Probezeit, Kündigung und Abfindungsanspruch
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Probezeit, Arbeitsrecht, Betriebsrat, AbfindungWas Arbeitnehmer über Beendigung des Arbeitsvertrags in der Probezeit wissen sollten
Es passiert häufig, dass Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt werden.
Probezeit gilt meist für sechs Monate
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten Probezeit begründet zunächst ein ganz normales unbefristetes Arbeitsverhältnis, das nach der Probezeit nicht noch einmal extra verlängert werden muss.
seit 2010
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: http://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Die Probezeit wird in der Regel für 6 Monate vereinbart, da erst nach diesem Zeitraum das Kündigungsschutzgesetz gilt (bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern in Vollzeit). Die Vereinbarung einer Verkürzung ist allerdings möglich, eine Verlängerung nur unter bestimmten Sachgründen, wenn zum Beispiel die Art der Tätigkeit, eine längere Probezeit gebietet.
Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugegangen sein
Möchte der Arbeitgeber noch in der Probezeit kündigen, muss diese dem Arbeitnehmer schriftlich bis zum letzten Tag der Probezeit zugehen, da diese sonst verspätet und nicht wirksam ist.
Arbeitgeber kann während der Probezeit ohne Grund kündigen
Darüber hinaus braucht der Arbeitgeber allerdings keinen Kündigungsgrund zu nennen. Die Kündigung kann jedoch treuwidrig sein. Das ist z.B. der Fall, wenn sie willkürlich erfolgt. Meist ist dies dem Arbeitgeber aber nur schwer nachzuweisen. Es reicht aus, wenn er vorträgt, das Vertrauensverhältnis sei nicht zustande gekommen.
Allerdings ist vor einer solchen Kündigung ebenfalls (soweit vorhanden) der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam und es könnte dagegen geklagt werden.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung während Probzeit
Einen Abfindungsanspruch hat der Arbeitnehmer allerdings nicht. Dieser wird meist auch nur dann fällig, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird und sich der Arbeitgeber "freikauft", um ein eventuell für ihn abschlägiges Urteil zu vermeiden.
Bei Kündigungen außerhalb der Probezeit ist das ein häufiger Beendigungsgrund von Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.
Es empfiehlt sich dennoch, jede Kündigung auch in der Probezeit gut zu prüfen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt