Probezeit und die Anrechnung eines Arbeitsverhältnisses vor einer Lehrzeit

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Allgemeines zur Probezeit

Oft beginnen die Arbeitsverhältnisse mit einer Probezeit. Diese ist dazu gedacht, dass sich der Arbeitgeber darüber ein Bild verschaffen soll, ob der Arbeitnehmer für die Aufgaben geeignet ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 entschieden, dass die Arbeitszeit, die einem Ausbildungsarbeitsverhältnis voranging, nicht auf die Probezeit angerechnet wird. ( Az 6 AZR 127/04; vgl. Pressemitteilung 94/04)

Die Probezeit ist die erste Zeit eines Arbeitsverhältnisses. Man muss grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden: das befristete Probearbeitsverhältnis und das unbefristete Arbeitsverhältnis mit Probezeit. In diesem Beitrag wird vom letzteren Fall gesprochen, nämlich von einem Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer, in dem innerhalb der Probezeit mit kürzeren Fristen gekündigt werden kann.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
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Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Die Probezeit muss grundsätzlich vereinbart werden. Für das Berufsausbildungsverhältnis ist sie zwingend vorgeschrieben und beträgt mindestens einen Monat und maximal vier Monate (§ 20 Berufsausbildungsgesetz, kurz: BBiG).

Kündigung während der Probezeit

  1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Frist ordentlich gekündigt werden. Bei einer Probezeit von (höchstens) sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Es können aber auch kürzer oder längere Fristen in einem Tarifvertrag vereinbart werden (§ 622 Abs. 4). In einem Einzelvertrag können die Fristen nur verlängert werden (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 622 Rn. 19, 64. Auflage)

    Sollte die Probezeit ausnahmsweise länger als sechs Monate dauern, so gilt nach Ablauf des sechsten Monats die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, d.h. das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Monaten zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.

    Die verkürzte Kündigungsfrist gilt bis zum Ablauf des letzten Tages der Probezeit. Daher kann das Arbeitsverhältnis (theoretisch) nach Ablauf der Probezeit enden.

  2. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer (ordentlichen) Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 und 3 BBiG).

    Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auszubildende kann aber mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich einer anderen Ausbildung zuwenden will (vgl. § 15 Abs. 2 BBiG).
    Es besteht für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.12.2004

  1. Sachverhalt der Entscheidung

    Der Kläger hatte für die Zeit vom 18. - 31. Oktober 2002 einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung eingefordert. Er war in einem Einzelhandelsunternehmen als Hilfskraft beschäftigt. Daran anschließend begann er vom 15. August 2002 bei dem Unternehmen eine Berufsausbildung. In dem Ausbildungsvertrag war eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Am 17. Oktober 2002 kündigte das Unternehmen das Ausbildungsverhältnis fristlos.

    Der Kläger vertrat die Auffassung, dass zumindest die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs.3 BGB eingehalten werden müssen. Er habe daher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung.

    Seine hierauf gerichtete Zahlungsklage hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

  2. Begründung

    Das BAG wies die Klage ab, weil das Arbeitverhältnis durch Kündigung vom 17. Oktober 2002 beendet wurde.

    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gelte auch, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließe.

    Auch wenn die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die maximale Probezeit von drei Monaten vereinbart haben, dann sei die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen. Dies solle auch dann nicht gelten, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) müsse damit bei einer Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden.

    Das BAG bestätigte damit eine Entscheidung des LAG Baden–Würtemberg vom 21.01.2004.

Fazit

Letztlich bedeutet die Entscheidung des BAG, dass derjenige, der vor dem Ausbildungsverhältnis in dem gleichen Betrieb gearbeitet hat, nicht besser gestellt wird, als jeder (neue) Auszubildende.

Außerdem wird mit der Entscheidung deutlich, dass das BAG zwischen einem normalen Arbeitsverhältnis (mit Probezeit) und einem Ausbildungsverhältnis (mit Probezeit) rechtlich trennt. Während ein „normales" Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden kann (vgl. § 622 Abs. 3 BGB), kann ein Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit unmittelbar gekündigt werden. Ob dies – gerade im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit eines Lehrlings – gerechtfertigt ist, mag dahin gestellt sein.


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Mit freundlichen Grüße
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