Privatverkauf Ebay Auktion - Abmahnung möglich?

23. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Lars555
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)
Privatverkauf Ebay Auktion - Abmahnung möglich?

Hallo zusammen!


Folgender fiktiver Fall:


Herr Muster verkauft über seinen privaten Ebayaccount Waren und deklariert die Angebot auch als "Privatverkauf".

Art der Waren: Verbrauchsmaterialien für Drucker/Kopierer

Alter der Waren: zwischen 6 und 18 Jahren

Herkunft der Waren:

ursprünglich neu aus dem Fachhandel sowie von Privatpersonen gekauft.

Nutzungszweck der Waren:


Herr Muster hat die Verbrauchsmaterialien in dem o.g. Zeitraum für seine selbst genutzen Drucker/Kopierer/Fax erworben, gelagert und nur teilweise verbraucht, sodass der Überhang enstanden ist.

Zur Erläuterung:

Herr Muster hat in den letzten 20 Jahren verschiedene Drucker/Kopierer/Faxgeräte privat im Einsatz gehabt, jedes genutzte Gerät mit 2-3 Ersatzverbrauchsmaterialien lagernd versorgt und nicht alle verbraucht. Bei jeder Neuanschaffung eines Druckers/Kopierers ist er so verfahren. So hat sich in seinem Keller ein Bestand von ca. 30-35 einzelne Verbrauchsmaterialien angesammelt.

Seit einem Jahr versucht Herr Muster diese nicht mehr benötigten Waren auf Ebay zu verkaufen. Der Verkauf erweist sich aber aufgrund des Alters als schleppend bzw. nur in geringen Stückzahlen erfolgreich.

Somit stellt Herr Muster immer wieder die gleichen Waren ein, da diese ja nicht bzw. teilweise verkauft wurden.

Anzahl und Umsatz der erfolgreichen Auktionen:

Anzahl: 18 Verkäufe innerhalb 12 Monaten. Monatlich teilweise 0 erfolgreiche, max. 3 erfolgreiche Verkäufe.

Umsätze: 1500 Euro innerhalb 12 Monate

Es ist fakt und per Kaufbeleg/Rechnung nachweisbar, dass Herr Muster ursprünglich weitaus mehr für den Einkauf der Verbrauchsmaterialien investiert hat wie die derzeitigen Erlöse des Altbestandes erbringen.

Kann Herrn Muster nun gewerblicher Handel unterstellt und mit der dazugehörigen Unterlassungserklärung durch eine Anwaltskanzlei (in Vertretung eines Händlers) der weitere Verkauf seines Altbestandes als Privatverkäufer untersagt werden?

Sind die nachfolgenden Zahlen im fiktiven Fall/einer Abmahnung realistisch?:

Bezifferter Streitwert durch die Anwaltskanzlei: 28.000 Euro
Kosten für eine außergerichtliche Einigung/Unterlassunserklärung: 1300 Euro
Fristsetzung für die Rücksendung der Unterlassunserklärung: 4 Tage - eine Fristverlängerung wird ausdrücklich nicht eingeräumt.

Folgende Fragen zum Abschluß:

1.) Ist die sehr kurze Fristsetzung von 4 Tagen rechtsgültig?

2.) Welche Möglichkeiten stünden Herr Muster zur Verfügung, um fristgerecht auf die Abmahnung reagieren zu können, sofern er die UE nicht unterzeichnet.


Es grüßt

Lars [/b]

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-- Editiert Lars555 am 23.04.2013 13:25

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Kann Herrn Muster nun gewerblicher Handel unterstellt und mit der dazugehörigen Unterlassungserklärung durch eine Anwaltskanzlei (in Vertretung eines Händlers) der weitere Verkauf seines Altbestandes als Privatverkäufer untersagt werden?


"Unterstellt" im Sinne von "behauptet" ja, aber das kann er ja offenbar entkräften.

Die reine Anzahl ist jedenfalls kein Kriterium, es kommt immer auf den Einzelfall an.

quote:
Ist die sehr kurze Fristsetzung von 4 Tagen rechtsgültig?


