denn.

Ein (weiteres) Mahnverfahren wäre aber unzulässig, dem Grund nach hast du ja bereits bestandskräftig "gewonnen".

Das dürfte ein Fall des § 726 ZPO sein, die öffentliche Urkunde wäre der Bescheid der Bundesanstalt (Original oder beglaubigt).

Ich würde einfach mal bei der Rechtspflegerin anrufen und fragen, wie sie es denn nun gerne hätte. Ich rate mal, daß sie diesen Fall sowieso schon mit "ihrem" Richter besprochen hat.

Stichwort: Titelergänzende Klausel.


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#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@asap
[Hat das Septembergehalt zu zahlen = nicht vollstreckbar]

[Ein Zahlungsanspruch ist dann bestimmt genug, wenn er sich betragsmäßig ohne weiteres errechnen läßt.]

Ist darin nicht ein Widerspruch zu erkennen?

Zur qualifizierten-titelergänzenden- Klausel;

[Das dürfte ein Fall des § 726 ZPO sein, die öffentliche Urkunde wäre der Bescheid der Bundesanstalt (Original oder beglaubigt).]

Ist hier in diesem Fall von einer im Urteil erforderlichen aufschiebenden Bedingung auszugehen, bei deren Eintritt die Erteilung der Klausel möglich ist?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sabrina.1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort asap,
ich konnte gestern leider nicht mehr antworten, da ich Doppeldienst hatte und dann ins Bett gefallen bin.

Wärst Du bitte so lieb mir Deinen Gedankengang etwas näher zu erklären ?
Ich verstehe nicht ganz wo nach ich die Rechtspflegerin fragen soll.

Meinst Du das die Rechtspflegerin sich aussuchen soll, welchen der zwei Punkte bei §726 ZPO nun zu berücksichtigen ist ?

Die Erläuterung zu deinem Stichwort verstehe ich auch nicht.
Rechtslexikon: Titelergänzende Klausel

Vielen Dank !


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meinst Du das die Rechtspflegerin sich aussuchen soll, welchen der zwei Punkte bei §726 ZPO nun zu berücksichtigen ist ? <hr size=1 noshade>



Es geht ja nur darum, wie du den Antrag formulieren sollst und wselche konkreten Nachweise sie in welcher Form gerne hätte (um ihr keine unnötige Arbeit zu machen).

Noch mal klagen kannst du nicht, dein Anspruch ist grundsätzlich Bestandskräftig entschieden, eine "doppelte" Klage wäre unzulässig.

Der "alte" Titel ist jetzt falsch, der Anspruch ist zum Teil auf die BA übergegangen und auch getilgt.

Die neue, titelergänzende Vollstreckungsklausel muss dem angepasst, auf den noch offenen Betrag reduziert werden, das ist ein reines Rechenexempel.

"Höhe einer im Titel berechenbar festgestellten Schuld wird durch künftige Tatsache bestimmt"

Das ist eben "Rechtspflegerkram". Ich bin foh, daß ich damit sonst nichts zu tun habe. Jetzt frag sie einfach mal, sie macht das jeden Tag. Du willst ihr schliesslich nicht unnötig Arbeit machen.

Wenn sie mauert fragst du hier noch mal nach.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sabrina.1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke schön asap, nun verstehe ich das :-)
Habe gerade dort angerufen, leider ist die Rechtspflegerin erst ab morgen Vormittag wieder zu erreichen.
Werde dann berichten, was sie gesagt hat.

Ich kenne mich damit ja nun mal gar nicht aus, aber es wäre schön gewesen wenn die Rechtspflegerin dann auch direkt geschrieben hätte, was sie braucht um einen neuen rechtsgültigen Titel ausstellen zu könne.

Bin auf jedenfall sehr gespannt, den alle Unterlagen die mir vorliegen, hatte ich ja bereits mitgeschickt.
Es scheint also an mir gelegen zu haben, wie ich den Antrag formuliert habe.

