Privater hausverkauf Makler

16. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
sj9809
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privater hausverkauf Makler

Folgender Scahverhalt:
Wir haben einen Makler beauftragt unser Haus zu verkaufen. Es wurde ein Alleinauftrag geschlossen (nicht qualifiziert).
In den Vertrag habe ich mich zu folgenden Punkten verpflichtet:
1. Während der Auftragslaufzeit keine Maklerdienste Dritter in Bezug auf das Auftragsobjekt in Anspruch zu nehmen.
2. alle Angaben die der Makler für die Durchführung benötigt vollständig und richtig zu machen.

Provision muss ich als Verkäufer keine zahlen.
Schadensersatzklausel:
Falls der Auftraggeber für Miteigentümer ohne Vertretungsvollmacht handelte und der Makler dies nicht wusste, oder falls der Auftraggeber seine Vertragspflichten (s. oben) verletzt, ist er verpflichtet, den dem Makler hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


Der Makler war bisher allerdings nicht so erfolgreich und da wir etwas Zeitdruck bei dem Verkauf haben (wir wandern im März nach USA aus und wollen es vorher verkauft haben) haben wir uns Privat auch nach Interessenten umgeschaut und haben hier jemanden gefunden, die Interessenten wussten nichts von unserem Haus und haben auch von dem Makler das Angebot nie gesehen, (der hat es auch nur auf einer Seite inseriert)... Die Interessenten wollen das Haus haben und mit dem Preis haben wir uns auch geeinigt und eine Finanzierungsbestätigung bekommen wir in Kürze.
Muss ich mit irgendwelchen Zahlungsforderungen vom Makler rechnen wenn der Privatverkauf zustande kommt?

Viele Grüße

Verbaut?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von sj9809):
Muss ich mit irgendwelchen Zahlungsforderungen vom Makler rechnen wenn der Privatverkauf zustande kommt?

Klar. Und wenn es nur ein Versuchsballon des Maklers ist.

Ob er Erfolg hat, kommt darauf an, wie genau man zu den Leuten kam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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