Sie ist sogar de facto vorgeschrieben, denn wenn der (mutmaßlich) Verletzte dem (mutmaßlichen) Rechtsverletzer zu viel Zeit einräumt, würde ein Antrag auf einstweilige Verfügung schon deswegen abgewiesen werden, weil sein eigenes Verhalten gegen die behauptete Dringlichkeit sprechen würde.

quote:
Welche Möglichkeiten stünden Herr Muster zur Verfügung, um fristgerecht auf die Abmahnung reagieren zu können, sofern er die UE nicht unterzeichnet.


Gar keine. Entweder er gibt eine UE ab (ggfs. mit anwaltlicher Hilfe) oder nicht.
Gibt er keine ab, *kann* die Gegenseite Antrag auf EV stellen, egal was man denen schreibt.

Man kann natürlich darauf hinweisen, daß rechtliche Schritte sinnfrei sind, weil man nicht gewerblich handelt, sondern nur private Restbestände verkauft. Ob das die Gegenseite zufriedenstellt, kann allerdings nicht vorhergesagt werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Kann Herrn Muster nun gewerblicher Handel unterstellt und mit der dazugehörigen Unterlassungserklärung durch eine Anwaltskanzlei (in Vertretung eines Händlers) der weitere Verkauf seines Altbestandes als Privatverkäufer untersagt werden?

Ja, das ist ja Sinn und Zweck der Abmahnung.



Sind die nachfolgenden Zahlen im fiktiven Fall/einer Abmahnung realistisch?:
Das ist am unteren Ende der Skala angesiedelt, Streitwerte im gewerblichen Bereich sind durchaus bei 25.000-100.000 EUR angesiedelt.



1.) Ist die sehr kurze Fristsetzung von 4 Tagen rechtsgültig?
Ja.



2.) Welche Möglichkeiten stünden Herr Muster zur Verfügung, um fristgerecht auf die Abmahnung reagieren zu können,
a) Anwalt einschalten der eine Antwort verfasst (kostet Geld)
b) das obengenannte dem Abmahner schreiben (für Laien gefährlich)
c) den Einzeiler von JuBiPe dem Abmahner schreiben
d) nichts tun und abwarten (kann problematisch werden)





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lars555
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Abend!

Vielen Dank für eure Antworten.

Auch ich teile eure Ansichten und würde in dem fiktiven Fall zur Unterzeichnung der UE tendieren, die Gebühren begleichen und die Restbestände von H. Muster entsorgen lassen.

Meiner Meinung nach würde H. Muster den Rechtsstreit verlieren, da die Stückzahlen über 12 Monate bereits ein gewerbliches Handeln bestätigen.

Hier ist es nicht ausschlaggebend, dass H. Muster seinen privaten Bestand veräußern würde.

So seltsam es für einen Privatverkäufer auch klingen mag, H. Muster hätte vor seinem Verkauf der Waren ein Gewerbe mit all seinen Verpflichtungen wie Impressum, Rücknahme etc. anmelden müssen, um seinen privaten Bestand veräußern zu können.

Lars

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
würde in dem fiktiven Fall zur Unterzeichnung der UE tendieren

Diese sollte eventuell modifiziert werden, da diese stets im Interesse des Abmahners formuliert sin und oftmals zu weitreichend sind.



quote:
18 Verkäufe innerhalb 12 Monaten.

Schwierig zu entscheiden.
Ich persönlich sähe gewisse Chancen, aber es ist eindeutig risikobehaftet.



Wäre der Fall echt, würde ich vor endgültiger Entscheidung Google und Abmahnseiten bemühen um heraus zu finden ob Abmahner/Anwalt klagen bzw. wie weit sie im allgemeinen gehen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Meiner Meinung nach würde H. Muster den Rechtsstreit verlieren, da die Stückzahlen über 12 Monate bereits ein gewerbliches Handeln bestätigen.


Das ist natürlich grober Unfug; Stückzahlen alleine belegen kein gewerbliches Handeln, sie können nur ein Indiz, aber kein hinreichendes Kriterium darstellen.

Wenn ich die Briefmarkensammlung meines Opas in Einzelstücken (20.000 Stück) über 1 Jahr hinweg verkaufe, handle ich nicht gewerblich.

quote:
Hier ist es nicht ausschlaggebend, dass H. Muster seinen privaten Bestand veräußern würde.


Selbstverständlich ist es das. Die Veräußerung privaten Bestandes kann schon begrifflich nicht "gewerblich" sein. Du verwechselst das möglicherweise mit "geschäftsmäßig", kann das sein?

quote:
So seltsam es für einen Privatverkäufer auch klingen mag, H. Muster hätte vor seinem Verkauf der Waren ein Gewerbe mit all seinen Verpflichtungen wie Impressum, Rücknahme etc. anmelden müssen, um seinen privaten Bestand veräußern zu können.


Das klingt nicht nur seltsam, das ist, sorry, völliger Unfug.
Worauf basiert deine völlig absurde Rechtsmeinung?

-- Editiert JuBiPe am 24.04.2013 11:40

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lars555
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo JuBiPe,


die basiert auf Recherchen/Urteile, die ich gefunden habe.

Ich habe es vielleicht falsch erläutert.

Fakt ist, dass Herr Muster abgemahnt wird und ihm dadurch Kosten für die Verteidigung entstehen.

Geschätzte 300-400 Euro für Beratungskosten.

Auch im Falle eines für ihn positiven Gerichturteils wird er diese Kosten tragen müssen.

Eine Rechtsschutzversicherung wird im Rahmen eines "Wettbewerbsverstoßes" die Beratungskosten nicht übernehmen.

Sofern er aber nicht glaubhaft machen kann, dass sein hoher Bestand aus privatem Ursprung stammt und das Gericht dem Abmahner zustimmt, werden die Kosten sich weitaus höher wie die im Ausgangsbeitrag erwähnten 1300 Euro einpendeln.

Vielleicht verhält es sich in deinem Beispiel "Briefmarkensammlung" anders. Hier sprechen wir ja von einer "Sammlung", die als "ganzes" gesehen werden kann.

Im Falle von H. Muster sind verschiedene Verbrauchsmaterialien diverser Ausgabegeräte die Problematik.

Hier muss erstmal glaubhaft gemacht werden, dass H. Muster all diese verschiedenen Geräte auch selbst im Einsatz gehabt hat. Auch wenn alle Kaufbelege vorhanden sind, stelle ich mir bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 5-7 Jahren die Fülle/den Besitz der verschiedenen Geräte als schwierig vor.

Und daher meinte ich, dass in diesem grenzwertigen Fallbeispiel durch ein zuvor ordentlich angemeldetes Gewerbe der drohende Kostenapparat durch "Abmahner" zu vermeidbar ist.



Lars

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-- Editiert Lars555 am 24.04.2013 12:13

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Auch im Falle eines für ihn positiven Gerichturteils wird er diese Kosten tragen müssen.


Hä? Die Kosten trägt bei uns immer noch der Verlierer.

Lediglich *außergerichtliche* Anwaltskosten könnte er nur dann erstattet bekommen, wenn der Abmahner wissentlich oder grob fahrlässig falsch abgemahnt hätte.

quote:
Ich habe es vielleicht falsch erläutert.


"Vielleicht" ist die Untertreibung der Woche. ;)

quote:
Sofern er aber nicht glaubhaft machen kann, dass sein hoher Bestand aus privatem Ursprung stammt


Das wird er doch wohl können, davon gehe ich mal aus. Die Beweislast dafür ist gering bis Null. Und wenn er das kann, wird die Gegenseite *beweisen* müssen, daß er doch gewerblich handelt.

quote:
Hier muss erstmal glaubhaft gemacht werden, dass H. Muster all diese verschiedenen Geräte auch selbst im Einsatz gehabt hat. Auch wenn alle Kaufbelege vorhanden sind, stelle ich mir bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 5-7 Jahren die Fülle/den Besitz der verschiedenen Geräte als schwierig vor.