Schön das es ein Forum mit seinen Usern wie dieses gibt !

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es scheint also an mir gelegen zu haben, wie ich den Antrag formuliert habe. <hr size=1 noshade>



Nein, ich glaube nicht.

Ich bin gerade über dieses BGH-Urteil geholpert, siehe Rdnr. 29 ff.:

BGH

Danach muss aus dem Titel heraus der exakte Zahlbetrag zumindest errechenbar sein.

"Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind , oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45 , 46 m. N.)."

Da wirst du die Rechtspflegerin nicht umstimmen können, die hat wohl schlicht 100% Recht. Mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren kommst du da sicher nicht weiter.

Das mit der titelergänzenden Klausel funktioniert dann auch nicht, ich nehme Alles zurück.

Bleibt - leider - nur eine Lösung: Neues Mahnverfahren, neue Klage unter Berücksichtigung des teilweisen Übergangs der Forderung auf die BA.

Die Rechtskraft des "alten" Beschluß steht dem nicht entgegen, wenn er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. In dem Fall ist das "doppelte" Mahn-/Klageverfahren zulässig.

In dem Sinne müsste dich eigentlich auch die Rechtspflegerin "beraten". Das darf sie zwar nicht, aber auf sachdienliche Anträge kann sie schon hinwirken.

Also zurück auf Los und noch mal von vorn. Irgendwo her muss die Überlastung der Justiz ja kommen.

-- Editiert asap am 17.09.2013 23:08

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


{Also zurück auf Los und noch mal von vorn. Irgendwo her muss die Überlastung der Justiz ja kommen.)


Auf das richtige "Los" hätte die TE auf meinen Anfangsbeitrag reagieren können:
Ich glaube nicht, daß sie den gelesen oder nichternst genommen hat.
Die Rechtspflegerin hat leider recht, indem sie auch auf die Rechtsgrundlage verweist.
Was für Sie zu tun ist,kann leider nur schwer gesagt werden; vielleicht eine Feststellungsklage,um die Höhe der an Sie zu zahlenden Forderung feststellen zu lassen.
Sie können beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten und damit einen Rechtsanwalt konsultieren (10€ Kosten)
Viel Erfolg.


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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> vielleicht eine Feststellungsklage,um die Höhe der an Sie zu zahlenden Forderung feststellen zu lassen. <hr size=1 noshade>



Das hatte ich auch überlegt, geht aber wohl auch nicht.

Die Titelergänzung "heilt" nicht die mangelnde Bestimmheit des Titels, das kann sie nicht heilen. Der exakte Zahlbetrag muss unmittelbar aus dem Titel errechenbar sein.

Die Feststellungsklage soll dem materiellen Grund zur Rechtskraft verhelfen, meistens der Deliktshaftung wegen § 174 II InsO . Die titulierte Forderung an sich bleibt der Höhe nach aber wie sie ist.

Wenn die Höhe nicht ausreichend bestimmt ist, bleibt wohl nur ein weiteres Mahn-/Klageverfahren mit nachjustierter, bestimmter Forderung.

Immerhin, die materielle Rechtskraft der nicht vollstreckungsfähigen Entscheidung steht dem nicht entgegen, sonst wäre tatsächlich das Geld tatsächlich verloren.

Da das Problem hier gar nicht so selten vorkommen dürfte, stellt sich vor allem die Frage: Wie muss tenoriert werden, um das zu vermeiden? Das sollten sich die Arbeitsgerichte im eigenen Interesse überlegen, um sinnlose Probleme zu vermeiden.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


Bundesgerichtshof
ZPO § 256 Abs.

Negative Festllungsklage

Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.

BGH, Urteil vom 6. 6. 2012 - VIII ZR 198/11 ; OLG Koblenz (Lexetius.com/2012,2534)

Mit asap bin ich ziemlich einig, daß eine Feststellungsklage hier nicht in Frage kommen kann.
Der Schuldner verweigert die Zahlung der Forderung unter Angabe von Gründen.
Ob das zitierte Urteil des BGH dafür maßgeblich ist, dafür fehlt hier der genaue Sachverhalt.
Ich habe jetzt als Laie mehr als genug von der Juristerei in diesem Falle.




