Probezeitkündigung verlängerte Frist

28. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)
Probezeitkündigung verlängerte Frist

Hallo,

Ist es rechtlich möglich, im sechsten Monat der Probezeit mit drei Monaten Frist (9 Monate in Summe) zu kündigen? Gibt's Alternativen, um eine verlängerte Probezeit zu gestalten?

Vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Ist es rechtlich möglich, im sechsten Monat der Probezeit mit drei Monaten Frist (9 Monate in Summe) zu kündigen?

Ja, auch mit einem halben Jahr Frist. Die 14 Tage K-Frist in der Probezeit sind ja Minimum; wesentlicher ist aber, dass in der Probezeit - und das wäre noch deren letzter Tag - ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.

/// Gibt's Alternativen, um eine verlängerte Probezeit zu gestalten?

Die Probezeit als Zeit mit 14-tägiger K-Frist und ohne Angabe von Gründen ist auf ein halbes Jahr beschränkt. Eine andere Lösung bei AN, deren man sich noch nicht sicher ist und die noch eine Chance bekommen sollen, kann sein, zum Ende der Probezeit tatsächlich zu kündigen und einen befristeten AV anzubieten, z.B. für ein Jahr. Wenn es schief geht, muss man dann nicht kündigen.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Eine andere Lösung bei AN, deren man sich noch nicht sicher ist und die noch eine Chance bekommen sollen, kann sein, zum Ende der Probezeit tatsächlich zu kündigen und einen befristeten AV anzubieten, z.B. für ein Jahr.


Dann braucht man aber einen Sachgrund. Und der dürfte in den meisten Fällen nicht vorliegen. Ein AG der soetwas macht, war entweder gar nicht oder aber schlecht beraten (oder geht das Risiko bewusst ein).

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Genau: Befristung zum Zwecke der Erprobung.
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/08/15/drum-pruefe-wer-sich-ewig-bindet-wirksame-befristung-zum-zwecke-der-erprobung/

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@blaubär+

Lesen Sie sich die Links eigentlich durch, bevor Sie diese zur Unterstützung Ihrer These posten? Irgendwie sieht es nicht danach aus. Sonst hätten Sie eigentlich bemerken müssen, dass dort so einiges steht, was erfüllt sein muss, damit nach einem bereits begonnenen Arbeitsverhältnis nochmal eine Befristung zur Erprobung wirksam vereinbart werden kann. Wie bereits erwähnt, wird dies in den meisten Fällen nicht der Fall sein.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Wie bereits erwähnt, wird dies in den meisten Fällen nicht der Fall sein.

Aber in diesem vielleicht doch. Und ich habe den Beitrag gelesen.
Der Punkt ist doch, dass sivon nach weiteren Ideen fragt - prüfen muss er natürlich, ob es dann passt.

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#6
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen,

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Und was passiert mit der AN-Kündigungsfrist? In der Probezeit 6 Monate 14 Tage, danach wären es eigentlich 3 Monate geworden.

Danke!
Sivon

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen,

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Und was passiert mit der AN-Kündigungsfrist? In der Probezeit 6 Monate 14 Tage, danach wären es eigentlich 3 Monate geworden.

Danke!
Sivon

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Und was passiert mit der AN-Kündigungsfrist? In der Probezeit 6 Monate 14 Tage, danach wären es eigentlich 3 Monate geworden.


Die bleibt so wie vereinbart.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)

Also tatsächlich drei Monate?

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