Man kann immer Einzelfälle konstruieren. Manche Leute kaufen sich jedes Jahr einen neuen PC und rotieren ihre gebrauchten Festplatten, handeln deswegen aber nicht gewerblich.
Bei Geräten, die typischerweise eher privat genutzt werden (ich gehe davon aus, es handelt sich nicht um Industriekopierer mit "1000 S/min."), ist das einfach glaubhaft zu machen.
Und wenn die Verbrauchsmaterialien teils "20 Jahre alt" sind, wird man das auch glaubhaft machen können, daß man die nicht erst vorgestern eingekauft hat, um sie wieder zu verkaufen.

quote:
bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 5-7 Jahren


Ich habe mittlerweile den 3. Drucker in 3 Jahren (weil mir ein 100-EUR-Fotodrucker qualitativ voll genügt, der dann ausgetauscht wird, wenn der Tintenverbrauch wächst) und den 5. PC in 10 Jahren. Eine von dir angegebene Nutzungsdauer ist heute allenfalls bei Geräten realistisch, die einen sehr hohen Anschaffungswert haben - wenn ich mir einen Top-Drucker für 5000 EUR als "privaten Luxus" leiste, kaufe ich sicher nicht nächstes Jahr schon einen Nachfolger.

quote:
Und daher meinte ich, dass in diesem grenzwertigen Fallbeispiel durch ein zuvor ordentlich angemeldetes Gewerbe der drohende Kostenapparat durch "Abmahner" zu vermeidbar ist.


Und das glaubtest du, durch Formulierungen wie "müssen... um zu dürfen..." ausdrücken zu müssen? Na ja...

Sicher hast du recht, daß man in Grenzbereichen eher Abmahnungen riskiert. Aber ist die Alternative wirklich ein Gewerbe mit Widerrufsrecht und Gewährleistung? Das ist doch erst recht unvorhersehbar kostentreibend.

-- Editiert JuBiPe am 24.04.2013 16:00

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Geht's hier denn wirklich nur um ein Fallbeispiel?

Es sieht hier nämlich so aus, als ob zwischen den Fronten gewechselt wird...
Wäre ja nicht weiter schlimm, zu sagen was man wirklich will. Wenn's nur ein abstraktes Beispiel ist auch ok, nur dann muss man denke ich nicht so hart diskutieren :P

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Das einmalige "ausmisten" der Keller- und Schrankfundstücke erfüllt das Kriterium "nachhaltig" in meinen Augen nicht.


Und hier noch etwas Lesestoff wie man in der Rechtsprechung "gewerblich" sieht:
http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm





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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lars555
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Abend!

Das "harte" Diskutieren ist völlig in Ordnung. Ich finde JuBiPes klare und direkte Einwände/Erklärungen sowie Kritik sehr hilfreich.

Sprechen wir aber Klartext - die von mir als Musterfall dargestellte Situation gibt es tatsächlich. Wenn man das hier so schildern darf, dann mach ich das gerne. In vielen anderen Foren ist das untersagt. Ich denke, das ist auch jedem bewußt gewesen.

Fakt ist, der Betroffene ist ein Vereinsmitglied aus meinem örtlichen Sportverein. Er hat die Situation kürzlich am Stammtisch geschildert und um Meinungen gebeten. Die Einschätzungen, allesamt ohne juristisches Fachwissen, endeten 2 zu 10 (begründete Abmahnung/unbegründete Abmahnung).

Ich selbst gehöre zu den 2 Personen, die vermuten, dass in einem Prozess ein gewerbliches Handeln festgestellt wird.

Für die betroffene Person würde ich liebend gerne total falsch mit meiner Einschätzung liegen.

Jetzt nehmen wir mal die verlinkten Urteile von "Harry van Sell" mit ins Boot:

1)- Unternehmer bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07 , Beschluss vom 08.10.2007 )

-> H. Muster hat ca. 30-35 Angebote sowie 18 Verkäufe

2) - Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).

-> H. Muster hat ca. 180 Bewertungen angesammelt. Der Punkt "...was im Haushalt nicht mehr benötigt wird..." klingt für mich nach einem KO-Kriterium.


Liest sich für mich alles nicht "gut".

@JuBiPe: Nur ein Zitat von dir:

quote:

Das ist natürlich grober Unfug; Stückzahlen alleine belegen kein gewerbliches Handeln, sie können nur ein Indiz, aber kein hinreichendes Kriterium darstellen.