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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mal eine Frage an die TE aus Praktikersicht:

Kann es sein, dass durch den angesprochenen Beschluss des Arbeitsgerichts ein Vergleich festgestellt wurde?

Für mich hört sich nämlich der Wortlaut des hier problematischen Passus ganz nach einer üblichen Vergleichsvereinbarung an, wenn man sich im Kündigungsschutzprozess befindet und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung des Lohnes mit im Vergleich aufgenommen wird.

Ist dies so, dann bleibt wohl nur eine Klage auf Zahlung und als Rechtsgrund der geschlossene Vergleich.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für mich hört sich nämlich der Wortlaut des hier problematischen Passus ganz nach einer üblichen Vergleichsvereinbarung an, ... <hr size=1 noshade>



Ja, das macht Sinn.

Ich knoble ja immer noch an der Frage: Wie lässt sich das vermeiden, wie hätte man besser formulieren müssen?

Für den Vergleichsfall hat der BGH im o.g. XII ZR 94/03 einen Tip gegeben, wie man das vermeiden kann:

"c) Die Vollstreckungsfähigkeit eines auf einem Anwaltsvergleich beruhenden und mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel verbundenen Titels ist nach alledem nur dann gewahrt, wenn sich aus ihm mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Schuldner sich ohne Einschränkung der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe des bezifferten Betrages unterwirft und die Anrechnungsklausel lediglich einen (deklaratorischen) Vorbehalt darstellt, den Einwand der Erfüllung gegebenenfalls mit einer späteren Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

39
Eine solche - auch für das Vollstreckungsorgan hinlänglich deutliche - Klarstellung lässt sich beispielsweise dadurch erreichen, dass zunächst nur der Betrag beziffert wird, über den der Titel errichtet wird, gefolgt von der Erklärung des Schuldners, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung daraus zu unterwerfen. "

Also 1. der titulierte Anspruch, 2. die Unterwerfung und erst danach 3. die unbezifferte Anrechnungsklausel.

Da haben also alle Beteilgten (Juristen) hier im Fall geschlafen, der Beklagtenvertreter vielleicht nicht ganz unabsichtlich.

Das könnte man der Rechtspflegerin und "ihrem" Richter tatsächlich mal sagen, damit das künftig besser formuliert wird. Da leiden sie ja schliesslich selber darunter.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

[Werde dann berichten, was sie gesagt hat]
[Mal eine Frage an die TE aus Praktikersicht:[

Kein Bericht; Frage nicht beantwortet
Hat die Rechtspflegerin die TE von der Gesetzmässigkeit ihrer Entscheidung endlich überzeugen können?


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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sabrina.1984
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,
es hat einige Zeit gedauert, aber nun ist die Sache geklärt und ich wollte hier wie versprochen Rückmeldung geben.

Ich habe eine Anwältin beauftragt, diese hat das Arbeitsgericht angeschrieben und der Rechspflegerin erklärt das ich sehr wohl eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu bekommen habe.
Insbesondere unter Berufung auf den von der Rechtspflegerin bemängelten Punkt 3, das die Summe sher wohl durch den Titel zu bestimmen ist.

Kurioserweise hatte die Rechtspflegerin dann auf ein mal keine Einwände mehr und die vollstreckbare Ausfertigung flatterte ins Haus.

Der Schuldner hat mittlerweile, nach 4 Jahren, dann auch endlich alles bezahlt.

Bedauerlich das man hier erst zu einem Anwalt gehen muss, da die Rechtspflegerin hier ja eindeutig falsch lag.
Aber wie sagt man, Ende gut alles gut.

Bedanke mich noch abschliessend für Eure Hilfe und den Mut !

0x Hilfreiche Antwort

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