Probezeit und Kündigungsschutz zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses

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Nicht selten wird im Rahmen von Verhandlungen über eine Probezeit nicht berücksichtigt, dass der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer im ersten halben Jahr ohnehin noch nicht greift

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird üblicherweise eine Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Diese kann maximal sechs Monate betragen. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Die Vereinbarung einer längeren Frist im Arbeitsvertrag ist möglich, eine kürzere kann dagegen nur durch Tarifvertrag vereinbart werden.

Die Probezeit kann unabhängig von der Komplexität oder Einfachheit der Tätigkeit gänzlich ausgeschöpft werden (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07). Im Anschluss an diese gelten dann in der Regel aber längere Kündigungsfristen.

Sofern im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit als die gesetzlich vorgeschriebene von sechs Wochen, so ist eine solche Vereinbarung zwar nicht unwirksam, allerdings gelten nach Ablauf der Zeit normalen Kündigungsfristen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine verkürzte Probezeit auch nach deren Ablauf innerhalb der ersten sechs Monate noch auf die maximale Dauer von sechs Monaten zu verlängern.

Zudem kann auch das Arbeitsverhältnis zur Probe bereits befristet werden. Es endet in diesem Fall mit dem Ablauf der Probezeit.

Davon abzugrenzen ist jedoch die Wartezeit von sechs Monaten auf den Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Diese Wartezeit, die vertraglich auch nicht verlängert werden kann, gilt unabhängig vom Bestehen und der Dauer einer Probezeit.

Daraus ergibt sich, dass es für Arbeitgeber in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate relativ problemlos möglich ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu kündigen.

Unabhängig davon gelten besondere Kündigungsschutzregeln, beispielsweise für Schwangere auch bereits während der Probezeit.

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