-> Die Urteile sagen meiner Ansicht nach etwas anderes aus, nämlich genau das Gegenteil.



H. Muster hat inwzischen 2 Beratungsgespräche geführt. Beide Anwälte empfehlen eine "modifizierte UE" aufsetzen zu lassen, da sie lediglich geringe Erfolgsaussichten sehen. H. Muster hat dies abgelehnt und will es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Als nächstes trudelt die EV ein, der Abmahner wird sich diese Möglichkeit nach der Fristverstreichung nicht entgehen lassen.

Meiner Meinung nach wird das in einem Desaster enden. H. Muster ist finanziell weder in der Lage die Abmahnungsgebühren zu zahlen, noch die weiteren Kosten im Falle einer Niederlage.

Er wird sich letztendlich vermutlich einen Titel einfangen, 30 Jahre wenn ich nicht irre, und später wenn sein Eigenheim abbezahlt ist zur Kasse gebeten.

Aufgrund seiner finanziellen Lage würde der Abmahner wohl eine Ratenzahlung akzeptieren und der Spuk hätte ein Ende.

Nochmal, persönlich würde ich H. Muster gerne unbeschadet aus der Angelegenheit rausgehen sehen, da es sich um einen sehr netten Menschen handelt. Er arbeitet in der Seniorenpflege und begleitet Menschen bis zur "letzten Stunde". Ich schätze Menschen mit solchen Tätigkeiten in unserer Ellenbogengesellschaft.

Aber wen interssiert das letztendlich. Hier geht es um Wettbewerbsrecht und die Gegenseite wird alle Register ziehen.

So JuBiPe, jetzt wirst du mir wahrscheinlich wieder "gefährliches Halbwissen" vorwerfen, aber würdest du diesen unsicheren Weg von H. Muster gehen?

Lars





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-- Editiert Lars555 am 24.04.2013 23:31

-- Editiert Lars555 am 24.04.2013 23:32

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1)- Unternehmer bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07 , Beschluss vom 08.10.2007 )
-> H. Muster hat ca. 30-35 Angebote sowie 18 Verkäufe <hr size=1 noshade>

Aus dem Urteil:
Diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke lässt sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.
Eine solche tatsachliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt
und erforderlichenfalls beweist, die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern.

DAS sollte Herrn Muster doch gelingen?



quote:<hr size=1 noshade>2) - Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).
-> H. Muster hat ca. 180 Bewertungen angesammelt. Der Punkt "...was im Haushalt nicht mehr benötigt wird..." klingt für mich nach einem KO-Kriterium. <hr size=1 noshade>

Aus dem Urteil:
Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann folglich auch darin zu sehen sein, dass der Betreffende bei eBay bereits 154 Bewertungen erhalten hat und nach den eBay-Bedingungen als sog. PowerSeller anzusehen ist .
Selbst bei großzügigster Auslegung ist Herr Muster von den eBay-Bedingungen für PowerSeller entfernt.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn man das hier so schildern darf, dann mach ich das gerne. In vielen anderen Foren ist das untersagt. <hr size=1 noshade>

Hier auch, siehe Nutzungsbedingungen



quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, das ist auch jedem bewußt gewesen. <hr size=1 noshade>

Nein, das las sich eher wie ein gut durchdachtes fiktives Gedankenspiel.





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"

-- Editiert Harry van Sell am 25.04.2013 00:34

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lars555
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Naja, dann hätte ich es dabei belassen sollen und wir hätten noch ein wenig diskutieren können.

Fehler meinerseits, Nutzungsbedingungen nicht beachtet, wird dann wohl geschlossen werden.

Dennoch Danke für die rege Teilnahme.

Guts nächtle,

Lars

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Noch ist offen ...





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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

...und das bleibt auch so...

Das ist beim besten Willen noch nichtmal ansatzweise so konkret, dass es untersagt wäre.

Nur ist für eine Diskussion möglicherweise auch wichtig, welchen Standpunkt die betreffenden Leute haben, sonst bleibt das alles unklar und geht in völlig falsche Richtungen.

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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1)- Unternehmer bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07 , Beschluss vom 08.10.2007 )
-> H. Muster hat ca. 30-35 Angebote sowie 18 Verkäufe <hr size=1 noshade>


S.o. Es ist immer gefährlich, solche Urteile auf Einzelbestandteile ("10 Artikel") zu reduzieren.

Ich kann auch schon mit 2 Artikeln gewerblich handeln (wenn ich zwei Mercedes SLS AMG kaufe, um sie mit Gewinn - wg. Wartezeit - wieder zu verkaufen).

Umgekehrt kann ich mit 20.000 Artikeln privat handeln (Briefmarkensammlung, s.o.).

quote:<hr size=1 noshade> Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ) <hr size=1 noshade>


Auch das ist eine unzulässige Pauschalisierung, s.o. (Im übrigen gibt es den "Powerseller" doch nicht mehr, oder?)

quote:<hr size=1 noshade>So JuBiPe, jetzt wirst du mir wahrscheinlich wieder "gefährliches Halbwissen" vorwerfen, aber würdest du diesen unsicheren Weg von H. Muster gehen? <hr size=1 noshade>


Klar. Ich bin allerdings weder alt noch unbeleckt in rechtlichen Fragen, in sofern habe ich da ein etwas dickeres Fell. ;)

Das ist folglich keine Rechtsfrage mehr ("Wie ist die Rechtslage?"), sondern eher eine menschliche ("Habe ich die Nerven, das durchzuziehen oder will ich lieber meine Ruhe?").

quote:<hr size=1 noshade>Beide Anwälte empfehlen eine "modifizierte UE" aufsetzen zu lassen, da sie lediglich geringe Erfolgsaussichten sehen. <hr size=1 noshade>


Ich sehe grundsätzlich kein Problem damit, per mod. UE zu versprechen, es zu unterlassen, scheinprivat zu handeln, wenn ich das weder tue noch vorhabe.
Ebenso wie ich kein Problem damit hätte, per mod. UE zu versprechen, es zu unterlassen, Frau Merkel Heiratsanträge zu machen.

Damit wehrt man die einstweilige Verfügung (die leider bei Dringlichkeit ohne Anhörung der Gegenseite erfolgen kann) erst mal ab.

Natürlich hat man dann das Risiko, daß die Gegenseite bei Fortsetzung des (überhaupt nicht scheinprivaten) Handelns dann versucht, wegen Verstoß gegen die UE vorzugehen.

Aber wie gesagt, wenn man nachweisen kann, daß die Sachen aus privater Nutzung stammen, kann man den ersten Anschein des gewerblichen Handelns ("Neuware" - im weitesten Sinne, wenn die Sachen teils 20 Jahre alt und lediglich unbenutzt sind - in größeren Stückzahlen über einen längeren Zeitraum) widerlegen und dann ist die Gegenseite wieder am Zug.

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lars555
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo miteinander!

Ich hatte heute morgen schon ein Telefonat mit H. Muster und mich nach seiner Entscheidung erkundigt.

Wie ich das bereits angedeutet habe - er hat nichts unterschrieben, auch keine mod. UE aufsetzen lassen. Entschieden hat er sich für einen Dreizeiler indem er drauf hingewiesen hat, dass er aus seinem Privatbestand verkauft.

Das "Abwehren" durch eine mod. UE hat er ja somit nicht wahrgenommen.

Die Frist ist abgelaufen, jetzt bleibt abzuwarten, wie die Gegenseite handelt.

Scheinbar hat er die "Nerven", JuBiPe. Er fühlt sich halt seiner Meinung nach völlig zu unrecht "angegriffen".

Ich habe ihm auch geraten sich hier einfach mal zu registrieren, um an der Diskussion direkt teilnehmen zu können.

Vielleicht macht er das ja.

Lars


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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
msn570505-99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, wie ist das denn ausgegangen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von msn570505-99):
Hallo, wie ist das denn ausgegangen?
Ich vermute mal nicht, dass da noch was kommt - schließlich ist die Diskussion über 8 Jahre her. Teilweise hat sich auch in der Zwischenzeit die Rechtslage etwas geändert. Deshalb schlage ich vor, solltest du ein ähnliches Problem haben, so schildere dies doch bitte ineinem eigenen Beitrag. Danke!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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